TÜV haftet dem Halter für Totalschaden
In einem Urteil vom 03.06.2022 (Az. 6 U 31/22) urteilte das […]
Der BGH betont in einer seiner neuesten Entscheidungen (Az. VI ZR 569/19), dass die Finanzierung der Schadensbeseitigung Sache des Schädigers ist.
Alles was Sie zur Schadensregulierung und Kaskoversicherungen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren.
Rechtstipp: Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.
Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.
Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers! Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gem. § 86 Abs.1 S.1 VVG auf den Geschädigten übergeht.
Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar ist auch der Schaden wegen einer Rückstufung in der Kfz-Kaskoversicherung nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, könnte der Geschädigte den Schädiger und dessen Versicherer hierauf also – gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote – in Anspruch nehmen.
Wenn die Haftung streitig ist, kann es sinnvoll sein, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Rechtstipp: ein Versicherungsnehmer kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen dem Fahrzeugschaden und der Leistung des Kaskoversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer ungekürzt geltend machen.
Die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers bildet dabei die Obergrenze.
Ein Verkehrsunfall ist für Geschädigte immer sehr ärgerlich. Denn neben den Absprachen der Kfz Werkstatt und Gutachter kommt auf Geschädigte regelmäßig eine umfassende Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung zu, die in jedem Fall sehr viel Zeit kostet.
Da die Berechnung der Haftungsquote im Detail sehr kompliziert ist, sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen.
Wir bieten hierzu einen Service an und stellen Ihnen die Abwicklungsmodalitäten konkret gegenüber, damit die vorteilhaftere Abwicklung gewählt werden kann. Die Regulierung eines Unfallschadens nach einem Autounfall ist für Geschädigte kostenlos. Und das garantiert!
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Oft besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Kaskoschaden durch Rückzahlung der Kaskoleistung innerhalb von 6 Monaten wieder zu schließen und so eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden.
Durch einen Verkehrsunfall mit einem Auto können unterschiedliche Schäden an Fahrzeug, Personen und Vermögen entstehen. Geschädigte haben für alle eingetretenen Schadenspositionen Ersattungsansprüche. Dazu kommen Pauschalen, welche man als Geschädigter geltend machen kann, um den Ersatzbetrag zu erhören. Ersatzfähig sind Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, die Wertminderung, der Mietwagen, Schmerzensgeld usw.
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Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Vollkaskoversicherung leistet auch bei Zerkratzen des Fahrzeugs“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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