Zukünftige Abmahnkosten beim Filesharing: Maximal EUR 155,30
Wie man einem aktuellen Bericht der Süddeutschen Zeitung entnehmen kann, soll […]
Am 25. März 2011 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar das Tool Prividor („Privacy Violation Detector) vorgestellt. Dieses Tool wurde durch das Frauenhofer-Institut für Sichere Informationstechnoligue (SIT) entwickelt.
Mit diesem Tool sollen automatisiert Verstöße festgestellt werden können, die das heimliche Ausspähen des Surfverhaltens (Tracking) betreffen. Weiterhin kann festgestellt werden, ob die Browserhistory (Liste der besuchten Websites) ausgelesen (History Stealing) ausgelesen wird und ob problematische Online-Dienste verwendet werden. Die problematischen Online-Dienste werden hierbei über eine Blacklist zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll durch dieses Tool die Verwendung unverschlüsselter Formular aufgezeichnet und die Ergebnisse in Übersichten aufbereitet werden, um zunächst den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu geben, auf dieser Basis gegen den festgestellten Verstoß einzuschreiten.
Nach den vorliegenden Pressemitteilungen soll Prividor zunächst nur der Überprüfung von Angeboten der Bundesbehörden, sowie der Post- und Telekommunikationsunternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesdatenschutzbeauftragten stehen, dienen. In einem zweiten Schritt soll das Tool den Landesdatenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt werden. In einer dritten Phase könne man das Werkzeug auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Hierdurch wird nun befürchtet, dass durch die automatisierte Überprüfung von Datenschutzbestimmungen auf Internetseiten eine neue Abmahnwelle bei Datenschutzverstößen in Gang gesetzt wird. Betroffen wäre nahezu jeder Internetseitenbetreiber. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte wurde mit dieser Vermutung konfrontiert, die er wie folgt kommentierte:
“Jeder hat das Recht zu prüfen, ob bestimmte Vorgaben eingehalten werden.” Unternehmen und öffentliche Stellen müssten dafür sorgen, “dass sie gesetzeskonform handeln”
Auch wenn an einigen Stellen nun die nächste Abmahnwelle „beschworen“ wird, so dürfte doch fraglich sein, ob es dazu kommt. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dient der Einhaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Einhaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Abmahnungen, soweit sie nicht durch Verbände ausgesprochen werden, verlangen jedoch ein Wettbewerbsverhältnis, so dass aus diesem Grunde die Abmahnung durch einen Mitbewerber aufgrund der fehlenden Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur selten möglich sein sollte.
Gleichwohl ist jedem Betreiber einer Internetseite oder eines Online-Shops zu raten, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und seinen Informations- und Auskunftspflichten, die das Bundesdatenschutzgesetzt und weitere korrespondierende Gesetze vorsehen, nachzukommen. Denn nur weil ein Mitbewerber nicht mit seiner Unternehmung oder juristischen Person eine Abmahnung aussprechen kann, ist er nicht gehindert, eine solche Abmahnung als Privatperson auszusprechen.
WK LEGAL berät und vertritt Internetseitenbetreiber, Online-Shop-Betreiber und Werbeagenturen in sämtlichen Fragestellungen aus dem Bereich der Neuen Medien und auch zu datenschutzrechtlichen Fragen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter www.wklegal.de oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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