Das Ende des „Big Mac“?

Guido Kluck, LL.M. | 6. Februar 2019

Seinen Lieblingsburger teilt man nicht gerne. Erst recht nicht mit einem anderen Unternehmen, dass einem die Rechte am „Big Mac“ streitig machen will.

McDonald´s hat gerade einen Streit vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) um den Big Mac gegen die irische Burgerkette Supermac´s verloren. Nun droht die Löschung dieser Marke.

Streit um Markenrechte an Burgern

Nachdem McDonald´s versuchte, die Verbreitung der irischen Kette SuperMac´s in Europa zu verhindern, indem der Fast-Food-Riese ihr vorwarf, dass ihr Firmenname dem Big Mac zu ähnlich sei, konterte diese mit der Behauptung, der Big Mac sei nicht hinreichend geschützt und stellte einen Antrag auf Löschung der Marke. Darüber entschied dann das EUIPO (Az. 14 788 C). Es stellte fest, dass McDonald´s nicht ausreichend nachweisen konnte, die Marke zu nutzen. 

Rechtlich gesehen ist es so, dass ein Antrag auf Löschung einer Marke gestellt werden kann, wenn diese rechtserhaltend genutzt wird. Das ist nach Ablauf von 5 Jahren von jedem Dritten möglich.

McDonald´s hat zwar Nachweise eingereicht, darunter eidesstattliche Erklärungen von Unternehmensvertretern, den Wikipedia-Artikel über den Big Mac, Ausdrucke der McDonald´s-Webseite sowie Broschüren und Verpackungen. All das sah die Behörde aber nicht als ausreichend an. McDonald´s habe nicht nachgewiesen, dass der Big Mac wirklich verkauft wurde. Das Unternehmen hätte Ort, Zeit und Umfang der Nutzung angeben müssen. Dem EUIPO sei es nicht möglich gewesen, aus der Darstellung der Marke Big Mac auf der Webseite eine Verbindung zu den Verkäufen des Burger herzustellen. Dass es allgemein bekannt sei, dass McDonalds den Burger verkauft, reiche nicht aus. Auch ein Wikipedia-Artikel, der bekanntlich von jedem Internetnutzer erstellt und bearbeitet werden kann, sei kein Beweis. Selbst die eingereichten Verpackungen konnten nach Ansicht des EUIPO nicht beweisen, dass diese auch wirklich im Umlauf waren. Ihm fehlten die unabhängigen Beweise, die die Marketingaktivitäten von McDonald´s mit dem Verkauf der Burger in Verbindung bringe.

Dabei zählt der Big Mac seit über 50 Jahren zu den Bestsellern. Allerdings hat sich McDonald´s diese Marke nicht nur für den Burger an sich, sondern auch für andere Produkte wie gekochte Eier, Tee oder Kekse und sogar für Dienstleistungen reserviert. Das die Kette den Namen nun aber überwiegend für diesen einen Burger nutzt, wird ihr wohl zum Verhängnis. Der Burgergigant hat aber schon Berufung für diese Entscheidung angekündigt. Sie würde das Unternehmen hart treffen. Immerhin ist der Big Mac der wohl bekannteste Burger von McDonald´s. Nach ihm wurde unter anderem der Big-Mac-Index benannt. 

Fazit

Die Entscheidung des EUIPO zeigt eindrücklich, dass auch bekannte Marken nicht vor der Löschung gefeit sind. Selbst Fast-Food-Riesen müssen nachweisen, dass sie diese wirklich verwenden. Entsprechende Behörden werden nicht über mangelhafte Beweise hinwegsehen, nur weil die Marke weltbekannt ist. Vielmehr sollten Markeninhaber darauf achten, in solchen Fällen detaillierte Nachweise vorzulegen. Solche können zum Beispiel in Rechnungen, Ausgaben oder Verkaufszahlen bestehen. Jedenfalls müssen sich daraus Ort, Zeit, Art und Umfang der Markennutzung ergeben.  Zudem sollten objektive Nachweise von Dritten wie Kunden oder Marktstudien, Presseberichte etc. beigefügt werden. Außerdem sollte nach dem Fall von McDonald´s darauf besonders geachtet werden, die Marke nur für diejenigen Bereiche registrieren zu lassen, die auch wirklich rechtserhaltend genutzt werden und deren Nachweis möglich ist.Auf der anderen Seite bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des EUIPO nach der Einlegung von Rechtsmitteln seitens McDonald´s überhaupt aufrechterhalten wird. Mitbewerber sollten jedenfalls bis zur endgültigen Klärung von der Verwendung der Bezeichnung Big Mac absehen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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