Das OLG Celle hat mit Urteil vom 03.12.2021 (Az. 2 U 64/21) entschieden, dass eine Hochzeitsfeier wegen Corona gegen Ausgleichszahlung an den Vermieter abgesagt werden kann.
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Sachverhalt
Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Daraufhin erklärter das Paar im Juli 2020, dass es seine Hochzeit nicht in dem Schloss feiern möchte. Der Vermieter verlangte jedoch die vereinbarte Miete.
Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung mit gleichzeitiger Ausgleichszahlung an Vermieter
Das Oberlandesgericht gab der Klage statt, jedoch stellte es fest, dass der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, dies dem Paar jedoch nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern.
Jedoch sei rechtlich gesehen die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags entfallen und daher muss das Paar dem Vermieter nach Anpassung des Vertrags gemäß richterlichem Ermessen eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2.000 Euro leisten.
Corona-Pandemie ist unvorhersehbarer Umstand
Nach Auffassung der zuständigen Richter ist die Corona-Pandemie und die mit ihr einhergehenden Folgen bis heute in Art und Umfang ein einmaliger Umstand, der nicht vorhersehbar gewesen sei und aufgrund derer die Parteien, hätten sie sie gleichwohl vorausgesehen, von dem Abschluss des Vertrages abgesehen hätten.
Kündigungsrecht wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage
In diesem Fall bejahte der Senat ein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wobei der § 314 BGB einschlägig ist. Dadurch sei aber ein Rückgriff auf § 313 BGB nicht ausgeschlossen. § 313 Abs. 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen kann wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Auch Kammergericht entschied ähnlich
Für Berliner ist die Entscheidung des Kammergerichts auch sehr interessant, denn das Kammergericht hat mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az.: 21 U 19/21 in Bezug auf einen Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung für 90 Personen in einem Restaurant anlässlich eines 65. Geburtstages einen Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht (a.a.O., zitiert nach juris Rn. 25ff.).
Urteil: Das Kammergericht weist darauf hin, dass aufgrund des Infektionsgeschehens zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestand (a.a.O. Rn. 30).
Fazit
Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl durchgeführt werden konnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB), bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Das OLG Celle hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BGH zugelassen, sodass eventuell noch höchstrichterlich geklärt wird, ob in diesem Fall eine Ausgleichszahlung überhaupt fällig wird.
Eine Hochzeit ist also nicht „ohne Weiteres verlegbar“. Das ist auch in Hinsicht auf die Vorbereitungen und Planung absolut nachvollziehbar. In diesem Urteil erhielt der Vermieter allerdings eine Ausgleichszahlungen. Ob das in anderen Fällen auch so entschieden werden würde, ist nicht ersichtlich, schließlich kommt es immer auf den Einzelfall an.
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