BGH: Für die werbliche Vereinnahmung eines Prominenten ohne dessen Zustimmung ist eine Lizenzgebühr zu entrichten
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Des Menschen bester Freund soll ja bekanntlich der Hund sein. Doch darf dieser auch mit ins Büro genommen werden, wenn das Homeoffice vorbei ist?
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blog!
Eins vorweg, einen Rechtsanspruch seinen Hund mit ins Büro zu nehmen, gibt es nicht. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber es aber selbstverständlich gestatten, dass ein Hund mit ins Büro genommen werden darf.
Die Kollegen haben grundsätzlich kein Mitspracherecht, wenn der Arbeitgeber die Mitnahme von Hunden im Büro gestattet. Allerdings darf der Hund nicht die Arbeitsabläufe der Kollegen stören oder die Gesundheit der anderen Mitarbeiter beeinträchtigen. Das kann zum Beispiel bei Hundehaarallergien der Fall sein. Das müsste der Arbeitgeber in seiner Entscheidung auch berücksichtigen.
Wir raten unseren Mandaten grundsätzlich immer bei Absprachen mit dem Chef, diese schriftlich niederzulegen. Das erleichtert im Streitfall die Beweislage. Oftmals knüpfen Arbeitgeber solche Zustimmungen dann gewisse Bedingungen, die es dann auch einzuhalten gilt.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Mitnahme Ihres Hundes sprechen möchten, sollten Sie ihm auch direkt einen Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung anbieten.
Ferner sollten Sie mit dem Arbeitgeber klar besprechen, wann sie sich um den Hund kümmern müssen und wie sich das auf Ihre Arbeitszeit auswirkt. Machen Sie sich vorher Gedanken darüber, was mit dem Hund passiert, wenn Sie in ein Meeting müssen oder sogar außerhalb Ihres Büros einen Termin haben. Hier kann es hilfreich sein, schon im Vorfeld mit den Kollegen über das Thema zu sprechen. Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!
Eine Zustimmung ist im Zivilrecht die Erklärung des Einverständnisses mit einem von anderen Rechtssubjekten abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Diese Zustimmung kann aber auch jederzeit wieder entzogen werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des LArbG Düsseldorf (Urt. v. 24.03.2014 – Az. 9Sa 1207/13). In diesem Fall fürchteten sich andere Mitarbeiter vor dem Hund, auch wenn er objektiv nicht gefährlich war. Der Hund durfte bereits drei Jahre sein Herrchen mit ins Büro begleiten. Doch nach drei Jahren fühlten sichere Kollegen bedroht und zusätzlich wegen des Geruchs belästigt. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Hund zu Hause bleiben muss.
Das AG München verneinte mit Beschluss von 20.10.2017 (Az. 182 C 20688/17) den Eilrechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner in das Büro mitgebrachten Hund, da es keine Dringlichkeit gegeben sah. Der Sachverhalt spielte sich wie folgt ab: Der Antragsteller unterhält mit der Antragsgegnerin ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen. Er beantragte im Eilverfahren, es seiner Kollegin vorläufig unbefristet zu verbieten, ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen. Die Antragsgegnerin habe nicht um Erlaubnis gefragt und der Antragssteller bekräftigte seine schlechten Erfahrungen mit Hunden und, dass er sich von Geruch beeinträchtigt fühle.
Der Eilantrag hatte aber vor dem AG München keinen Erfolg, da die zuständigen Richter die Eilbedüftigkeit nicht sahen. Solche Streitigketien werden daher auch regelmäßig im Hauptverfahren geführt.
Ein Hund im Büro soll das Arbeitsklima verbessern und zu einer besseren Work-Life-Balance beitragen. Einen Rechtsanspruch bezüglich der Mitnahme von Hunden im Büro gibt es aber nicht. Es gibt viele positive Aspekte bezüglich eines Hundes im Büro, doch nicht jeder Hund eignet sich für einen kompletten Arbeitstag im Büro. Es kommt dabei auf die Rasse, das Gemüt und die charakterlichen Eigenschaften des Tieres an.
Bei Streitigkeiten geht es immer wieder um die gleichen Punkte, da die Meinungen zu Haustieren bekanntermaßen auseinandergehen.
Sie haben Fragen zum Thema Hunden im Büro? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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