Beleidigungen von WhatsApp Gruppen rechtfertigen fristlose Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23), dass […]
Ob Diesel-Skandal, Abgasaffäre oder Abgas-Skandal. Viele Millionen Fahrzeuge sind in Deutschland von der Verwendung manipulierter Software bzw. einer Abschalteinrichtung betroffen. Doch wie kam die Sache noch einmal ins Rollen? Welche Ansprüche stehen einem als Autokäufer gegenüber dem Autohändler oder dem Hersteller zu und wie groß ist die Chance diese gegen den Hersteller oder den Autohändler durchzusetzen? Und bis wann muss man hier reagieren?
Im folgenden Artikel sollen die bisherigen Geschehnisse seit 2015 noch einmal kurz zusammengefasst werden und anhand von bisherigen Urteilen erläutert werden, wie die Chancen des Autokäufers stehen sich gegen die Hersteller oder Verkäufer wegen der Verwendung von sog. Schummel-Software erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Das gesamte Geschehen kam 2015 ins Rollen. Nachdem im Rahmen einer Studie des Forschungsinstituts International Council on Clean Transportation und der Universität West Virginia aus dem Jahr 2014 erhöhte Emissionswerte bei einigen VW-Modellen in den USA festgestellt worden waren, gab Volkswagen am 19. 09.2015 zu, dass in Diesel-Fahrzeugen des Unternehmens illegale Software eingesetzt worden war. Diese Software erkennt, wenn sich das Auto auf dem Prüfstand befindet und sorgt dafür, dass nur in dieser Situation die Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Im normalen Straßenverkehr ist der Ausstoß an Schadstoffen um ein Vielfaches höher. Von dieser „Betrugs-Software“ betroffen sind allein in Deutschland mindestens 2,8 Millionen Fahrzeuge.
Im Oktober 2015 wurde VW daraufhin vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zum Rückruf von 2,4 Millionen Diesel-Autos gezwungen. Die Aktion wurde vom Konzern freiwillig auf ganz Europa ausgeweitet.
Im August 2016 kündigte das Land Bayern dann wegen der Aktienkursverluste eine Klage gegen Volkswagen an. Im September desselben Jahres gaben dann auch die Länder Hessen und Baden-Württemberg bekannt rechtlich gegen VW vorgehen zu wollen.
Im Oktober 2016 schloss der Autohersteller in den USA einen Vergleich zur Entschädigung von knapp 500.000 betroffenen Kunden. In Deutschland hingegen waren zu diesem Zeitpunkt nicht einmal zehn Prozent der betroffenen Fahrzeuge nachgerüstet worden. Im Juni 2017 wurde dann bekannt, dass auch bei den Audi-Modellen A7 und A8 Abgasmanipulationen festgestellt wurde. Daraufhin forderte das Bundesverkehrsministerium den Hersteller zum Rückruf von 14.00 Fahrzeugen auf.
Im Juni 2018 verhängte dann die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Bußgeld gegen VW in Höhe von einer Milliarde Euro, was der Autobauer akzeptierte und sich im Zuge dessen zu seiner Verantwortung bekannte.
Doch was bedeutet all dies für denjenigen, der ein Auto gekauft hat, in dem die streitige Abschaltvorrichtung installiert ist? Zunächst einmal ist zwischen Ansprüchen gegen den Hersteller und Ansprüchen gegen den Auto-Händler, von dem der Wagen gekauft wurde, zu unterscheiden.
Gegen den Auto-Händler können vor allem vertragliche Ansprüche, aus dem mit diesem geschlossenen Kaufvertrag, bestehen. Im Rahmen der Sachmängelgewährleistung kann der Käufer vom Verkäufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder unter bestimmten Umständen sogar Schadensersatz verlangen, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist. Diese Haftung des Verkäufers für Mängel gilt verschuldensunabhängig, weshalb es unerheblich ist, dass der Händler von der Manipulation durch VW vermutlich keine Kenntnis hatte und für diese nicht verantwortlich ist. Der Händler kann unter Umständen dann jedoch seinerseits Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Entscheidend ist bei der Sachmängelgewährleistung also grundsätzlich nur, ob das Fahrzeug bei der Lieferung objektiv betrachtet in mangelfreiem Zustand war oder nicht.
In diesem Punkt ist sich die Rechtsprechung relativ einig: eine illegale Abschaltvorrichtung stellt einen Sachmangel dar. So sah es etwa das OLG Köln in einem Beschluss von 2017 (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17). Nach Ansicht der Richter litt das streitgegenständliche Fahrzeug allein durch die eingesetzte manipulierte Software an einem ausreichend erheblichen Sachmangel. Auch das OLG Nürnberg bestätigte diese Ansicht in einem Urteil aus dem April 2018 (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17). Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung sei als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeuges für den Verkäufer erkennbar voraussetze, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspreche, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung seien. Laut der Richter spricht vieles dafür den Einbau der beanstandeten Software auch als erheblich anzusehen, weil ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohen kann.
Strittig war jedoch lange Zeit, ob dieser Mangel durch das Software-Update behoben werden kann und der Mangel so mit Installation des Updates entfällt. Dabei stellten sich die Händler in der Vergangenheit häufig auf den Standpunkt, dass durch das Update der Mangel, in Form der illegalen Abschalteinrichtung, beseitigt werde. Würde man dieser Argumentation folgen, so würden Mängelgewährleistungsansprüche im Hinblick auf die Fahrzeuge ausscheiden, bei denen bereits ein Software-Update installiert worden ist.
Mit der Klärung dieser Frage beschäftigte sich auch das OLG Köln in einem ergangenen Beschluss (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte 2015 einen gebrauchten Audi mit Abschaltvorrichtung erworben. Im September 2016 ließ er das von VW entwickelte Software-Update installieren und erklärte daraufhin trotzdem im Dezember 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da der Händler dies nicht hinnehmen wollte kam es zur Klage. Dabei berief sich der klagende Käufer darauf, dass sich seit dem Update die Leistung seines Fahrzeuges verschlechtert und der Verbrauch erhöht habe. Zudem habe das Update einen schnelleren Verscheiß zur Folge. Der Auto-Händler trug hingegen vor, dass falls überhaupt ein Mangel vorgelegen habe, dieser durch die Installation des Updates beseitigt worden sei.
Die zuständigen Richter stellten schließlich im Rahmen des ergangenen Beschlusses fest, dass auch nach Durchführung des Updates eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich ist. Denn der Verkäufer müsse beweisen, dass das Update nicht die vom Käufer geltend gemachten Folgen mit sich brächte. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass allein die Durchführung des Updates nicht bedeuten könne, dass der Käufer diese Maßnahme als Nachbesserung akzeptiere. Vielmehr habe weder der Verkäufer noch der Hersteller das Vorliegen eines Mangels anerkannt. Ohne diese Anerkenntnis scheide jedoch auch das Angebot einer Nachbesserung aus.
Das OLG geht somit von einer Beweislastumkehr zugunsten des Käufers aus. Sollte der Händler also nicht beweisen können, dass es durch das Software-Update nicht zu weiteren Sachmängeln gekommen ist, was sich in der Regel als schwierig erweisen dürfte, so ist das Auto trotz des Updates weiterhin als mangelhaft anzusehen.
Anders sah dies noch das OLG Dresden in einem zuvor ergangenen Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 12 U 64/17). Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden traf den Käufer die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Die Klage war folglich abgelehnt worden, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hatte, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates noch immer mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei es dafür nicht ausreichend, allgemeine Behauptungen aufzustellen, das Software-Update habe nachteilige Auswirkungen auf die Abgaswerte, Kraftstoffverbrauch, Leistung und Lebensdauer des Fahrzeuges.
Die bisherige Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt also nicht einig und höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Themenkomplex auch noch nicht. Das könnte sich jedoch bald ändern. Ein Urteil des BGH in einem ähnlich gelagerten Fall wird für Januar nächsten Jahres erwartet. Bisher hatte es VW durch den geschickten Schluss von Vergleichen stets vermeiden könne, dass sich der BGH mit der Diesel-Affäre zu beschäftigen hat und so für Rechtssicherheit sorgen kann. Deshalb wird nun die ausstehende Entscheidung mit Spannung erwartet und danach hoffentlich eindeutig geklärt sein, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden. Es bleibt also abzuwarten, ob es auch für Käufer, bei deren Fahrzeugen bereits das Update eingespielt wurde, möglich ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.
Zu beachten ist jedoch generell bei der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsanasprüchen, dass bei Rückgabe des Fahrzeuges, auf die im Gegenzug die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt, gegebenenfalls Ersatz für die gefahrenen Kilometer geleistet werden muss. Doch auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt enthält der oben zitierte Beschluss des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17) eine Neuerung gegenüber den bisher ergangenen Entscheidungen.
Der vom Käufer zu leistende Nutzungsersatz wird berechnet aus dem Bruttokaufpreis mal den gefahrenen Kilometern geteilt durch die durchschnittliche Gesamtlaufleistung. Diese durchschnittliche Laufleistung hatte das erkennende Gericht für einen Audi A4 2,0 TDI mit 500.000 km angenommen und damit sehr viel höher als dies in vergleichbaren Urteilen bisher der Fall gewesen war. Dies hätte zur Folge, dass bei Rückabwicklung des Kaufvertrages nur ein recht geringer Nutzungsersatz zu leisten wäre.
Anders hat dies nun das Landgericht Augsburg (Urt. v. 14.11.2018, Az. 021 O 4310/16) entschieden. Nach der Entscheidung des LG Augsburg kann der Käufer eines mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges (hier ein VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI) an den Hersteller zurückgeben können und im Gegenzug den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Eine Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei nach der Ansicht des LG Augsburg nicht zu zahlen.
Die Begründung der Kammer: Volkswagen habe durch den Einbau der Manipulationssoftware in Diesel-Fahrzeugen den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt gemäß §826 BGB. Der VW-Konzern habe dadurch seine Umsatzzahlen verbessern und im Ergebnis eigene Gewinne durch Täuschung der Kunden erzielen wollen. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.
Ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird ist derzeit noch ungeklärt, da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Auch ist noch unbekannt, ob VW hier in die Berufung gehen wird und die Entscheidung des Landgerichts dann durch das Oberlandesgericht aufgehoben werden würde. Das Urteil ist jedoch in jedem Fall ein positives Signal für Betroffene, dass die Rechtsprechung es nicht für ausgeschlossen hält, dass eine Nutzungsentschädigung dem gezahlten Kaufpreis nicht in Abzug gebracht werden muss.
Für betroffene Autokäufer ist es also grundsätzlich möglich, Ansprüche gegen den Fahrzeug-Händler geltend zu machen. Zu nennen ist dabei vor allem die Möglichkeit Nachbesserung in Form eines Software-Updates zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und so den Kaufpreis im Gegenzug zur Herausgabe des Wagens zurückzuverlangen.
Problematisch kann dabei jedoch auch die Verjährung der Ansprüche sein. Die Verjährung tritt bei Mängelgewährleistungsansprüchen nach § 438 BGB zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache, also des Fahrzeuges, ein. In vielen Fällen dürfte die die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen gegen den Händler also schon nicht mehr möglich sein.
Da in der Regel nicht direkt ein Kaufvertrag mit der VW-AG abgeschlossen worden sein dürfte, kommen in der Regel nur deliktische und keine Vertraglichen Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Im Vordergrund steht dabei vor allem der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Bezüglich dieses Anspruches ist sich die Rechtsprechung uneins. Der entsprechende Schadensersatzanspruch wurde von einigen Gerichten abgelehnt (so etwa vom LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17), in der überwiegenden Zahl der bisher ergangenen Urteile jedoch bejaht. So etwa auch vom Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018 – 6 O 320/17).
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sahen es die Richter als erweisen an, dass VW als Entwickler des Motors den klagenden Käufer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt hatte und gestanden ihm deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu. Der erforderliche Schaden bestand nach Ansicht der Richter dabei bereits darin, dass der Käufer den entsprechenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte er Kenntnis von der Manipulation gehabt.
Die Verwerflichkeit des Verhaltens von VW, in Form der Manipulation der Software, folgte nach Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Umstand, dass VW die Software des streitgegenständlichen Fahrzeuges gezielt so programmiert habe, dass der Eindruck entstehe, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweise, als es im regulären Fahrbetrieb der Fall sei. Die darüber hinausgehende, für § 826 BGB erforderliche, besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergebe sich hingegen aus dem Umstand, dass VW die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen habe.
Die Richter bejahten also den Anspruch nach § 826 BGB auf Erstattung des Kaufpreises, doch ist auch hier zu beachten, dass sich der Käufer den erlangten Nutzungsvorteil ggf. anrechnen lassen muss, wenn sich die Rechtsprechung des Landgericht Augsburg nicht durchsetzen sollte. Doch auch dann kann auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Köln verwiesen werden, in der eine für den Käufer deutlich günstigere Berechnungsgrundlage als in den bisherigen Urteilen angenommen wurde. Es dürfte in Anlehnung daran in Zukunft nur ein deutlich geringerer Nutzungsersatz zu leisten sein.
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB wurde des Weiteren etwa vom LG Krefeld (LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018 – 7 O 10/17), dem LG Würzburg (LG Würzburg, Endurteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16) und dem LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2018 – 7 O 212/16) bejaht.
Ein solcher Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann jedoch grundsätzlich nur gegen VW selbst und nicht gegen den Händler geltend gemacht werden, da der Händler in der Regel nichts von den von VW vorgenommenen Manipulationen gewusst haben dürfte und ihm das Verhalten des Konzerns auch nicht zugerechnet werden kann (so unter anderem das OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 – 12 U 64/17).
Neben § 826 BGB kommt auch noch ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 oder § 3823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen unerlaubter Handlung in Betracht. Da aber der Anspruch nach § 826 BGB von den meisten Gerichten bejaht wurde, dürfte dieser der erfolgversprechendste sein.
Auch bei deliktischen Ansprüchen sind allerdings die Verjährungsvorschriften zu beachten, doch gelten hier andere Regelungen als für die vertraglichen Ansprüche. Für deliktische Ansprüche gilt die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt jedoch nicht schon mit Übergabe des Fahrzeuges zu laufen, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zudem ist Voraussetzung für den Beginn der Frist jedoch auch, dass der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Da der Diesel-Skandal im Herbst 2015 an die Öffentlichkeit gelangt ist, begann die Verjährungsfrist somit frühestens mit dem 31.12.2015 zu laufen und würde somit am 31.12.2018 enden. Jedoch muss grundsätzlich derjenige, der sich auf die Verjährung beruft, in vorliegenden Fällen also die VW-AG, beweisen, dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dieser Beweis dürfte von VW jedoch nur schwer zu führen sein. Als spätester Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung dürfte jedoch der Zugang der Mitteilung des Schreibens, dass das entsprechende Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist und ein Software-Update durchgeführt werden muss, gelten. Fest steht aber, dass die deliktischen Ansprüche in keinem Falle vor dem 31.12. 2018 verjähren können. Ihre Geltendmachung ist also noch spätestens bis Jahresende möglich.
Neben der Verjährung ist jedoch noch ein weiterer Aspekt zu beachten. Das LG Braunschweig hat in einem Urteil deliktische Ansprüche eines Diesel-Käufers verneint, mit dem Hinweis darauf, dass das Fahrzeug erst Monate nach Bekanntwerden des Abgasskandals gebraucht gekauft worden sei (LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1211/17). Im Hinblick darauf, dass diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe, sei davon auszugehen, dass auch der Erwerber bei Abschluss des Kaufvertrages von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem betreffenden Pkw gewusst habe, weshalb die gelten gemachten Ansprüche zu verneinen seien.
Wurde das Fahrzeug also erst nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals erworben, so dürfte sich die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen zumindest deutlich schwieriger gestalten. In allen andersgelagerten Fällen erscheint sie jedoch durchaus vielversprechend.
Da heutzutage viele Fahrzeuge geleast werden, soll auch noch kurz auf die Situation beim Leasing eingegangen werden. Typisch für einen Leasingvertrag ist, dass der Leasinggeber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag, den der Leasinggeber mit dem Vertragshändler schließt, an den Leasingnehmer abtritt.
Aufgrund dieser Konstellation muss sich der Leasingnehmer, auch im Hinblick auf den Diesel-Skandal, zunächst an den Händler wenden. Diesem gegenüber kann der Diesel-Fahrer aufgrund der Abtretung die oben aufgeführten Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Dabei gilt es jedoch eine Besonderheit zu beachten. Da es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Händler um ein kaufmännisches Handelsgeschäft handelt und der Verbraucher aufgrund der Abtretung ein Recht aus diesem Vertrag geltend macht, greift § 377 HGB ein, die Rügeobliegenheit. Danach muss der Mangel bei Kenntniserlangung unverzüglich gerügt werden, um die Erhaltung der Mängelgewährleitungsrechte zu sichern.
Die Frage, ob die Rüge unverzüglich erfolgte ist zwar grundsätzlich von Fall zu Fall zu entscheiden, doch hat beispielsweise das LG Köln eine Anzeige des Mangels 6 Tage nachdem der VW-Konzern die Leasingnehmerin darüber informiert hatte, dass sie auf einer bestimmten Webseite überprüfen könne, ob ihr Wagen betroffen sei, noch ausreichen lassen (LG Köln, Urteil vom 31.05.2017 – 32 O 191/16). Bei Leasingverträgen sollte also so schnell wie möglich nach Bekanntwerden, dass das eigene Fahrzeug vom Diesel-Skandal betroffen ist, der Mangel gegenüber dem Händler gerügt werden, sonst droht ein Verlust der Mängelgewährleistungsrechte.
Doch auch in der Leasing-Konstellation können Ansprüche direkt gegen den VW-Konzern bestehen. Da im Rahmen des Leasingvertrages in der Regel nur vertragliche Ansprüche gegen den Händler und eben nicht gegen VW abgetreten werden, kommen diesbezüglich allerdings nur die deliktischen Ansprüche in Betracht, die bereits oben näher beleuchtet wurden. Auch hier dürfte insbesondere der Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfolgversprechend sein.
Grundsätzlich kommen bei der Leasingkonstellation an sich auch Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber in Betracht, wie sie in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 – 6 U 146/16) geltend gemacht wurden. Ein entsprechender Anspruch wurde vom OLG Stuttgart im konkreten Fall zwar nur mit der Begründung abgelehnt, dass nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, dass das streitgegenständliche Leasingfahrzeug überhaupt vom Diesel-Skandal betroffen sei, doch dürfte die Geltendmachung auch im Hinblick auf Fahrzeuge, die sicher betroffen sind schwierig bis unmöglich sein. Das liegt daran, dass eine Haftung des Leasinggebers nur dann denkbar wäre, wenn dem Leasinggeber das Wissen der VW-AG über die Manipulation der Software und die damit einhergehende Täuschung zugerechnet werden könnte. Eine solche Wissenszurechnung wird in dem zitierten Urteil zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, doch dürfte eine solche in den allermeisten Fällen schwer darzulegen und erst recht zu beweisen sein.
Eine Inanspruchnahme des Leasinggebers dürfte in den meisten Fällen also nicht möglich sein.
Abschließend lässt sich also sagen, dass die Geltendmachung der Rechte der vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrer, nicht erst im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Monaten, recht vielversprechend erscheint. Das Problem sollte jedoch, im Hinblick auf die möglicherweise bald ablaufenden Verjährungsfristen, so bald wie möglich in Angriff genommen werden.
Gegenüber dem Händler sollte sich auf vertragliche Ansprüche aus Mängelgewährleistung konzentriert werde, gegenüber VW hingegen auf deliktische Ansprüche, vor allem aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. All diese Ansprüche können auch im Rahmen einer Leasing-Konstellation geltend gemacht werden, wobei die Besonderheit der Rügeobliegenheit zu beachten ist, die in sonstigen Fällen zumindest für Verbraucher nicht gilt.
Zwar gibt es zu dem gesamten Themenkomplex bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, auch aufgrund der geschickten Vorgehensweise von VW, doch wird eine solche Entscheidung des BGH für Anfang kommenden Jahres erwartet. Es ist zu hoffen, dass diese dann endgültig Rechtssicherheit für Diesel-Fahrer schafft. Aufgrund der drohenden Verjährung in vielen Fällen sollten Autobesitzer jedoch in jedem Fall noch in diesem Jahr handeln, da auch bei einer günstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Ansprüche dann ggf. verjährt sein könnten.
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