Erste Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung
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Vor drei Jahren wurden die Dash Buttons von Amazon in Deutschland eingeführt. Nun werden die Bestellknöpfe zum schnellen Bestellen von Alltagsartikeln zu buntem Plastikmüll. Amazon stellt die Bestellfunktion über die kleinen, bunten Bestellknöpfe weltweit ein.
Amazon hat die Dash Buttons 2015 in den USA einführt, ein Jahr später auch in Deutschland. Über sie sollten Bestellungen von Alltagsartikeln wie Waschmittel und Windeln unkompliziert und schnell durchgeführt werden können. Dafür mussten die kleinen Plastikknöpfe mit dem heimischen WLAN und dem Amazon-Prime-Account verknüpft werden. Auf Knopfdruck wurde das auf dem Knopf abgebildete Produkt bestellt. Für jedes Produkt war ein anderer Knopf notwendig.
Seit März 2019 kann man die Knöpfe bereits nicht mehr bei Amazon bestellen, nun wird auch bei den bereits erworbenen die Funktionalität abgestellt. Einen finanziellen Verlust erleiden die Kunden dadurch nicht. Die Knöpfe waren effektiv kostenlos, da der Kaufpreis von 4,99 Euro nach der ersten Bestellung gutgeschrieben wurde.
Seit dem Verkaufsstopp soll die Nutzung der Bestellknöpfe stark nachgelassen haben, sodass Amazon deren Funktion nun komplett einstellt. Auf der Webseite von Amazon können sie jedoch weiterhin genutzt werden. Vor allem aber setzt Amazon auf Alexa. Die Nutzung des „Sprachdiensts“ hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Über ihn können nicht nur Musik und aktuelle Nachrichten abgespielt werden, sondern auch Bestellungen getätigt werden.
Das OLG München entschied Anfang dieses Jahres (Urt. v. 10.01.2019 – 29 U 1091/18), dass die Plastikbestellknöpfe mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbaren sind. Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen Amazon auf Unterlassung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG geklagt und den Prozess in beiden Instanzen gewonnen. In der Funktionalität der Dash Buttons liege ein …
Amazon verstößt nach Ansicht des OLG München gegen die Pflichten aus dem verbraucherschützenden § 312j BGB. Das begründet das Gericht damit, dass der Kunde die Bestellung blindlings ausführen muss. Da es auf den Dash Buttons kein Display gibt. Daher wird die Anforderung Anzeige der Warnung „zahlungspflichtig bestellen“ untergraben. Auch der Preis des Produkts wird nicht angezeigt, was einen weiteren Verstoß darstelle.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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