Verbraucherschützer gegen Facebook
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Der Bundestag hat am 10.09.2020 ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen. Das soll vor allem kleine Unternehmen vor „Abzock-Abmahnungen“ schützen.
Wir erklären Ihnen wie das neue Gesetz aussieht und was das für Sie bedeutet.
„Der Missbrauch von Abmahnungen schadet dem Wettbewerb und vor allem Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). „Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage.“
Zunächst soll das neue Gesetz verhindern, dass Unternehmen das Wettbewerbsrecht ausnutzen, um mit Abmahnungen Missbrauch zu betreiben, und dadurch anderen (Konkurrenz-)Unternehmen zu schaden.
Konkret sieht das so aus, dass bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mehr zustehen soll. Außerdem soll bei der ersten Abmahnung die Höhe der Vertragsstrafe begrenzt werden, sodass es nicht mehr zu ausufernden Strafen kommen kann.
Aus rechtlicher Sicht muss das abmahnende Unternehmen auch tatsächlich im Wettbewerb zum abgemahnten Unternehmen stehen. Das setzt eine weitere Schwelle. Darüber hinaus verhindert das Gesetz, dass sich Wirtschaftsverbände gründen, nur um mit Abmahnungen Profit zu machen.
„In letzter Zeit mehren sich die Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen weiterhin miss- bräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Miss- stand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunter- nehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“
Der Abmahnende muss in Zukunft bei der Zusendung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angeben, ob dieser im besonderen Maße über den bestehenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht.
Das schützt den Abgemahnten, denn bisher lag es beim Verbraucher eine Unterlassungserklärung zu formulieren und daraufhin die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Nur so wurde eine Klage abgewendet.
Ab jetzt sollen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz geprüft und auf einer Liste eingetragen wurden. Außerdem müssen sie mind. 75 Mitgliedsfirmen haben.
Übrigens: Gewerkschaften bleiben auch mit diesem Gesetz klageberechtigt.
Wenn ein Unternehmen entgegen den Bestimmungen des Gesetzes missbräuchlich abmahnt, soll es die Kosten der Rechtsverteidigung der Gegenseite in der Höhe tragen, in der er sie zuvor selber geltend gemacht hat.
Regelbeispiele sollen eingeführt werden, um leichter missbräuchliche Abmahnungen darzulegen.
Mit diesem Gesetz bekommen betroffene Unternehmen mehr Möglichkeit sich rechtlich erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Missbräuchliche Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegen die DSGVO haben in der Vergangenheit überhand genommen, sodass die Regierung gezwungen war einzuschreiten. Aus unserer Sicht ist dieses Gesetz ein guter Ansatz und der richtige Schritte in Richtung eines freien Wettbewerbs.
Um die Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten, müssen Verstöße natürlich auch sanktioniert werden. Abmahnungen dienen dabei grundsätzlich als schnelle und kostengünstige Alternative um Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dadurch kann eine lange und schwierige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden.
Aus unserer Sicht sollten Abmahnungen aber im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht nur um des Profits willens. Von nun an werden sich Abmahnungen per Serienbrief nicht mehr lohnen! Dennoch gibt es auch an diesem Gesetz noch etwas Verbessungsbedarf. Aus unserer Sicht ist es noch wichtig unklare Rechtsbegriffe in nächster Zeit zu klären.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Neues Gesetz gegen DSGVO Abmahnmissbrauch“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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