OLG Hamm: Corona-Versicherung muss nicht für Barschließung zahlen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 15.07.2020 (Beschl. v. 15.07.2020, Az. 20W […]
Am 01.01.2018 ist die Gesetzesänderung zum Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die größte Reform in diesem Bereich seit dem Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sowohl Bauunternehmer, Ingenieure und Architekten, als auch Verbraucher sind von den Neuerungen betroffen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen herausgestellt und erläutert werden.
Neu ist unter anderem eine Abnahmefiktion. Das bedeutet, dass die Abnahme als erfolgt gilt, wenn der Unternehmer nach der Fertigstellung des Werkes dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Verweigert der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe zumindest eines Mangels, gilt die Abnahme dann als erfolgt. Ist der Besteller Verbraucher, gilt dies allerdings nur, wenn er vorher und im Rahmen der Fristsetzung entsprechend belehrt wurde.
Verweigert der Besteller die Abnahme des Werkes jedoch unter Angabe von Mängeln, so ist neuerdings im Gesetz gemäß §650g BGB eine Zustandsfeststellung vorgesehen, bei der der Besteller auf Wunsch des Unternehmers mitwirken muss. Diese soll protokolliert und von beiden Seiten unterzeichnet werden. In bestimmten Fällen soll der Unternehmer die Zustandsfeststellung allein durchführen können. Diese Zustandsfeststellung bewirkt dann wiederum eine gesetzliche Fiktion dahingehend, dass nicht aufgeführte offenkundige Mängel als erst nach der Zustandsfeststellung entstanden und somit vom Besteller zu vertreten gelten. Das bedeutet, hier werden wiederum die Wirkungen der Abnahme fingiert. Insbesondere in Fällen der Abnahmeverweigerung werden hier zukünftig neu Möglichkeiten eröffnet.
Auch neu ist der Verbaucherbauvertrag in §650i ff. BGB, der erhebliche informationspflichten mit sich bringt. Dazu gehören verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zumindest zur Dauer der Bauausführung. Der Verbraucher-Bauvertrag ist legal definiert als Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Dieser Verbraucher-Bauvertrag bedarf zwingend der Textform. Des Weiteren ist dem Verbraucher eine Baubeschreibung zu übergeben. Wichtig ist, dass nicht jeder Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen ein Verbraucher-Bauvertrag ist. Voraussetzung ist immer, dass es sich um erhebliche Leistungen zur Errichtung oder zur Instandsetzung eines Gebäudes handelt.
Zudem wurde durch die Gesetzesänderung das bisher bestehende Problem, ob Vorschläge eines Architekten schon eine Leistung darstellen oder lediglich in den Bereich der Akquise fallen, gelöst. Denn neben der Definition des Architekten-/Ingenieursvertrages wurde die sogenannte Zielfindungsphase mit Vergütungsanspruch eingeführt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit immer wieder Probleme in Fällen entschieden, in welchen Architekten Vorschläge unterbreitet hatten, ohne dass anschließend eine Beauftragung erfolgte. In diesen Fällen stellte sich dann regelmäßig die Frage, ob Vorschläge des Architekten schon als beauftragte Leistungen zu vergüten waren oder aber auch als Akquisetätigkeit anzusehen waren, das mit der Folge, dass der Architekt/Ingenieur für diese Leistungen keine Vergütung beanspruchen konnte. Um hier Klarheit zu schaffen, wurde eine sogenannte Zielfindungsphase eingeführt, die im Einzelnen Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten enthält.
Neu ist auch das Anordnungsrecht des Bestellers. Zu unterscheiden sind dabei freie Anordnungen, also solche, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges betreffen und notwendige Anordnungen, also solche, die zur Erreichung des Vereinbarten Werkerfolges notwendig sind. Letztere müssen dem Unternehmer jedoch auch zumutbar sein. Falls eine Einigung über eine Vergütung der Änderung nicht möglich ist, kann der Unternehmer 80% des von ihm kalkulierten Preises verlangen.
Einer weitere Änderung betrifft den Bereich der Abschlagszahlungen. Die Höhe dieser Abschlagszahlungen wird nun auf Grundlage der vereinbarten Vergütung berechnet und nicht wie bisher nach dem Wertzuwachs durch die bisher erfolgte Leistung.
WK LEGAL berät Unternehmer und Verbraucher regelmäßig in zivilrechtlichen Fragen. Insbesondere bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen in der Praxis treten viele Fragen auf. WK LEGAL steht hier gerne jederzeit als Ansprechpartner an Ihrer Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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