Abmahnung Filesharing: Kokowääh 2
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Mit Datum 07.05.2010 hat das OLG München (OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09) in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Verweis auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ nur dann ausreichend sei, wenn ein entsprechender Ortsbezug zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der jeweiligen Internetseite vorläge.
In dem in Rede stehenden Fall verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung, weil die Beklagte einen Ausschnitt eines Online-Stadtplans verwendet habe, ohne der Klägerin das von ihr für die Lizenz verlangte Entgelt zu bezahlen. Die Klägerin erwirkte daraufhin einen Mahnbescheid und gab in diesem an, dass im Falle des Widerspruchs die Angelegenheit an das Amtsgericht München, dem Sitz der Klägerin, abzugeben sei, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Bochum hatte.
Dem folgte das Amtsgericht München dann nicht, denn es fehle an einem ausreichenden Vortrag zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite unter Berücksichtigung des Ortsbezuges. Aus diesem Grunde wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum verwiesen, welches sich ebenfalls für unzuständig hielt, so dass das OLG München die Frage hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit zu klären hatte.
Nach der Ansicht des Senats handele es sich bei dem Ort der Verletzungshandlung nicht um den Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen sei, sondern um den Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen werden müsse. Nach Ansicht des Senats sei der Tatsachenvortrag zur gerichtlichen Zuständigkeit nach §32 ZPO für nicht ausreichend und nach der bestimmungsgemäßen Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten gefragt.
Auf die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der Internetseite der Klägerin, zu der die Klägerin vorgetragen habe, komme es im erörterten Zusammenhang nicht an. In der neueren Rechtsprechung sei “ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den ‘fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung’, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern.
Vielmehr sei auf den konkreten Internetauftritt des Urheberrechtsverletzers abzustellen und zu prüfen, ob sich daraus Umstände ergeben, die für einen lokal begrenzten Auswirkungskreis der Internetseite sprechen. Der Senat führte weiter aus: ”Für all das habe der Sachvortrag des Klägers nichts hergegeben; es sei nicht einmal die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts München vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage habe das AG München seine Zuständigkeit durchaus verneinen können.“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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