BGH: Yelp darf filtern
Yelp darf seine Nutzerbewertungen durch eine automatisierte Software filtern, so entschied […]
Berichterstattungen können das Persönlichkeitsrecht verletzen. Das musste auch Lena Meyer-Landrut am eigenen Leib erfahren. Nachdem sie offenbar mit intimen Fotos und Videos von Unbekannten erpresst wurde, die auf dem entwendeten Laptop ihres Freundes gefunden worden sein sollen und schließlich auch veröffentlicht wurden. Darüber berichtete die Bildzeitung mehrfach. Lena Meyer-Landrut klagte und Unterlassung und bekam nun vom BGH Recht (Urt. v. 30.04.2019 – VI ZR 360/18).
Die Bildzeitung berichtete im Februar 2019 unter anderem, dass die Sängerin „mit Nackt-Fotos erpresst“ wurde, dass es sich um „intime Fotos und private Videos“ „mit persönlichen Liebesbotschaften an ihren Freund“ handelt, die außer ihrem Freund niemand sehen sollte. Außerdem, dass die „seit zwei Jahren mit der Nacktfoto-Angst“ lebt und die Fotos „mit wenigen Klicks“ im Internet auffindbar sein sollen“. Weiterhin sollen die oder die Täter „von der Sängerin eine hohe Geldsumme“ fordern.
Der BGH sprach der Sängerin einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Er entschied, dass die Berichterstattung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da diese den inneren Bereich ihrer Privatsphäre betrifft.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll jedem Menschen eine eigene Lebensgestaltung unter Ausschluss anderer Personen und auch der Öffentlichkeit gewährleisten. Dazu gehört die Privatsphäre. Zu dieser gehört auch die „vertrauliche Kommunikation in einer Beziehung“, so der BGH. Durch die Art der Berichterstattung der Bild-Zeitung werde das Sexualleben der Sängerin berührt.
Auch der Umstand, dass die Sängerin die Bilder ihrem Freund gesendet habe, ändere an diesem Umstand nichts, da sie die Bilder nicht veröffentlicht hat oder wollte, sondern eben nur ihm zeigen wollte. Ebenso biete eine allgemein bekannte Gefahr eines Datendiebstahls keinen Grund für die Annahme, dass dieSängerin die Dateien nicht als privat ansieht.
Der BGH sieht die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) von Lena Meyer-Landrut auch als rechtswidrig an. Er erklärt, dass in jedem Einzelfall die betroffenen Rechte miteinander abzuwägen sind. Betroffen ist hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sängerin mit der Meinungsfreiheit der Bild-Zeitung. Daher prüft der BGH, ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegt, mit dem die Berichterstattung gerechtfertigt werden kann.
Dabei erklärt das Gericht, dass die Artikel über „Sex-Leaks“ durchaus einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. In den Artikeln wurde anhand der Beispielfalls von Lena Meyer-Landrut auch erklärt, wie die Gefahr einer unerwünschten Veröffentlichung reduziert werden können. Auch der Bericht über die Straftat (Erpressung) sei als Verletzung der Rechtsordnung für die Öffentlichkeit interessant.
Im Fall der Sängerin überwiegen aber ihre Rechte, da „die Berichterstattungen schwerwiegend in ihre Privatsphäre eingreifen“. Die Artikel geben laut BGH einen tiefen Einblick in den inneren Bereich der Privatsphäre mit Bezug zur Intimsphäre. Die Information, dass die Bilder im Internet zu finden seien, begründen die Gefahr, dass noch mehr Menschen die Bilder sehen. Lena Meyer Landrut sei aber als Opfer einer Straftat besonders schutzwürdig. Daran ändere auch nichts, dass sich die Sängerin auf Social-Media-Plattformen selbst leicht bekleidet und in erotischen Posen zeigt. Diese Bilder seien „in der Öffentlichkeit üblich“.
Egal ob prominent oder nicht – jeder hat ein Recht auf Privatsphäre. Ohne Einwilligung dürfen Bilder nicht öffentlich gezeigt werden, § 22 KunstUrhG. Gemäß § 33 KunstUrhG droht bei Zuwiderhandlungen bis zu ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Auch im Strafgesetzbuch (StGB) wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in § 201a bestraft. Mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft wird bestraft, wer unbefugt Bilder von Personen in deren Wohnungen aufnimmt oder diese öffentlich macht. Außerdem, wer Bilder, die das Ansehen einer Person schaden können oder ihre Nacktheit zeigen, Dritten zugänglich machen.
Betroffene wollen zu aller erst, dass die Bilder aus dem Internet verschwinden. Dabei gilt: je schneller gehandelt wird, desto besser, da es immer schwieriger wird, die Bilder zu löschen. Daher sollten Betroffene umgehend Anzeige bei der Polizei erstatten. Diese wird bei ihren Ermittlungen bestenfalls auch die Täter herausfinden, gegen die dann noch zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz vorgegangen werden kann.
Wenn der Täter nicht bekannt ist oder sich weigert, die Bilder zu löschen, können Betroffene auch die Betreiber der Webseiten, auf denen die Bilder zu finden sind, auffordern, diese zu entfernen. Sobald sie ihn über die Bilder in Kenntnis setzen, ist dieser dazu verpflichtet, die Bilder zu löschen. Wegen der gebotenen Eile sollte mit der Kontaktierung nicht gezögert werden. Da die Rechtsprechung aber recht hohe Voraussetzungen an die Kontaktaufnahme stellt, kann die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam sein, der auch eine Abmahnung verschicken und eine einstweilige Verfügung beantragen kann.
Wenn Sie Fragen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht haben oder vielleicht sogar von einer Erpressung oder Veröffentlichung von privaten Bildern betroffen sind, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend und setzen zusammen mit Ihnen Ihre Rechte durch!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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