Kündigungsfalle: Datenschutzverstoß
Die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten durch Mitarbeiter kann sehr weitreichende Konsequenzen […]
Check-24 setzt sich über gesetzliche Vorgaben hinweg und weigert sich über gespeicherte Kundendaten zu informieren. Dieses Verhalten ist rechtswidrig. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Auskunftserteilungsansprüche. Melden Sie sich bei uns!
Check- 24 befindet sich in einem Rechtsstreit mit dem Startup-Unternehmen „itsmydata.de“ über die Beantwortung von Nutzerfragen zum Datenschutz, in dem das Startup einen Verstoß gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht. Interessant an dem Rechtsstreit ist, dass sich Check-24 wiederum selbst auf die DSGVO beruft und auf Grundlage dessen Anfragen von Nutzern zurückweist.
Fraglich ist also, ob Nutzer „Sammelanfragen“ zu gespeicherten Kundendaten über einen Drittanbieter stellen dürfen? Wir sagen ja, weil hier die Anfragen sowieso über ein eigenes Kundenkonto des Betroffenen gestellt werden!
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören auch sachliche Informationen zu Vermögensverhältnissen sowie Kommunikations- und Vertragsbeziehungen.
Jede Person hat einen Anspruch darauf zu wissen, wer welche Daten wann über sie gespeichert hat. Diese Person wird in der DSGVO der Betroffene genannt, der Speichernde ist der Verantwortliche. Dieser ist dazu verpflichtet, ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die gespeicherten Daten erfasst sind. Wenn der Betroffene eine Anfrage an den Verantwortlichen schickt, kriegt er aber oftmals nur manuell erstellte und lückenhafte Auskünfte, da die Unternehmen selbst oft nicht wissen, wo sie welche Informationen über Kunden gespeichert haben
„Itsmydata.de“ wirbt damit eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO anzubieten. Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat „Die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden“. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“.
Check-24 beruft sich auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO: „Informationen gemäß den Art. 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
Check-24 setzt also „itsmydata.de“ mit einer „betroffenen Person“ nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO gleich und will nur direkte Anfragen von Personen akzeptieren
In Art. 15 Abs.3 DSGVO steht:
„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“ Der EuGH entschied dazu, dass der Betroffene keinen Anspruch auf eine originalgetreue Kopie der Daten aus dem System habe, sondern nur auf eine verständliche und vollständige Übersicht der gespeicherten Daten. Lesen Sie dazu unseren Artikel: „Der DSGVO-Auskunftsanspruch – wie komme ich an meine Daten?“
Fazit
Aus unserer Sicht handelt Check-24 hier eindeutig gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wenn das Unternehmen nur Auskunft bei direkten Anfragen einer Person gibt. Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person aber einen Auskunftsanspruch. Der Nutzer fragt außerdem über sein eigenes Kundenkonto (also als Privatperson) seine personenbezogenen Daten an. Dass Check-24 die Auskunftserteilung über „itsmydata.de“ vereitelt, ist nicht hinzunehmen!
Check-24 weigert die Erteilung Ihrer personenbezogenen Daten? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Auskunftserteilungsansprüche. Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutz spezialisiertes Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Missbrauch der DSGVO-Auskunftsrechte“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDie unerlaubte Weitergabe von Kundendaten durch Mitarbeiter kann sehr weitreichende Konsequenzen […]
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