Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Fällen – Ein Kommentar zur Stellungnahme der Kanzlei Schutt Waetke
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. März 2012 eine Gesetzesinitiative […]
Die Business-Plattform XING ist derzeit Grundlage für ausgesprochene Abmahnungen wegen der Verletzung von §5 TMG aufgrund des Fehlens eines Impressums im vorgehaltenen XING Profil. Dabei richten sich die ausgesprochenen Abmahnungen wohl nicht nur gegen unternehmerische Auftritte, sondern auch gegen die Betreiber „persönlicher“ XING-Profile wie die Computerwoche und Welt Online berichten.
Nach §5 TMG sind Anbieter von Telemedien verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar abrufbar und ständig verfügbar zu halten. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus §5 Nr.1-7 TMG. Die Begründung der Abmahnung sieht in dem Fehlen eines Impressums in einem XING Profil die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, namentlich §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §5 TMG, wodurch die Abmahnung nach ihrer Ansicht begründet sei.
Eine gerichtliche Entscheidung zu einer etwaigen Pflicht für ein Impressum im Xing-Profil liegt noch nicht vor. Lediglich für das soziale Netzwerk gab es bereits gerichtliche Entscheidungen über die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums. Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 4. November 2013) und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13. August 2013) haben entschieden, dass zumindest in einem geschäftlichen Zusammenhang ein Impressum vorzuhalten und nach den gesetzlichen Anforderungen in den Facebook-Auftritt einzubinden ist.
Ob in diesem Fall angerufene Gerichte ähnlich entscheiden werden wird danach zu beurteilen sein, ob ein XING-Profil als Telemedium angesehen wird, in welchem Diensteanbieter (der Profilinhaber) geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien anbieten.
Der geschätzte Kollege Dr. Carsten Ulbricht als betroffener Abgemahnter führt in seinem Blog hierzu aus, dass nach seiner Einschätzung lediglich ein fremdes Telemedium, nämlich XING, genutzt wird und gerade kein eigenes betrieben wird. Wörtlich führt er hierzu aus:
Anbieter von eigenen Inhalten auf einer fremden Plattform sind nach der Rechtsprechung impressumspflichtig, soweit das Angebot als eigenständiger Dienst qualifiziert werden kann (OLG Frankfurt/M. MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf MMR 2008, 682). Von einem eigenständigen Dienst kann aber wohl nur dann ausgegangen werden, wenn das jeweilige Angebot gegenüber der Plattform auch eine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit aufweist. Eine Impressumspflicht kann demgemäß auch nur dann angenommen werden, wenn sich das zu beurteilende Angebot funktional abgrenzen lassen und deshalb auch von ein objektiver Dritten als eigenständiges Angebot wahrgenommen wird.
Aus diesem Grunde kommt er zu dem Schluss, dass kein eigenes Telemedium vorliegt und damit auch kein Verstoß gegen §5 TMG vorliegt.
Dem ist insoweit beizupflichten. Die Gestaltungsmöglichkeiten für das eigene XING-Profil sind eingeschränkter als in anderen sozialen Medien. Bei XING besteht lediglich die Möglichkeit einige Daten einzutragen, während bei anderen sozialen Netzwerken die Möglichkeit eingeräumt wird, auch insgesamt auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen, wodurch die jeweilige Seite an Individualität gewinnt und dadurch zu einem Telemedium werden könnte.
Sollten sich die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung der Impressumspflicht bei XING jedoch durchsetzen, würde dies dazu führen, dass die überwiegenden XING-Profile gegen die Impressumspflicht verstoßen. Darüber hinaus wären unzählige weitere Personenprofile bei Plattformen wie Linkedin, diversen Dienstleisterverzeichnissen etc. hiervon betroffen und auch diese Profile wären abmahnfähig.
Anders als der Kollege Dr. Ulbricht dürfte der Abmahnung nicht mit dem Argument der fehlenden Überschreitung der Bagatellgrenze entgegengetreten werden können. Seit Einführung des § 5a UWG (in Kraft seit 30.12.2008) ist gesetzlich festgeschrieben, dass ein Verstoß gegen EG-Recht stets als „spürbare Beeinträchtigung“ i.S.d. § 3 UWG anzusehen ist und deshalb keine Bagatelle darstellt. Aus diesem Grunde verbietet sich eine Spürbarkeitsprüfung. Jeder Verstoß gegen eine „wesentliche“ EG-Vorschrift ist zugleich eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG. Was als wesentliche Vorschrift gilt, ist unmittelbar im europäischen Recht geregelt.
Die Abmahnfalle vermeiden Nutzer in jedem Fall, indem sie ein vollständiges Impressum angeben. Das Impressum lässt sich eintragen, indem man das persönliche Profil eingeloggt aufruft und ganz unten auf den Link „Impressum bearbeiten“ klickt.
Die ins Impressum gehörenden Angaben sind in §5 Abs. 1 Nr. 1-7 TMG normiert. Danach muss ein Impressum die folgenden Inhalte haben:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht und insbesondere den Bereich der Neuen Medien spezialisierte Kanzlei und berät Online-Händler bei der Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Regelungen. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. März 2012 eine Gesetzesinitiative […]
Immer wieder erreichen uns Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wegen der […]
Bei Bewerbungen mal ins entsprechende Facebook-Profil schauen oder den Bewerber nach […]
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