Neue Informationspflichten für Dienstleister
Mit Datum 18. Mai 2010 tritt die Verordnung über Informationspflichten für […]
Am Valentinstag gab es tolles Geschenk des BGH (Az. I ZR 6/17) für alle, die von Abmahnungen betroffen sind: Unterlassungsvereinbarungen können bei Rechtsmissbräuchlichkeit gekündigt werden und Vertragsstrafen aus solchen dürfen nicht geltend gemacht werden!
Wenn ein Wettbewerber einen anderen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen abmahnt, verlangt er neben einem Ersatz der Abmahnkosten auch die Abgabe einer Unterlassungsvereinbarung, auch Unterlassungserklärung genannt. In dieser vereinbaren die Parteien, dass der Wettbewerber sein Verhalten in Zukunft unterlässt und bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe zahlen.
Mittlerweile gibt es gar nicht wenig Unternehmen, die nur deshalb gegründet werden und ausgewählte Artikel anbieten, weil sie, meist in Zusammenarbeit mit einer Kanzlei, kommerziell Abmahnungen an Mitbewerber rausschicken wollen. Dass das nicht ok ist, ist klar. Leider ist das gar nicht so leicht herauszufinden und nachzuweisen. Die Rechtsprechung hat allerdings inzwischen Kriterien zur Feststellung einer Rechtsmissräuchlichkeit entwickelt und damit § 8 Abs. 4 UWG konkretisiert. Diese betreffen die Vertragsstrafen, die Unterlassungsvereinbarungen und weitere Inhalte und Umstände der Abmahnung. Dazu gehört zum Beispiel ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem geschäftlichen Tun und der Quantität der Abmahnungen.
So war es auch im hiesigen Fall des BGH. Er bestätigte eine Rechtsmissbräuchlichkeit, weil der Kläger die Abmahnung aus sachfremden Interessen und Zielen versendete. Anhand seiner wirtschaftlichen Lage, so der BGH, ließen sich seine Abmahnungen nur damit erklären, dass er Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten sowie Vertragsstrafen erlangen will.
Zu den Indizien der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen gehören unter anderem:
Die Entscheidung der BGH macht deutlich, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen durchaus Konsequenzen mit sich bringen. In dem ihm vorliegenden Fall unterschrieb ein eBay-Händler eine Unterlassungserklärung wegen der Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung. Nur wenige Wochen später mahnte der Wettbewerber den Händler wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung ab und verlangte 5.100,00 Euro Vertragsstrafe für jede nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware – insgesamt 35.700,00 Euro. Nachdem der Wettbewerber Klage erhoben hat, kündigte der Händler die Unterlassungsvereinbarung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung und verweigerte weiterhin die Zahlung.
Der BGH sah die Kündigung als rechtmäßig an und verneinte daher auch einen Zahlungsanspruch. Das Gericht betont, dass Unterlassungsvereinbarungen als Dauerschuldverhältnisse gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden können. Dieser wichtige Grund ist durch die rechtsmissbräuchliche Abmahnung (§ 8 Abs. 4 UWG) erfüllt. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen ist dann im Sinne von § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.
Sehr interessant an der Entscheidung ist auch, dass der BGH die Vertragsstrafen aus Unterlassungsvereinbarungen, die schon vor der Kündigung vom Wettbewerber verlangt wurden, durch die Kündigung als hinfällig ansieht. Das leitet er aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Abmahnenden ab. Dieser wollte seine „desolaten Vermögensverhältnisse“ durch die Vertragsstrafenversprechen aufbessern. Daher verstößt deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Abmahnungen sind oft berechtigt, daher sollten sie ernst genommen werden. Die vorgegebenen Fristen müssen im Blick behalten und die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Letzteres ist anzuraten, da, wie der Fall der BGH zeigt, doch auch immer wieder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Umlauf sind.
Vorsicht ist bei den beigefügten Unterlassungserklärungen regelmäßig geboten. Diese sollten nicht blind unterschrieben werden, sondern einem Anwalt vorgelegt werden, der diese unter die Lupe nimmt. Er kann einschätzen, ob die Vorwürfe berechtigt sind und zusammen mit dem Betroffenen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, wodurch oftmals insgesamt auch erhebliche Kosten des Abgemahnten eingespart werden können.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, weil durch sie die Möglichkeit geschaffen wird, dass sich Betroffene rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen gegen die Geltendmachung von Vertragsstrafenversprechen und auch bereits abgegebene Unterlassungserklärungen zur Wehr setzen.
Es darf allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, dass durch dieses Urteil jede Abmahnung zurückgewiesen werden kann. Denn an den durch die Rechtsprechung aufgestellten Indizien einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat der BGH durch diese Entscheidung nichts geändert. Es handelt sich weiterhin um Indizien, die nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts dann in einer Gesamtschau zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit führen müssen.
Die Rechtsprechung macht es Abgemahnten hier nicht gerade leicht. Selbst wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien teilweise oder kumulativ vorliegen, so lassen viele Instanzgerichte dies nicht ausreichen, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung anzunehmen. Vielmehr lassen sie schon geringste unternehmerische Tätigkeiten ausreichen, um eine Berechtigung der Abmahnung anzunehmen. Und da Abgemahnte für die Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig darlegungs- und beweisbelastet sind, wird es ihnen nicht gerade leicht gemacht bei den Instanzgerichten.
Das Urteil des BGH ist in jedem Fall ein positives Zeichen. Die Euphorie sollte jedoch in Grenzen gehalten werden, da die Hürden der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung weiterhin hoch sind. Und nur dann, wenn diese vor den zuständigen Gerichten nachgewiesen werden können, greift die Kündigungsmöglichkeit, welche der BGH hier festgestellt hat.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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