Entschädigungen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen
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Mittlerweile bleiben aufgrund der Corona-Krise Kunden aus und Geschäfte, Bars und Restaurants müssen nun zwangsweise zumindest zeitweise schließen. Selbst große Konzerne wie VW und Co. stellen ihre Produktion zunächst ein.
Einige Unternehmen wollen ihre Arbeitnehmer kündigen und haben auch schon Kündigungen ausgesprochen. Ob solche Kündigungen immer möglich und gerechtfertigt sind, zeigen wir Ihnen hier.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn man mind. 6 Monate dem Betrieb angehört und es nicht um einen Kleinbetrieb handelt, demnach mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass für jedes Arbeitsverhältnis ordentliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Diese Fristen muss der Arbeitgeber einhalten, auch in Zeiten wie der Corona-Krise. Der Arbeitgeber trägt hier das sogenannte Betriebsrisiko.
Eine fristlose Kündigung wegen Corona ist nicht möglich, allerdings kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Das Gehalt muss dennoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Zudem muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen, wie sich aus § 623 BGB ergibt. Eine Kündigung per E-Mail oder per WhatsApp ist nicht wirksam.
Wenn man länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist und nun in Zusammenhang mit „Corona“ eine Kündigung erhalten hat, wird es sich in der Regel um eine personenbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er sich entweder mit dem Virus infiziert hat oder er sich in Quarantäne begeben muss. Es ist davon auszugehen, dass Kündigungen mit dieser Begründung unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeit nicht leisten und der Grund liegt auch in seiner Person. Allerdings ist die Abwesenheit zum einen unverschuldet und zum anderen auch bei einer vorliegenden Infektion nur für einen begrenzten Zeitraum, der meist auch nicht besonders lang ist.
Eine personenbedingte Kündigung aus diesem Grund wird daher in der Regel nicht wirksam sein.
Wenn jedoch ein Mitarbeiter mit dem Virus wurde und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne seine Erkrankung hinzuweisen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens wissentlich gefährdet. Hiermit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen verstoßen. Aber auch dafür bedarf es einer Wiederholungsgefahr, sodass eher mit einer Abmahnung zu rechnen ist.
Anders verhält sich die Lage, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Wenn also Auftragsmangel herrscht oder die zwangsweise Betriebsschließung wegen Corona notwendig ist, kann der Arbeitgeber unter Umständen betriebsbedingt kündigen – rechtmäßig.
Voraussetzung ist, dass es zu einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten kommt. Bei Unternehmen, die direkt von dem Virus betroffen sind, ist dies naheliegend. Wenn ein Geschäft aufgrund behördlicher Anordnung schließen muss, kann das Personal nicht mehr arbeiten und es bestehen keiner anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für das Personal. Dabei muss es sich jedoch um einen dauerhaften Auftragsmangel handeln.
Da die Situation bisher nicht vollständig greifbar und auswertbar ist, wäre die Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung angreifbar. Insbesondere unter der Prämisse, dass es sich bei der Kündigung als letztes Mittel handelt, also das ultima ratio darstellt, müssen mildere Mittel in Erwägung gezogen werden.
Selbst dann, wenn ein betriebsbedingter Grund existiert, muss eine Sozialauswahl gemacht werden. Der Arbeitgeber muss prüfen, wer am meisten schutzbedürftig ist bzw. bei einer Kündigung den geringsten Schaden erleiden würde.
Egal aus welchem Grund eine Kündigung ausgesprochen wurde, kann man innerhalb von drei Wochen ab erhalt der Kündigung gegen diese mittels einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Wird die Frist jedoch versäumt, ist Kündigung wirksam.
Ein Vorgehen gegen eine Corona-Kündigung ist sinnvoll, es sei denn, man ist erst kurze Zeit oder in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Wichtig ist für diesen Fall die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist.
Sollten auch Sie von diesen Umständen betroffen sein und eine Kündigung zu Unrecht erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Melden Sie sich gerne bei uns!
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen rund um das Coronavirus finden Sie auch in unserem kostenlosen Online-Helpdesk unter www.legalsmart.de/coronavirus
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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