OLG Dresden: Erst abmahnen, dann Social-Media Account sperren
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 08.03.2022 (Az. 4 U […]
Bestimmte Berufs- bzw. Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Welche das sind und welchen Schutz das Gesetz vorsieht, erfahren Sie in diesem Artikel!
Mitglieder des Betriebsrates haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs.1 S.1 KSchG kann Betriebsratsmitgliedern nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Darüber hinaus muss das Betriebsratsgremium der Kündigung zustimmen.
§ 15 KSchG ist dabei die zentrale Norm zur Regelung des Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder und die Personalvertretung .
Ziel des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder ist, dass die Unabhängigkeit der Amtsausübung gewährleistet werden und die personelle Zusammensetzung des Arbeitnehmervertretungsgremiums für die Dauer der Wahlperiode dadurch geschützt wird.
Arbeitnehmervertreter sollen also nicht der kontinuierlichen Gefahr ausgesetzt sein, dass der Arbeitgeber das mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigt, sobald aufgrund der gewissenhaften Amtsausübung eine Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber entsteht.
Rechtstipp: § 15 KSchG ist sehr weit gefasst und schützt nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern auch Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung, eines Wahlvorstandes, ein Wahlbewerber usw.
Der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 4, 5 KSchG sieht vor, dass eine ordentliche Kündigung ausnahmsweise zulässig sein kann.
Rechtstipp: liegen Eröffnungsgründe für eine ordentliche Kündigung vor, ist der Betriebsrat nur nach § 102 BetrVG zu beteiligen.
Schwangere und junge Mütter können nach § 17 MuSchG bis zum Ende ihrer Schutzfrist, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht wirksam gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder nach Zugang der Kündigung rechtzeitig bekannt gemacht wurde.
Rechtstipp: das gilt nicht, wenn die zuständige oberste Landesbehörde der beabsichtigen Kündigung zugestimmt hat.
Eine Arbeitnehmerin kann dem Arbeitgeber von einer im Kündigungszeitpunkt bestehenden Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Kündigungszugang eine Mitteilung machen. Ein Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn dies auf einem von ihr nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, § 9 Abs. 1 MuSchG.
Übrigens: die Frage nach einer Schwangerschaft ist nicht zulässig!
Wenn Elternzeit verlangt wird, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 BEEG ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ende nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ordentlich kündigen.
Die Kündigung von länger als sechs Monaten beschäftigten Schwerbehinderten und ihren Gleichgestellten bedarf nach den §§ 151, 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Rechtstipp: Die Kündigungsschutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen greifen jedoch ersten nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX), wobei der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist über die Schwerbehinderung oder einer erfolgten Antragstellung beim Versorgungsamt zu unterrichten. Daher ist der Arbeitgeber auch berechtigt den Arbeitnehmer nach einer Schwebehinderung oder einem entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt zu befragen!
Unerheblich ist die Betriebsgröße. Eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“, wie sie in § 23 KSchG vorgesehen ist, enthält das SGB IX nicht.
Rechtstipp: Die Schutzvorschriften gelten für ordentliche und außerordentliche Arbeitgeberkündigungen (inklusive der Änderungskündigungen) unabhängig vom Kündigungsgrund!
Der verstärkte Schutz für bestimmte Arbeitnehmer gilt entsprechend des § 86 SGB für Schwerbehinderte, für Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) entsprechend dem BetrVG, für Schwangere und Mütter (§ 9 MuSchG) entsprechend dem MuSchG.
Übrigens besteht ein sonstiger besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftrage gem. §§ 38 Abs. 2, 5 Abs. 4 S.2 BDSG. Ein weiterer Sonderkündigungsschutz besteht durch Tarifvertrag. Neben Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann hier insbesondere bei Sanierung eine Kündigung nur mit Zustimmung der Gewerkschaft vorgesehen werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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