Sind tausende Bußgeldbescheide nun ungültig?
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Das GwG regelt in § 2 Abs. 1 ausführlich, wen es verpflichtet. Dazu gehören unter anderem Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen und -Vermittler, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler und Glücksspieldienste.
Wenn die Verpflichteten die Auffälligkeiten bei Kunden entdecken, müssen sie diese gem. § 43 GwG melden. Verdächtig für Geldwäsche sind zum Beispiel sehr hohe Bareinzahlungen, Lagerung oder Transport großer Bargeldbeträge und eine große Zahl unterschiedlicher Bankkonten.
Gemäß § 4 GwG müssen die Verpflichteten über ein Risikomanagement verfügen und vermutete Geldwäsche den Behörden melden.
Grundsätzlich trifft jeden Gewerbetreibende eine Sorgfaltspflicht, wenn er Bargeldbeträge über 10.000 Euro annimmt. Nach §§ 10, 12 GwG zählt zu den Sorgfaltspflichten, dass der Kunde sich mit einem Ausweis identifizieren muss. Das gilt auch bei mehreren Beträgen, die zusammen mehr als 10.000 Euro betragen.
Die Identifizierungspflicht betrifft nicht nur die Vertragsparteien selbst, sondern auch ihre Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten. Sie gilt gem. § 11 Abs. 2 GwG erst, sobald der Vertragspartner ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages zeigt und die Vertragsparteien hinreichend bestimmbar sind. Erbringen beide Vertragsparteien Vermittlungsleistungen, muss jeder Immobilienmakler nur die Partei identifizieren, für die er selbst Leistungen erbringt, damit die Parteien nicht doppelt identifiziert werden müssen.
Das Prinzip des „Know your Customer“ gilt also weiterhin. Und nicht nur bei neuen Kunden müssen gewisse Sorgfaltspflichten eingehalten werden, sondern auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, die kontinuierlich überwacht werden müssen. Der Umfang der Sorgfaltspflichten bemisst sich dabei nach dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung und die Transaktion (§ 10 Abs. 2 GwG).
Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten also bei erhöhten Risiken, wie beispielsweise Vermittlungsgeschäften mit politisch exponierten Personen, Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko und auch bei Unstimmigkeiten mit wirtschaftlich Berechtigten durch zum Beispiel ungewöhnliche Geschäftsabwicklungen.
Immobilienmakler zum Beispiel müssen gem. § 10 Abs. 6 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, bei der Vermittlung von Kaufverträgen und der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich mindestens 10.000 Euro beträgt.
Bußgeldvorschriften über das Transparenzregister finden sich in § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 65 GwG. Ein Verstoß gegen das GwG kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.0000 Euro geahndet werden. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000.000 Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat (§ 56 Abs. 3 GwG).
Die Transparenzpflichten gelten gemäß § 20 Abs. 1 GwG für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Anderes gilt gemäß Absatz 2 von § 20 GwG jedoch, sofern die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sich aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben und elektronisch abrufbar sind.
Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 1 und 2 GwG Trustees und Treuhänder dazu verpflichtet, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Mitzuteilen sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit. Absatz 3 verlangt außerdem, dass aus den Angaben hervorgehen muss, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Dies ergibt sich nach Nr. 1 zum Beispiel aus Höhe der Kapitalanteile oder den Stimmrechten.
Insbesondere sollten also GmbHs, die über noch nicht elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten im Handelsregister verfügen, aktiv werden, um der Verpflichtung der Angabe des wirtschaftlich Berechtigten nachzukommen. Auch bei elektronisch hinterlegten Gesellschafterlisten ist zu beachten, dass seit Mitte 2017 wegen § 40 GmbHG neue Anforderungen gestellt werden. Nur wenn alle gesetzlich geforderten Angaben eingehalten werden, greift die Befreiung von der Meldepflicht im Transparenzregister.
Außerdem müssen die weiteren Vorgaben des GwG in die internen Prozesse des Unternehmens integriert werden. Bei jeder Bargeldtransaktion muss geprüft werden, ob eine Meldepflicht besteht.
Darüber hinaus sind gemäß § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für Geldwäsche zu mindern. Dazu gehört unter anderem die Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zum Umgang mit Risiken, die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10-17 GwG, die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG, die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG und die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften.
Hierzu ist ein Risikomanagement-System nach § 4 GwG mit Risikoanalyse § 5 GwG einzurichten.
Die Mitteilung an das Transparenzregister ist nicht gebührenpflichtig. Allerdings wird von jedem Unternehmen für die Führung des Transparenzregisters eine Gebühr von 2,50 Euro pro Jahr erhoben.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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