Bestandsschutz von sog. Berliner Altmietverträgen?
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Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Kläger mit einem Pfändungsbeschluss den Anspruch darauf hat, als Inhaber einer Domain bei der DENIC eingetragen zu werden (Urteil vom 11.10.2018 – VII ZR 288/17).
In dem Sachverhalt, der dem BGH vorlag, stritten die DENIC eG und mit dem Kläger um die Registrierung des Klägers als Inhaber einer Domian bei der DENIC, der zentralen Registrierungsstelle für Domains. Durch die Registrierung kann über eine Domianabfrage der Berechtigte ermittelt und kontaktiert werden. Dieder kann die Domain außerdem selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen.
Der Kläger hat einen Pfändungsbeschluss auf die Übertragung der Domain und kann wegen § 857 Abs. 1 ZPO diese Übertragung fordern – Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche. Die Ansprüche aus dem abgeschlossenen Registrierungsvertrag sind durch die Pfändung auf den Kläger übergegangen. Und als Inhaber der Ansprüche ist er zugleich Inhaber der Domain. Der Inhaber wiederum hat einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Domainbedingungen. Die DENIC ist somit Drittschuldnerin.
Die DENIC hat in der Revision vorgetragen, dass der Kläger nur der Inhaber der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag geworden sei, nicht aber Vertragspartner der DENIC. Dem widerspricht der BGH. Der Gläubiger übernimmt sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, der Schuldner verliert sie endgültig und dauerhaft.
Außerdem beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob die DENIC schutzwürdige Interessen hat. Dies verneint der BGH aber mit dem Hinweis darauf, dass der neue Domaininhaber seine Ansprüche und Rechte nur unter en selben Bedingungen geltend machen kann wie der alte Inhaber. Das hat die DENIC genauso hinzunehmen wie den Umstand, dass der Vertrag auf unbestimmt Zeit läuft. Dabei verweist der BGH auf den Umstand, dass die DENIC als marktführender Anbieter für die Vergabe der Top-Level-Domain „de“ massenhaft Registrierungen hat und daher „ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen“ besteht. Die DENIC ist dadurch geschützt, dass sie aus wichtigem Grund den Registrierungsvertrag kündigen kann.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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