Darf der Arbeitgeber mir vorschreiben, wohin ich in den Urlaub fahre?

Guido Kluck, LL.M. | 21. Juli 2020

Was der Arbeitnehmer in seinem Urlaub macht, geht grundsätzlich auch nur den Arbeitnehmer etwas an. Die Wahl des Urlaubsziels fällt nämlich vollumfänglich in die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Etwas anderes kann sich natürlich ergeben, wenn die Konsequenzen bis in die Arbeitszeit reichen. Eine gerade in Zeiten der Corona-Pandemie denkbare Konstellation wäre es, dass man in ein Land fliegt in dem nach wie vor die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung vorliegt. So würden sich bei einem Urlaub in einem solchen Land zwei denkbare und äußerst weitreichende Konsequenzen ergeben. Einerseits wäre eine 14-tägige Quarantäne bei Heimkehr möglich, was ein Erscheinen am Arbeitsplatz unmöglich macht. Andererseits, was noch wesentlich schlimmer wäre, könnte man selbst an Corona erkranken. In beiden Fällen wäre ein Ausbleiben am Arbeitsplatz jedoch selbst verschuldet, da man ja bewusst in ein Land gereist ist, in dem eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Kann der Urlaubsantrag zurückgezogen werden?

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, einen einmal durch den Arbeitgeber genehmigten Urlaub kurzfristig zu stornieren oder den Urlaubsantrag zurückzuziehen. In einem solchen Fall bietet sich nur eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer an, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier entgegenkommen möchte. 

Darf man in ein Corona-Risikoland reisen?

Wie bereits eingangs ausgeführt ist die Gestaltung des Urlaubs ausschließlich die Angelegenheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf „hier nicht rein reden“ oder ein bestimmtes Urlaubsziel vorschreiben bzw. ein anderes ggf. verbieten, weil er sonst in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen würde. Das bedeutet, dass man auch in Zeiten der Corona-Krise grundsätzlich in ein Land reisen darf, für welches eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wurde. 

Welche Konsequenzen hat eine Reise in ein Land mit Reisewarnung?

Allerdings bedeutet diese Freiheit des Arbeitnehmers nicht in jedem Fall, dass er konsequenzenlos reisen kann. Denn je nach konkreter Ausgestaltung des Urlaubs könnten sich Konsequenzen bei der Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer ergeben.

Normalerweise würde bei einer Erkrankung an Corona oder einer vorsorgliche Quarantäneanordnung der § 56 Infektionsschutzgesetz greifen. Demnach stünde dem Arbeitnehmer im gegebenen Fall das volle Gehalt aus staatlicher Kasse zu. Jedoch sieht eben jener Paragraph auch eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Quarantäne wie oben beschrieben selbst verschuldet herbeigeführt wurde. Der staatliche Geldhahn würde also abgedreht. Der vorsorglich in Quarantäne versetzte Arbeitnehmer säße also auf dem trockenen. Dem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer bliebe noch das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der erkrankte Arbeitnehmer im Normalfall für weitere 6 Wochen einen Anspruch auf sein volles Gehalt hat. Wäre da nicht der § 3 EntgFG, der dem § 56 IfsG inhaltlich ähnlich ist. Auch hier gilt nämlich, dass wenn die Erkrankung selbst verschuldet ist, ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Man würde also egal in welcher Konstellation den Anspruch auf sein Gehalt verlieren, wenn man derzeit in ein Land reist, für welches eine Reisewarnung besteht und wenn man dann nach seinem Urlaub, gleich aus welchem Grunde, seine Arbeit nicht wieder aufnehmen kann. 

Auch Schadensersatzansprüche wären denkbar

Kann man aus den vorstehenden Gründen dann seine Arbeit nach seinem Urlaub nicht, wie geplant, wieder aufnehmen, dann könnten sich hieraus weitere Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits vorher gebeten sein Urlaubsziel nochmal zu überdenken, etwa im Hinblick auf firmenrelevante Tätigkeiten die vom Arbeitnehmer nach dem Urlaub vorgenommen werden sollen und weigert sich der Arbeitnehmer zur Änderung seines Urlaubsortes, wohlwissend, dass er bei Rückkehr aufgrund der Quarantäne seiner Arbeit nicht nachkommen kann, wären sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber des Arbeitnehmers denkbar. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis der besonderen Gefährdung durch das ausgewählte Reiseziel wissentlich in Kauf genommen hat, dass er seine Arbeit anschließend nicht wieder aufnehmen kann. Entsteht dem Unternehmen hierdurch ein Schaden, weil etwa Lieferfristen oder sonstige Termine nicht eingehalten werden können, besteht die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Fazit

Es lässt sich letztlich also zusammenfassen, dass das Urlaubsziel nach wie vor von jedem selbst bestimmt werden kann, einem dieser Urlaub jedoch teuer zu stehen kommen könnte. Arbeitnehmern ist deshalb dringend zu empfehlen die Reisepläne ggf. mit dem Arbeitgeber abzustimmen, wenn in ein Land gereist werden soll, für welches derzeit noch eine Reisewarnung besteht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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