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Ob eine TV-Sendung denselben Titel tragen darf, wie ein Sachbuch, damit musste sich das OLG Frankfurt a.M. beschäftigen (11.01.2022, Az. 6 Q 102/21). Das OLG sah keine Verwechselungsgefahr und wies die Beschwerde der TV-Produzentin zurück.
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Die Antragstellerin ist eine TV-Produzentin. Sie hatte von 2009 bis 2011 für ihr Fernsehprogramm eine TV-Reihe mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Ausstrahlung der Beiträge erfolgte auch noch im Jahr 2021. Für diese Titel veröffentlichte sie zudem eine Titelschutzanzeige.
Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, welches sich mit dem Thema „vermeintliches Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Produzentin der Filmreihe sah sich dadurch in ihren Titelschutzrechten verletzt. Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels wies das Landgericht zurück. Dagegen legte sie Beschwerde ein, die sie vor dem OLG Frankfurt a.M. verlor.
Ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel des Sachbuches und der TV-Reihe besteht, mussten die zuständigen Richter entscheiden. Laut zuständigen Senat besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung, da es an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr fehle.
Die Richter bestätigten im Urteil, dass für den Titel „Nie wieder keine Ahnung“ grundsätzlich Werktitelschutz besteht, auch wenn der Titel aufgrund seiner beschreibenden Art geringe Unterscheidungskraft habe. Darüber hinaus seien die sich gegenüberstehenden Titel aufgrund ihrer Formulierung auch grundsätzlich identisch.
Unter „Titelschutz“ versteht man den urheberrechtlichen Schutz der Bezeichnung des Werkes. Dieser Schutz ist grundsätzlich an die Veröffentlichung des Werkes geknüpft. Jedoch kann durch eine sog. Titelschutzanzeige dieser Zeitpunkt vorgelagert werden, damit der Titelschutz schon vor der Veröffentlichung eintritt. Damit haben Künstler und Produzenten die Möglichkeit auch schon in der Schaffensphase einen ausreichenden Urheberrechtsschutz zu haben.
Rechtstipp: Der Titelschutz endet grundsätzlich mit der Aufgabe des Gebrauchs.
Jedoch sind die Werke, die hinter den Titeln stehen, nicht ähnlich zu einander, weshalb keine Verwechslungsgefahr für das Publikum besteht. „Es müsse die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.“
Bei diesem Urteil ist natürlich eine berechtigte Frage, ob dann der Titelschutz gar nicht so weit geht, wie man grundsätzlich annimmt? So ist es aber nicht, denn es kommt auf den jeweiligen Titel an. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG kann die Verwendung identischer oder ähnlicher Titel für identische oder ähnliche Werkklassen untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beiden Titel verwechseln könnten. Das war hier schon nicht der Fall. Der Titel war schon von vorn herein wenig unterscheidungskräftig, sodass der Titel an sich kaum geeignet war ein schutzfähiges Werk i.S.d. Urheberrechts darzustellen. Lassen Sie sich daher immer auf die rechtlichen Aspekte eines Titels beraten!
Im konkreten Fall lag ein identischer oder zumindest sehr ähnlichen Titel vor. Deshalb war sehr sorgfältig zu klären, welche Werkklassen tatsächlich betroffen sind. Nur wenn dieselbe oder zumindest eine sehr nah verwandte Kategorie betroffen ist, kommt ein Unterlassungsanspruch basierend auf dem Titelschutzrecht in Betracht. Da sich die Titel jedoch nicht in einer gleichen Werkklasse gegenüber stehen, kam keine Verletzung eines Titelschutzrechts in Betracht.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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