TÜV haftet dem Halter für Totalschaden
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Wir berichteten bereits im Oktober über den beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 26/18 anhängigen Streit über die Wortmarke Black Friday. Nun gab es nach der mündlichen Verhandlung am 26. September 2019 wohl endlich eine Entscheidung der Münchener Richter.
Der Begriff Black Friday kommt aus den USA. Es handelt sich um den Freitag nach Thanksgiving, an dem offiziell das Weihnachtsgeschäfts beginnt. Der Begriff ist schon vor Jahren nach Deutschland geschwappt und steht hier vor allem für tolle Schnäppchen. Die Händler erzielen rund um diesen Tag gigantische gewinne. Kein Wunder also, dass sich jemand diesen Begriff hat als Wortmarke schützen lassen (Markeninhaber: Super Union Holdings). Ob die Eintragung bzw. anschließende Löschung rechtmäßig war, wird schon lange diskutiert. Nun hat es diese Thematik bis zum Bundespatentgericht geschafft.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist noch nicht abrufbar, es wird aber schon viel über sie berichtet, da sie für die betroffenen Händler harte Konsequenzen mit sich bringt: Sie dürfen teilweise nicht mehr mit dem Begriff werben und machen dadurch vielleicht hohe Verluste.
Nachdem etliche Löschungsanträge verschiedener Händler beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen waren, löschte dieses die Marke, weil sie keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz habe und gar nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil der Black Friday nur auf eine jährliche Rabattaktion hinweise.
Das Bundespatentamt sieht das etwas anders. Der Begriff Black Friday, der im Jahr 2013 beim DPMA eingetragen wurde, wurde vom Portal BlackFriday.de schon 2012 für die Webseite genutzt, auf der Angebote zum Black Friday von Elektrohändlern gepostet wurden. Das Bundespatentgericht sieht daher ein Freihaltebedürfnis für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Daher ist der Black Friday für die Werbedienstleistungen nicht schutzfähig und kann unter anderem bei Handelsdienstleistungen für Elektroartikel nicht verwendet werden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Begriff für alle andere Bereiche nicht benutzt werden kann, ohne dass eine Lizenz erworben wird. Da der Begriff Black Friday damals aber noch nicht so allgemein bekannt war, darf der Markenschutz in diesen Bereichen bestehen bleiben.
Im April steht übrigens die nächste Entscheidung zum Black Friday an: Dann wird das LG Düsseldorf über die Frage entscheiden, ob das Portal BlackFriday.de zu Recht von der Super Union Holdings wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt wurde. Wir werden darüber berichten.
Händler, die nicht im Bereich Werbung oder Elektrohandel tätig sind, sollten den Begriff Black Friday nicht mehr ohne Lizenz verwenden, da sonst eine Abmahnung droht. In dieser wird dann nicht nur Schadensersatz verlangt, sondern auch Unterlassung. Verstößt man dann in Zukunft wieder gegen den Markenschutz, so droht eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe.
Möglich ist aber die Verwendung anderer Begriffe, die nicht geschützt sind, wie zum Beispiel Black Week. Der Red Friday hingegen ist auch geschützt und darf nicht verwendet werden.
Sie haben Fragen zur Verwendung des Begriffs Black Friday oder zu einer anderen markenrechtlichen Thematik? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend! Kennen Sie schon unsere Rechtsprodukte zur Markenanmeldung? Informieren Sie sich hier!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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