Designrecht als geistiges Schutzrecht im Unternehmen
Das Designrecht ermöglicht den Schutz von Erscheinungsformen industriell oder handwerklich hergestellter […]
Der harte Brexit naht. Oder die Verschiebung des Brexits. Oder die Aufhebung des Brexits. So oder so: Es herrscht Unsicherheit auf allen Ebenen. Niemand weiß, wann und ob der Brexit stattfinden wird und unter welchen Bedingungen. Was das für rechtliche Auswirkungen auf Verträge und Gesetze haben wird, ist ebenso unklar. Was daraus aber deutlich wird: Markeninhaber müssen sich selbst um den Verbleib ihrer Marken kümmern. Tun sie dies nicht, werden sie ihre Rechte an diesen wohl verlieren.
Die Unionsmarke, auch EU-Marke genannt, wird vom Amt für geistiges Eigentum der EU (EUIPO) erteilt und gibt dem Inhaber einen Schutz der eingetragenen Marke in allen EU-Ländern. So steht es in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die EU-Marke. Das sind zurzeit 28 Länder in Europa. Durch den Brexit könnte es aber eins weniger werden. Da das Vereinigte Königreich dann also nicht mehr zur EU gehört, gilt auch die EU-Marke dort nicht mehr. Es sei denn, im Brexit-Deal wird etwas anderes ausgehandelt.
Unbedingt beachtet werden muss, dass bestehende Markenrecht einer EU-Marke für nichtig erklärt werden können, wenn sie nach dem Brexit nicht mehr ausreichend verwendet wird, weil die hauptsächliche Benutzung im Vereinigten Königreich erfolgte.
Wer nach dem Brexit weiterhin einen sicheren Schutz seiner Marken im Vereinigten Königreich wünscht, hat zwei Optionen, die im Folgenden dargestellt werden.
Zunächst ist es möglich, im Vereinigten Königreich eine nationale Marke anzumelden. Unter gov.uk hat das „Department for Business, Energy and Industrial Strategy“ einen Informationsartikel veröffentlicht, in dem beschrieben wird, was mit Marken und Designs passiert, wenn es keinen Brexit-Deal gibt. Die Behörde verweist darauf, dass es für Inhaber der EU-Marke „a new UK equivalent right“ also ein Äquivalenzrecht geben wird, welches mit geringen bürokratischen Aufwänden erteilt werden kann. Ein Antrag kann online oder per Post gestellt werden. Die erteilte Marke soll gleichwertig zur EU-Marke sein und sogar dieselbe Priorität haben, sofern der Antrag spätestens neun Monate nach dem EU-Ausstieg gestellt wurde. In diesem Zeitraum soll es laut der Behörde so sein, dass die Daten aus dem EU-Marken-Antrag verwendet werden und daher das aus dem Alter der Marke entstehende Vorrecht erhalten bleibt. Für die Anmeldung der UK-Marke wird wahrscheinliche eine Gebühr erhoben. Reguläre Markenanmeldungen kosten momentan umgerechnet etwa 230 Euro.
Außerdem kann eine internationale Registrierung (IR) der Marke über das Madrider System erfolgen. Diese gilt in allen Ländern, die das Madrider Markenabkommen (MMA) unterschrieben haben. Da sind neben der EU auch das Vereinigte Königreich und viele weitere Staaten weltweit.
Dafür braucht man eine Unionsmarke oder eine nationale Marke, in Deutschland also eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke. Sie nennt sich Basis- oder auch Ursprungsmarke. Dann kann gem. § 108 MarkenG beim DPMA ein Antrag auf internationale Registrierung erfolgen. Der Antrag wird an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet und in das internationale Register eingetragen. Die Kosten dafür belaufen sich auf 290 Euro für das DPMA und weitere ca. 600-830 Euro für die WIPO.
Wenn Sie weitere Fragen zum Markenrecht haben oder eine Anmeldung einer Marke durchführen wollen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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