BGH entscheidet den Schinken-Streit
Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht […]
Social Media sind von den Smartphones der Deutschen nicht mehr wegzudenken – so überrascht das Urteil des Landgericht München I im Blackberrystreit. In diesem entschieden die Richter, dass der Facebook-Konzern seine Apps wie Instagram, WhatsApp und Facebook in seiner aktuellen Form nicht mehr anbieten darf.
Dadurch könnte Facebook gezwungen sein, die Online-Dienste der Apps zumindest zu ändern, um sie in Deutschland ohne weiteres weiterhin anbieten zu können. Das Gericht befand, dass zumindest Teile der Software gegen Patente verstoßen, die das kanadische Unternehmen Blackberry innehat.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dennoch hat Facebook bereits Updates vorbereitet.
Geklagt hatte das kanadische Unternehmen Blackberry. Das Klageverfahren wurde bereits Anfang 2018 in Gang gesetzt, nachdem außergerichtliche Gespräche keinen Erfolg versprachen und eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Es warf dem Konzern Facebook Patentrechtsverletzungen vor, die durch die Apps hervorgerufen werden. Dabei soll es zwar um kleinere technische Funktionen in den Apps gehen, die nicht von entscheidender Bedeutung für die Software und die Nutzung der entsprechenden Dienste seien.
Bei den geschützten Patenten geht es unter anderem um Verschlüsselungslösungen, die Einbindung von Messaging-Diensten in Spiele und das Versenden von Nachrichten.
Mindestens vier Patentrechtsverletzungen sah das Unternehmen Blackberry, die zumindest in einigen Apps von Facebook verwendet werden.
Konkret stritten die Parteien über komplexe technische Details der Software.
So ging es unter anderem darum, ob Whatsapp beim Verschicken der gesamten Verlaufs eines Chats (Historie) per Mail bestimmte eine Technik nutzt, auf die Blackberry ein Patent hält.
Daneben stritten sich die Parteien über die Frage, welche Teile dieses Vorgangs durch die Software von WhatsApp ausgeführt werden und welche vom Betriebssystem iOS, für das gar nicht Facebook sondern der Hersteller Apple verantwortlich ist.
Auch wurde über Freundschaftsvorschläge in der Facebook-App und das Umsteigen von einem Chat zum anderen in Messenger-Apps gestritten.
Das Urteil des Münchner Landgerichts ist bisher noch nicht rechtskräftig, allerdings ist es vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung vom Kläger Blackberry.
Das heißt, wenn Blackberry einen Geldbetrag bei der Justizkasse hinterlegt oder eine Bürgschaft als Sicherheit hinterlässt, kann es das Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken und die Apps müssen vom Markt genommen werden. Blackberry müsste in diesem Falle dann ca. zwischen einer Million und 1,6 Millionen Euro als Sicherheit bereitstellen, um damit die Sicherheitsleistung zu erbringen.
Hierbei handelt es sich um eine gängige Vorgehensweise bei Patentverfahren. Hiermit soll der Schaden des beklagten Unternehmens ausgeglichen werden, wenn es am Ende – beispielsweise innerhalb der Berufungsverfahrens – gewinnen sollte. Facebook kündigte bereits an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Ob Blackberry das Urteil vorläufig vollstrecken lassen will, ist bisher jedoch unklar.
Das deutsche Verfahren stellt ein Pendant zum Patentstreit zwischen Blackberry und Facebook in den USA dar. Dort verklagte Blackberry das Online-Unternehmen im März 2018 darauf, ebenfalls mehrere Patente verletzt zu haben. Auch hier sollen einzelne Funktionen jeweils unzulässigerweise benutzt worden sein.
Wir berichteten hier, was für die Markeneinführung von Bedeutung ist.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde dies zum Verbot der Nutzung bestimmter Apps führen. Facebook dürfte dann die Apps bzw. die Funktionen innerhalb Deutschlands weder anbieten noch liefern, soweit Facebook die klagegegenständlichen Patente weiterhin nutzen wollen würde.
Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Apps bzw. deren Nutzung gänzlich verboten werden. Schließlich handelt es sich um solche, die von Millionen Usern täglich genutzt werden. Durch die Modifizierung oder Deaktivierung der besagten Funktionen der Apps kann dem gänzlichen Verbot entgegengewirkt werden.
Facebook gab bekannt, dass bereits neue Versionen der Apps programmiert worden seien, die die monierten Funktionen nicht mehr beinhalten würden. Ob es dadurch zu Einschränkungen der Funktionen kommen wird, ist bisher ungeklärt.
Parallel hierzu hat Facebook vor dem Bundespatentgericht die Geltung der Patente in Frage gestellt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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