Der besondere Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Bestimmte Berufs- bzw. Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Welche das sind und […]
Gerade zu Corona-Zeiten haben Unternehmen wirtschaftlich eine Menge zu verkraften. Arbeitgeber müssen dann über Massenentlassungen nachdenken. Damit diese aber rechtskonform erfolgen, müssen Arbeitgeber einiges beachten.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen was Arbeitgeber im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einhalten müssen.
Zunächst einmal möchten wir das Wort „Massenentlassung“ näher erläutern. Natürlich versteht man darunter eine Kündigung, die eine Vielzahl von Mitarbeitern betrifft.
Jedoch hängt nach § 17 Abs.1 KSchG es von der Unternehmensgröße ab, wann man schon von einer Massenentlassung spricht.
Hat ein Unternehmen 21-59 Beschäftigte, spricht man bei mehr als 5 Entlassungen von einer Massenentlassung. In Betrieben mit 60-499 Beschäftigten spricht man von einer Massenentlassung, wenn mehr als 10% der Beschäftigten, oder aber 25 Arbeitnehmer entlassen werden. Hat ein Betrieb mehr als 500 Beschäftigte, spricht man bei einer Kündigung von mindestens 30 Beschäftigten von einer Massenentlassung.
Übrigens: das Wort „Massentlassung“ ist kein juristischer Begriff, den man im Gesetz findet. Aus dem Gesetz ergibt sich aber, dass Arbeitgeber bei einer Entlassung, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind, gem. § 17 KSchG die Kündigungen bei der Agentur für Arbeit melden müssen.
Rechtstipp: die Kündigungen müssen nicht am selbe Tag erfolgen, damit sie „gleichzeitig“ erfolgt sind. Es wird nämlich der Zeitraum von 30 Kalendertagen berücksichtigt.
Nach § 17 Abs. 2 KSchG müssen folgende Informationen angegeben werden:
„(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.“
Ja, es gibt auch Angaben, die der Arbeitgeber nicht verpflichtend bei der Agentur für Arbeit angeben muss. Darunter sind u.a. Das Geschlecht, das Alter und die Staatsangehörigkeit des Betroffenen.
Nach § 18 Abs. 1 KSchG gibt es eine sog. Entlassungssperre. „(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.“
Kündigungen dürfen also erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden. Es darf von der Behörde auch eine längere Frist von bis zu zwei Monaten festgesetzt werden.
Rechtstipp: nach Genehmigung kann auch eine kürzere Entlassungsfrist möglich sein!
Viele Beschäftigte sind besorgt, dass sie auch während der Elternzeit von den Auswirkungen einer Schieflage im Unternehmen betroffen sein können. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016 (Az. 1 BvR 3634/13) geurteilt, dass der Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmer gilt, die sich im Zeitpunkt der Kündigungen in Elternzeit befinden.
Wichtig: Diese Kündigungen sollen aber so behandelt werden, als wären sie mit allen anderen Kündigungen ergangen, um dem Betroffenen nicht den besonderen Kündigungsschutz zu nehmen.
Das Thema Massenentlassungen kann jetzt und auch in nächster Zeit noch viele Branchen betreffen.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen zum Thema Entlassungen haben und/ oder rechtliche Beratung zum Interessenausgleich benötigen, melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen auch bei der Kündigung im Einzelfass zur Seite und beraten Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona“ und „Bringt der DSGVO-Auskunftsanspruch eine höhere Abfindung bei Kündigung“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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