Zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing Abmahnungen
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten […]
Online-Shop Betreiber haben im letzten Jahr durch die Button-Lösung neue Verpflichtungen auferlegt bekommen, welche es im Online-Handel umzusetzen gilt. Auch wenn die gesetzliche Regelung relativ eindeutig erscheint, haben viele Online-Händler die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig umgesetzt. Dies betrifft nicht nur sog. „kleine Online-Shops“, sondern auch die großen Player im Markt haben die gesetzlichen Anforderungen oftmals nicht vollständig umgesetzt.
Diesen Umstand macht sich nun die Firma “Order Online USA Inc.”, 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA zu Nutze und lässt durch die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg in größerem Umfang Abmahnungen u.a. wegen des Verstoßes gegen die Umsetzung der Button-Lösung ausgesprochen. Die “Order Online USA Inc.” soll unter anderem Online-Shops unter den Domains www.usaproductshops.com, www.restpostenverzeichnis.info, www.shopnavigation.com und www.tv24store.com betreiben. Die angeblich festgestellten Verstöße sollen dabei durch eine spezialisierte Ermittlungsfirma protokolliert und durch Screenshots belegt worden sein.
In den serienbriefartigen Abmahnungen wird einerseits ein angeblicher Verstoß gegen §312 g Abs2 BGB i.V.m. Art. 246 §1 Abs.1 Nr. 4 1. Halbsatz EGBGB gerügt. Ein Verstoß gegen diese Regelungen würde den Verbraucher in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen und sei daher wettbewerbswidrig. Gegenstand dieser Regelung ist die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Problematisch erscheint jedoch, dass die gesetzliche Regelung nicht abschließend regelt, was alles unter dem Begriff der „wesentlichen Merkmale“ der Ware zu verstehen ist. Bei Textilien dürfte dies z.B. Angaben bzgl. Waschbarkeit, Material, Hersteller, Herkunftsland, Maße, etc. betreffen.
Im Weiteren wird die fehlerhafte Umsetzung der Button-Lösung vorgeworfen. Nach dieser sind Betreiber von Internetshops dazu verpflichtet, den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt und zur Kenntnis nimmt, dass er sich durch betätigen des Bestellbuttons zu einer Zahlung verpflichtet. Diese Pflichten sollen durch die Abgemahnten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sein, indem sie für den Bestellbutton Formulierungen wie z.B. „Bestellung bestätigen“ oder ähnliches verwenden sollen. Die gesetzliche Regelung verlange jedoch die eindeutige Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ als Formulierung für den Bestellbutton.
Aufgrund dieser vorstehenden Verstöße stünde der “Order Online USA Inc.” ein Unterlassungsanspruch zu und die angefallenen Rechtsanwaltskosten seien, basierend auf einem Streitwert von EUR 20.000,00, in Höhe von EUR 1.023,16 bestehen. Vergleichbar zu dem Vorgehen in Filesharing-Fällen wird Betroffenen anschließend ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach welchem durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 770,00 die gesamte Angelegenheit erledigt werden könne.
Bevor Betroffene innerhalb der sehr kurz gesetzten Frist reagieren, sollte unbedingt die verlangte Unterlassungserklärung geprüft werden, da hierdurch erheblich in die Rechte der Online-Shop Betreiber eingegriffen werden kann. Insbesondere die Formulierung ist im konkreten Fall regelmäßig zu unbestimmt und damit für Betroffene nachteilig. Hinzu kommt, dass in der vorformulierten Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 vereinbart werden soll.
Hinzu kommt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten unverhältnismäßig sind und auch der vergleichsweise angebotene Betrag nicht von Online-Shop Betreibern gefordert werden kann.
Inwieweit zusätzlich eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden könnte, sollte mit Bedacht geprüft und behandelt werden.
Zwar sind auf den von der “Order Online USA Inc.” betriebenen Plattformen selbst erhebliche Missstände hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Pflichten vorhanden. Gleichwohl ist hierzu die Rechtsprechung zum Thema Gegenabmahnung zu beachten, bevor sich betroffene Online-Händler dieses Mittels bedienen.
Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz. Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der Abmahnung verbundenen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Demgegenüber hat das LG Darmstadt entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.
Ein erfolgreiches Vorgehen dürfte sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei diesen Abmahnung wohl um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handelt, welches die geltend gemachten Ansprüche und insbesondere nicht die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche auslöst.
Beugen Sie einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung jetzt vor. WK LEGAL unterstützt Online-Shop Betreiber und Anbieter bei der Umsetzung der sog. Button-Lösung. Bereits mit dem WK LEGAL Leitfaden zur Button Lösung haben wir eine Handlungsanleitung mit weiteren Informationen, Beispielen und Checklisten zur Verfügung gestellt, um die Button-Lösung gesetzeskonform umzusetzen und insbesondere auch die finale Bestellseite so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zur Absicherung von Online-Shop Betreibern und Anbietern, dass die neuen Pflichten ordnungsgemäß umgesetzt wurden, bietet WK LEGAL eine kostenlose Prüfung der finalen Bestellseite auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten an. Online-Shop Betreiber und sonstige Anbieter können die kostenlose Prüfung beauftragen und erhalten innerhalb kurzer Zeit einen ausführlichen Report über die durchgeführte Prüfung.
Der Report kann über die Website von WK LEGAL unter http://www.wklegal.de/report-button-losung/ kostenlos angefordert werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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