Geburtsname als Künstlername?
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Kann ich als Arbeitnehmer meine Urlaubsansprüche mit ins nächste Jahr nehmen oder muss ich meinen wohlverdienten Sommerurlaub auf Balkonien verbringen? Und darf mein Chef mich verpflichten, jetzt Urlaub zu nehmen? Wir erklären, was Arbeitnehmer jetzt zum Thema Corona und Urlaubsansprüche wissen müssen.
Weil der geplante Sommerurlaub dieses Jahr nicht wie geplant stattfinden kann, fragen sich viele Urlauber, ob sie ihre Urlaubsansprüche nicht einfach mit ins Jahr 2021 nehmen können, statt den Sommer auf Balkonien verbringen zu müssen. Leider widerspricht dieser Plan jedoch den gesetzlichen Regelungen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub. Diese müssen gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
„Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“, besagt Satz 2.
Es braucht also besondere Gründe, um eine Übertragung der Urlaubsansprüche ins nächste Jahr zu rechtfertigen. Und diese liegen durch das Coronavirus nicht vor.
Da zurzeit sowohl die Reiseunternehmen als auch die Urlauber ihre Reisen stornieren, stellt sich die Frage, ob die Betroffenen ihren Urlaub verschieben können – vielleicht darf man ja in den Herbstferien wieder reisen.
Doch auch hier ist die rechtliche Lage nicht aufseiten der Urlauber. Bereits vom Arbeitgeber bewilligter Urlaub kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer zurückgenommen und verschoben werden. Er braucht hierfür das Einverständnis des Arbeitgebers. Diesen brauchen die Urlaubspläne des Arbeitnehmers nicht zu interessieren – schließlich kann ein Urlaub auf Balkonien genauso erholsam sein wie auf Mallorca. Hier hilft aber ein nettes Gespräch mit dem Chef. Meist wird ein Verschieben für diesen kein Problem sein.
Übrigens: Was Sie zum Thema Corona und Urlaubsstornierungen wissen müssen, erfahren Sie hier.
Immer wieder hört man zurzeit auch von „Zwangsurlaub“, also dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in den Urlaub schicken. Dies ist rechtlich gesehen nicht möglich.
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss seine Arbeitnehmer auch dann bezahlen, wenn er keine Aufträge hat. Anders ist es nur bei existenzbedrohenden Situationen, in denen er von der Lohnzahlungspflicht befreit sein kann. Auch gibt es die Möglichkeit von Betriebsferien, in denen die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verpflichtet werden können, Urlaub zu nehmen. Das kennt man z. B. von Arztpraxen, die im Sommer für eine gewisse Zeit komplett schließen. Diese Betriebsferien dürfen aber nicht die gesamten Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer umfassen und müssen mit einem gewissen Vorlauf eingeführt und angekündigt werden.
Grundsätzlich kann Urlaub auch in der Kurzarbeit beantragt und gewährt werden. Der Verdienst wird während des Urlaubs in voller Höhe ausgezahlt, auch wenn das Gehalt durch die Kurzarbeit momentan reduziert ist. Dies ist in § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Allerdings hat der EuGH entschieden (Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17), dass bei Kurzarbeit, bei der gar nicht mehr gearbeitet wird, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in dieser Zeit ebenfalls reduziert werden können. Dies gilt auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Das gilt zum Beispiel auch für Eltern, die ihre Kinder wegen der Kita- und Schulschließungen selbst betreuen und gem. § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung bekommen. Wenn Sie mehr zum Thema Corona und Entschädigung für Kinderbetreuung wissen wollen, lesen Sie unseren aktuellen Artikel zu diesem Thema.
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