Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO)
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Immer wieder gibt es das Problem, dass ein Vertragspartner nicht leistet. Dann stellt sich die Frage, ob man seinerseits auch nicht leisten muss. Dafür gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) verschiedene Regelungen zum Zurückbehaltungsrecht, die man gerade als Unternehmer kennen sollte.
Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt dem Schuldner, seine eigene Leistung solange nicht erbringen zu müssen, bis der Gläubiger seine eigenen Pflichten erfüllt hat. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Einrede, also ein Recht, dass nur dann entsteht, wenn es geltend gemacht wird. Es ist allerdings disponibel, kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Wird dies formularmäßig getan, greifen die §§ 307 ff. BGB, da Allgemeine Geschäftsbedingungen gewissen Regelungen und Beschränkungen unterliegen. § 309 Nr. 2 BGB verbietet für AGB einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts.
Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 BGB geregelt. Es verlangt, dass ein Schuldverhältnis besteht. Ein Schuldverhältnis entsteht meist rechtsgeschäftlich durch einen Vertrag, z.B. einen Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag. In diesem Schuldverhältnis müssen sich Schuldner und Gläubiger gegenseitig etwas schulden. Außerdem müssen beide Ansprüche fällig und durchsetzbar sein. Darüber hinaus müssen sie miteinander zusammenhängen, also auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Es gibt darüber hinaus noch weitere Zurückbehaltungsrechte: § 320 BGB bei gegenseitigen Verträgen, § 1000 BGB bei Eigentümer-Besitzer-Verhältnissen und § 369 HGB bei Kaufmännern. Letzterer verlangt im Gegensatz zu den Regelungen des BGB einen Zusammenhang der Forderungen. Sie müssen also nicht demselben Schuldverhältnis entspringen.
Das Zurückbehaltungsrecht sorgt, sofern es geltend gemacht wurde, gem. § 274 BGB dafür, dass beide Leistungen, die geschuldet werden, Zug um Zug erbracht werden müssen. Das heißt, dass der Eine die Leistung nur tätigen muss, wenn der Andere es auch tut. So würde es auch ein Gericht entscheiden, falls einer der beiden Beteiligten klagt. Der Gläubiger kann nach einem solchen Urteil erst dann vollstrecken, wenn er dem Schuldner seine eigene Leistung angeboten hat.
Da all dies recht schwer zu greifen ist, ist es sinnvoll, sich das Zurückbehaltungsrecht anhand von Beispielen zu verdeutlichen.
Wenn ein Käufer das gekaufte Fahrzeug abholen will, sich aber herausstellt, dass dieses Mängel hat, darf er die Übergabe und Kaufpreiszahlung verweigern, bis der Verkäufer die Mängel behoben hat.
Bei einem Werkvertrag ist es so, dass der Auftragnehmer nicht mehr in Vorleistung gehen muss, wenn der Auftraggeber einen auf fälligen Vergütungsanspruch nicht zahlt.
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein gutes Druckmittel, um den Vertragspartner zum Leisten zu bewegen. Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Vertragspartner dieses nur vorschiebt, um den anderen hinzuhalten. Dann wird z.B. behauptet, dass die Ware oder Leistung mangelhaft sei oder ein Schaden entstanden sei. Der Gegenüber lässt sich dann oft vorschnell auf Deals ein, als dem Geld jahrelang hinterherzurennen und dieses einklagen zu müssen.
Darauf sollte man sich aber nicht einlassen und den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen lassen. Außerdem ist es, wie oben schon erwähnt, möglich, Zurückbehaltungsrecht – zumindest außerhalb von AGB bzw. § 309 Nr. 2 BGB – vertraglich auszuschließen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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