Fleisch-Ersatzprodukte im Wettbewerbsrecht
Erneut entschied ein Gericht über die Bezeichnung der Ersatzprodukte zu Fleisch- […]
Das LAG München – Landesarbeitsgericht – hat am 04.12.2019 (Az. 8 Sa 146/19) über die arbeitsrechtliche Einordnung von Crowdworkern entschieden. Roamler und ein Crowdworker streiten darum, ob Crowdworker bei den Plattformen angestellt sind oder nicht.
Als Crowdworker werden Personen bezeichnet, die Aufträge annehmen, die vielen Personen – einer Masse, englisch crowd – angeboten werden. Unternehmen lagern so Arbeitsprozesse aus. Ihre festangestellten Mitarbeiter werden dadurch entlastet. Gerade Aufgaben, für deren Erledigung Auswärtstätigkeiten erforderlich sind, kosten Geld und Zeit. Andere Personen hingegen freuen sich über einen netten Nebenverdienst und erledigen Jobs in ihrem unmittelbaren Umfeld.
Dabei handelt es sich meist um kleine Aufträge, die nur wenige Minuten dauern und daher auch nur mit ein paar Euro vergütet werden. Nimmt man aber viele dieser „Jobs“ an, so kann an im Monat schnell mal mehrere hundert oder sogar tausend Euro verdienen. So war es auch im hiesigen Fall. Der Kläger fotografierte zum Beispiel im Supermarkt und in Tankstellen bestimmte Produkte. So wollen die Unternehmen sicherstellen, dass ihre Waren richtig platziert wurden.
Die Aufgaben von Crowdworkern sind sehr vielfältig. Auch Essen ausliefern gehört dazu, genauso wie E-Scooter einsammeln. Es gibt auch Online-Aufträge wie das Testen, Programmieren oder Designen von Internetseiten und Apps oder die Beantwortung von Fragebögen oder Erstellung von Texten.
Dabei stellt sich natürlich die Frage, wie die Crowdworker arbeits- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sind. Wären Crowdworker Arbeitnehmer, müssten ihre Arbeitgeber die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wie Urlaub, Kündigungsfristen und Sozialversicherungsbeiträge einhalten.
AG und LAG München entscheiden: Die Crowdworker sind nicht bei den Plattformen angestellt, es liegt kein Arbeitsvertrag vor.
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.“
Ein Arbeitnehmer arbeitet also weisungsgebunden und fremdbestimmt. Dies sei hier nicht der Fall, da weder Ort, Zeit noch Inhalt durch Arbeitsanweisungen festgelegt werden. Die Crowdworker können vielmehr selbst entscheiden, ob sie Arbeitsaufträge annehmen, wann sie sie erledigen und wo. Auch sind sie nicht in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden. Auch die Basisvereinbarung, der man zur Nutzung der App zustimmen muss, stellt nach Ansicht des LG keinen Arbeitsvertrag da, da sie keinerlei Pflicht zur Erfüllung von Aufträgen auferlegt. Er sei nur ein Rahmenvertrag, der außerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften, also auch per Mail, gekündigt werden kann. Crowdworker sind daher als Selbstständige einzuordnen.
Die Entscheidung das LAG schöpft den Instanzenzug noch nicht aus. Es hat das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Wenn also eine der Parteien in Revision geht, muss das BAG – das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Dieses stehe auf selber Ebene wie der BGH, mit Zuständigkeit für das Arbeitsrecht.
Für Crowdworker heißt das, dass sie sich nicht auf die Aufträge als feste Einkommensquelle verlassen dürfen, auf die man durch einen Arbeitsvertrag einen Anspruch hätte, sondern die Mini-Aufträge nur einen netten Verdienst darstellen können.
Die Crowdworking-Plattformen und -Unternehmen, die ihre Aufträge dort anbieten, können also davon ausgehen, dass die Crowdworker nicht bei Ihnen angestellt sind. Dies muss aber in der Basisvereinbarung auch so festgehalten werden. Auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht an, vielmehr um die konkreten Abläufe und ob die Crowdworker einen Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen haben.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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