Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ab Oktober
Neue Verordnung im Arbeitsrecht: ab Oktober 2022 gelten neue Corona-Arbeitsschutzregeln. Alles […]
Das Konzept des Open Office ist bei vielen Unternehmen in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Großraumbüros lassen es zu, viele Mitarbeiter unterzubringen und sparen so Geld. Oftmals gibt es nicht mal zugewiesene Arbeitsplätze – jeder arbeitet dort, wo er möchte. Außerdem sollen die Kommunikation und Teamarbeit gestärkt werden. Doch zu Zeiten des Corona-Virus bedeutet es auch, dass sich relativ viele Menschen stundenlang zusammen in geschlossen Räumen aufhalten. Was müssen Arbeitgeber dabei beachten?
Die Offenheit eines Open Office steht im Widerspruch zur aktuellen Corona-Situation, in der wir uns voneinander fernhalten sollten. Die verpflichtenden Grundregeln, die von Arbeitgebern einzuhalten sind, finden sich in den jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder.
In Berlin zum Beispiel heißt es in der Corona-Verordnung in § 1:
„Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen“.
Diese Abstandsregel kennt inzwischen eigentlich jeder und sie gilt auch im Büro. Das bedeutet also, dass Arbeitsplätze auseinandergeschoben werden müssen oder nicht komplett belegt werden dürfen, damit der Abstand eingehalten werden kann. Dieser gilt auch für die Wege im Büro. Es sollten daher „Einbahnstraßen“ und Trennwände angedacht werden.
Wegen der körperlichen Nähe sollten auch Besprechungen in Teams auf das Minimum reduziert werden. Dabei ist das Tragen von Masken zu empfehlen. Kann der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, ist se verpflichtend von jedem Mitarbeiter zu tragen. Gleiches gilt auch im Umgang mit Kunden. Dies schreibt § 2 Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich vor. Er verlangt von Arbeitgebern, dass sie geeignete Maßnahmen treffen, damit Personal, Besucher und Kunden den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
Dazu gehört es gem. § 2 Nr. 5 auch, dass der Zutritt gesteuert wird. Es muss ein Konzept entworfen werden, damit Warteschlangen vermieden und der Mindestabstand eingehalten werden können.
In § 2 Nr. 6 Corona-Verordnung ist außerdem geregelt, dass Aushänge zu den Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen gut sichtbar anzubringen sind.
Wie in vielen anderen Bundesländern auch, gilt in Berlin die „Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden“. Die Anwesenheitsdokumentation muss mindestens umfassen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, sowie Anwesenheitszeit und -dauer und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer. Sie muss vier Wochen lang aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde auf Verlangen ausgehändigt. Nach Ablauf der vier Wochen ist sie zu vernichten.
Sie gilt für alle in Teil 2 der Corona-Verordnung genannten Betriebe. Dazu gehören unter anderem Spielhallen, Kinos, Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Sonnenstudios, Fitnessstudios, Gaststätten und Hotels sowie Sport- und Badeanstalten.
Ausdrücklich ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Freilicht- und Autokinos, Kultur- und Bildungseinrichtungen, die Außenbereiche des Berliner Zoos du Tierparks, Fahrschulen. Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten und der Einzelhandel.
In § 2 Abs. 3 der Berliner Corona-Verordnung ist zudem bestimmt, dass das Tragen eines Mund-Nasenschutzes dringend empfohlen wird und nach Absatz 4 vorgeschrieben ist unter anderem in Bahnhöhen, Flughäfen, Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden, in Gaststätten, Gesundheitsberufen, Friseurbetrieben und Betrieben der Körperpflege vom Personal.
Zudem bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, dass die Vorgaben der Berufsgenossenschaften und der Arbeitsschutzbehörden einzuhalten sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ herausgegeben. Darin erklärt es, dass 1,5 Meter Mindestabstand der Arbeitnehmer einzuhalten sind bzw. andere Schutzmaßnahmen wie transparente Abtrennungen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Außerdem soll bestenfalls Homeoffice durchgeführt werden. Meetings sollen auf das absolute Minimum reduziert werden. Gleiches gilt für Dienstreisen. Ferner sollte ein Mund-Nasenschutz getragen werden.
Außerdem sind Seife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen und die insbesondere Sanitäreinrichtungen, Gemeinschaftsräume regelmäßig zu reinigen – das gilt auf für Türklinken.
Darüber hinaus ist regelmäßig zu lüften.
Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNeue Verordnung im Arbeitsrecht: ab Oktober 2022 gelten neue Corona-Arbeitsschutzregeln. Alles […]
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