Erschöpfung bei vorinstallierter Software
Nun hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Thema Erschöpfung bei […]
In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste.
Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer vorherigen Registrierung. Nach Ansicht des Betreibers entsteht durch das Anmelden ein 24-Monatsvertrag für den Mitgliederbereich der Internetseite, um Software herunterladen zu können. Regelmäßig erhalten diejenigen, die sich über die Internetseite registrieren nach ca. 15-18 Tagen eine Rechnung per E-Mail, in welcher der erste Jahresbetrag in Höhe von EUR 96,00 geltend gemacht wird. Regelmäßig erfahren Betroffene in diesem Moment erstmals von diesem angeblich abgeschlossenen und kostenpflichtigen Vertrag.
Das Amtsgericht Mainz hat nun entschieden, dass die Website www.top-of-software.de im Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung so gestaltet war, dass eine konkludente Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste.
… Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt. …
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Gegenleistung zur erhaltenen Mitgliedschaft ohne messbaren wirtschaftlichen Wert sei und der Benutzer durch die festgestellte konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Betroffenen in Form der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren ein adäquat kausaler Schaden gemäß §§ 823, 249 BGB entstanden, den der Betreiber der Internetseite zu ersetzen habe.
Das Urteil des Amtsgericht Mainz ist zwar noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat auch die Berufung zugelassen. Gleichwohl setzt das Amtsgericht durch dieses Urteil ein Zeichen dahingehend, dass Betroffenen sog. Internetabzocken durchaus in die Lage versetzen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren von dem Betreiber der jeweiligen Seite ersetzt zu verlangen.
Die Feststellungen des Gerichts dürfte auch auf andere Internetseiten und deren Betreiber anwendbar sein, da derartige Angebote regelmäßig in gleicher Art und Weise vorgehen. Der Benutzer wird zur Angabe persönlicher Daten verleitet, ohne dass ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass er einen Vertrag abschließt.
Betroffenen ist daher weiterhin zu raten, die geforderten Beträge, die sich regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von EUR 96,00 belaufen, nicht einfach zu bezahlen oder die Rechnungen zu ignorieren. Einerseits werden die Forderungen regelmäßig an Inkassobüros abgegeben, wodurch weitere Kosten auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, andererseits können Betroffene die aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, wie es nun durch das Amtsgericht Mainz bestätigt wurde.
WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Twitter gehört, wie andere Social Media Accounts, zum Alltag unserer Zeit. […]
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