Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber
Eine unzureichende Datenauskunft des Arbeitgebers kann schwere wirtschaftliche Folgen für den […]
Ein Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 109 GewO. Ein Zwischenzeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden.
Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Gem. § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis.
Rechtstipp: Auch bei kurzfristigen oder vertragsbrüchigen Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer seiner Tätigkeit (einfaches Arbeitszeugnis).
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Arbeitszeugnis).
Schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ab Kündigung, uU auch ohne solche zur Stellungssuche oder aus anderem triftigen Grund, besteht auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Hierbei müsste der Arbeitnehmer ggfs. Gründe nachweisen, wieso er die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Gründe sind zB die Vorlage bei Dritten (neuer Arbeitgeber) oder Behörden/ bei Stellung eines Kreditantrags, Versetzung, Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber. Auch bei längerer Arbeitsunterbrechung (zB Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungsurlaub) ist es möglich ein Zwischenzeugnis zu erhalten.
Rechtstipp: Im öffentlichen Dienst gibt es Sonderregelungen (§ 35 TvÖD). Sprechen Sie uns hierauf für eine weitere Beratung gerne an!
Strittig ist allerdings, welche Auswirkungen das Zwischenzeugnis im Hinblick auf das Endzeugnis hat. Dazu urteilte das BAG am 16.10.2007 (Az. 9 AZR 248/07 (LAG Hessen): Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnis gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Das Zwischenzeugnis sollte wegen der damit vom Arbeitnehmer verfolgten Zwecke idR ein qualifiziertes sein und muss dann einen dementsprechenden Inhalt haben. Es müsste daher, außer den Angaben des einfachen Zeugnisses, ein Urteil über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten.
Achtung: Nur das Verhalten im Arbeitsverhältnis darf beurteilt werden und der Arbeitgeber ist grds. an den Wohlwollensgrundsatz gebunden.
Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit so genau und vollständig beschreiben, dass ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild hat. Hierbei ist die Wahrheitspflicht unbedingt zu beachten.
Rechtstipp: Der Arbeitgeber, auch der Betriebsnachfolger, ist bei Erteilung des Endzeugnisses in der Regel an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.
Die Wahrheitspflicht reicht hier sehr weit und muss unbedingt ernst genommen werden. Es kann nötig sein, im Zeugnis negative Tatsachen anzugeben, da sonst eine Haftung gegenüber Dritten entstehen könnte. Im Zweifelsfall sollten Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen. Hierbei können wir Ihnen behilflich sein. Unser im Arbeitsrecht spezialisierten Team steht Ihnen für eine Rechtsberatung gern zur Verfügung.
Nicht ins Zeugnis gehören Angaben über Vorgänge vor Beginn des Arbeitsverhältnisses und über Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme bestünde, soweit es für das Arbeitsverhältnis relevant ist.
Weder § 109 GewO noch § 630 BGB regeln die Erteilung eines Zwischenzeugnisses explizit. Sofern ein solcher Anspruch nicht arbeitsvertraglich vereinbart oder tarifvertraglich geregelt ist, nimmt die herrschende Meinung eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers an (Fürsorgepflicht), wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Bezüglich des Vorliegen eines berechtigten Interesses können schnell Streitpunkte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen.
Daher ist es wichtig sein berechtigtes Interesse klar, deutlich und nachvollziehbar zu formulieren. Da die Rechtssprechung keinen Maßstab an das berechtigte Interesse stellt, kommt es auf den einzelnen Fall an.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Arbeitszeugnisse? Sie möchten ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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