Bundespatentgericht zum Black Friday

Guido Kluck, LL.M. | 8. März 2020

Wir berichteten bereits im Oktober über den beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 26/18 anhängigen Streit über die Wortmarke Black Friday. Nun gab es nach der mündlichen Verhandlung am 26. September 2019 wohl endlich eine Entscheidung der Münchener Richter.

Kann der Black Friday als Wortmarke geschützt werden?

Der Begriff Black Friday kommt aus den USA. Es handelt sich um den Freitag nach Thanksgiving, an dem offiziell das Weihnachtsgeschäfts beginnt. Der Begriff ist schon vor Jahren nach Deutschland geschwappt und steht hier vor allem für tolle Schnäppchen. Die Händler erzielen rund um diesen Tag gigantische gewinne. Kein Wunder also, dass sich jemand diesen Begriff hat als Wortmarke schützen lassen (Markeninhaber: Super Union Holdings). Ob die Eintragung bzw. anschließende Löschung rechtmäßig war, wird schon lange diskutiert. Nun hat es diese Thematik bis zum Bundespatentgericht geschafft.

Wie hat das Bundespatentgericht zum Black Friday entschieden?

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist noch nicht abrufbar, es wird aber schon viel über sie berichtet, da sie für die betroffenen Händler harte Konsequenzen mit sich bringt: Sie dürfen teilweise nicht mehr mit dem Begriff werben und machen dadurch vielleicht hohe Verluste.

Nachdem etliche Löschungsanträge verschiedener Händler beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen waren, löschte dieses die Marke, weil sie keine Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz habe und gar nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil der Black Friday nur auf eine jährliche Rabattaktion hinweise.

Marke Black Friday bleibt teilweise bestehen

Das Bundespatentamt sieht das etwas anders. Der Begriff Black Friday, der im Jahr 2013 beim DPMA eingetragen wurde, wurde vom Portal BlackFriday.de schon 2012 für die Webseite genutzt, auf der Angebote zum Black Friday von Elektrohändlern gepostet wurden. Das Bundespatentgericht sieht daher ein Freihaltebedürfnis für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Daher ist der Black Friday für die Werbedienstleistungen nicht schutzfähig und kann unter anderem bei Handelsdienstleistungen für Elektroartikel nicht verwendet werden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Begriff für alle andere Bereiche nicht benutzt werden kann, ohne dass eine Lizenz erworben wird. Da der Begriff Black Friday damals aber noch nicht so allgemein bekannt war, darf der Markenschutz in diesen Bereichen bestehen bleiben.

Weitere Entscheidung steht aus!

Im April steht übrigens die nächste Entscheidung zum Black Friday an: Dann wird das LG Düsseldorf über die Frage entscheiden, ob das Portal BlackFriday.de zu Recht von der Super Union Holdings wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt wurde. Wir werden darüber berichten.

Was sollten Händler beim Black Friday tun?

Händler, die nicht im Bereich Werbung oder Elektrohandel tätig sind, sollten den Begriff Black Friday nicht mehr ohne Lizenz verwenden, da sonst eine Abmahnung droht. In dieser wird dann nicht nur Schadensersatz verlangt, sondern auch Unterlassung. Verstößt man dann in Zukunft wieder gegen den Markenschutz, so droht eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe.

Möglich ist aber die Verwendung anderer Begriffe, die nicht geschützt sind, wie zum Beispiel Black Week. Der Red Friday hingegen ist auch geschützt und darf nicht verwendet werden.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben Fragen zur Verwendung des Begriffs Black Friday oder zu einer anderen markenrechtlichen Thematik? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend! Kennen Sie schon unsere Rechtsprodukte zur Markenanmeldung? Informieren Sie sich hier!

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

31. Mai 2020

BGH zu Dieselskandal

Endlich ist die Entscheidung des BGH zum Dieselskandal da (Urt. v. […]

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.