Abmahnung Filesharing: Crossing Lines – Staffel 2
Immer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der […]
Der Chatbot ChatGPT (Chat Generative Pre-trained Transformer), ein von dem US-amerikanischen Unternehmen Open AI entwickeltes Programm, zieht gerade vor allem in KI-Kenner-Kreisen Aufmerksamkeit auf sich. Darüber hinaus ist es auch für viele andere Nutzer sehr interessant, darunter Studenten, aber auch für die tägliche Arbeit im Büro. Die ganze Aufmerksamkeit bekommt also nicht nur der skurrile Bing-Chatbot, sondern damit auch alle Fragen zu immaterialgüterrechtlichen Auswirkungen. Damit wollen wir uns in unserem heutigen Artikel befassen.
Auf unserem Blog erfahren Sie alles zum ChatGPT und wir klären die Frage, wer das Urheberrecht hat?
ChatGPT ist der Prototyp eines Chatbots, also eines textbasierten Dialogsystems als Benutzerschnittstelle, der auf maschinellen Lernen beruht.
Es verspricht, nahezu jede Frage mit einem algorithmisch erzeugten, sprachlich (weitgehend) korrekten Text zu beantworten. Der Anwendungsbereich ist theoretisch enorm: „take home exams“ von Studierenden könnten sich von allein schreiben lassen – ebenso der nächste lästige Schriftsatz im Büro auch.
Open AI hat zu diesem Thema eigene allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB – (z.B. Abschnitt 3 a)). Hiernach sind die Nutzenden für den Input verantwortlich, aus dem ChatGPT dann neue Texte (den Output) generiert. Open AI räumt dem Nutzenden außerdem alle Rechte ein, die am durch die KI generierten Text-Output entstehen. Allerdings behält man sich vor, In- und Output in dem Maße zu verwenden, der für das Angebot der KI, die rechtliche Compliance und die Übereinstimmung mit OpenAI‘s AGB erforderlich ist. Für die Compliance des Outputs seien die Nutzenden verantwortlich. Das klingt erst einmal gut. Jedoch ist es rechtlich gesehen nicht so einfach. Durch AGB kann Urheberrecht nicht begründet werden.
Auch die Begründung eines Urheberrechts an KI-Erzeugnissen ist nicht ohne weiteres so leicht möglich. Das Urheberrechtsgesetz umfasst grundsätzlich nicht den Schutz von KI-Texten.
Die Begründung ist relativ einfach: Urheberrechtsfähig ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung. Urheber im Sinne des § 8 UrhG kann daher nur ein Mensch sein. Das Urheberrecht erfasst nur menschlich-geistige Schöpfungen. Selbst wenn Erzeugnisse aus einer KI menschlich geprägt sind, gilt nichts Anderes.
Die Rechtsfolge ist, dass an dem Output der KI kein Urheberrecht entstehen kann, welches gemäß der AGB von Open AI an den Nutzer lizenziert werden könnte.
Anders könnte die Sache rechtlich zu bewerten sein, wenn der Einsatz der KI für die Entstehung des Ergebnisses nur als technisches Hilfsmittel genutzt wird. Dann wäre die eigentliche schöpferische Tätigkeit von einem Menschen – also dem Nutzer von ChatGPT.
Dagegen spricht jedoch, dass die KI anhand der Vorgaben der Nutzer das Ergebnis selbständig erstellt, der Nutzer des Programms also nur wenig, wenn nicht gar keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, was am Ende herauskommt.
Allerdings kommt es wirklich auf den Einzelfall an. Wenn beispielsweise die Vorgaben eines Nutzers an die KI so detailliert sind, dass ein Plot entsteht, der für sich gesehen Urheberschutz hat und die gedanklichen Züge des Nutzers klar erkennen lässt, dann ist die Begründung eines Urheberrechts durchaus möglich.
Fazit
Die Verwendung von ChatGPT ist eine sehr effiziente Möglichkeit Texte zu generieren, deren Erstellung viel Zeit und Mühe in Anspruch nehmen würde. Allerdings bestehen nicht ohne Weiteres Urheberrechte an den Erzeugnissen.
Achtung: Wortgetreue Wiedergaben von urheberrechtlich geschützten Texten stellen eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar und können, vorbehaltlich des Eingreifens von Schranken nach §§ 44a UrhG, das Urheberrecht anderer verletzen.
Sie haben Fragen zum Thema Urheberrecht und ChatGPT beziehungsweise zu Urheberrechtsverletzungen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Lassen Sie sich durch unser spezialisiertes Team vollumfänglich beraten. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORImmer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der […]
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