Zukünftige Abmahnkosten beim Filesharing: Maximal EUR 155,30
Wie man einem aktuellen Bericht der Süddeutschen Zeitung entnehmen kann, soll […]
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es dem Interessenverband IDO (Rechts-und Finanzcoinsulting deutscher Inline-Unternehmen e.V.) an einer für eine Abmahnung erforderlichen Aktivlegitimation im Bereich „Schmuck“ fehlt. (Beschluss vom 03.02.2020, Az 9 W 356/ 19)
Bei der sowohl für die Prozessführungsbefugnis, als auch für die Aktivlegitimation, eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zu als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 2. Mai 2019 – 6 U 58/18 -).
In diesem Fall ging es um eine Abmahnung eines Schmuckhänders, welche der IDO durchgeführt hatte. Der IDO konnte jedoch nicht nachweisen, dass er eine erhebliche Zahl von Unternehmen vertritt, die Waren oder Dienstleistungen, gleicher oder verwandter Art, auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben.
Tatsächlich konnte der IDO nur 20 Mitglieder nachweisen, die alle jeweils eBay-Händler ohne besondere Marktbedeutung waren. Auch das Vorlegen einer anonymisierten Mitgliederliste konnte zur Überprüfung der Aktivlegitimität nicht genügen.
In einem ähnlich gelagerten Fall urteile das LG Rostock in seinem Urteil vom 14.02.2018 (Az. 5 a HKO 120/18) und verneinte die Aktivlegitimation der IDO auch für den Elektrobereich.
Falls Sie eine Abmahnung der IDO erhalten, sollten Sie zunächst die vollständige Offenlegung der Mitgliederlisten für den abgemahnten Markt verlangen.
Denn für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten eines Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es laut Gericht durchaus auch darauf an, ob die ihm angehörigen Unternehmen zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Andernfalls könnte ein Verband recht leicht alle Branchen abdecken, indem er gezielt einzelne kleine Online-Händler aus verschiedenen Branchen als Mitglieder wirbt.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay.
Grund dafür ist, dass die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit sprechen, während Online-Shops, insbesondere solche auf Plattformen wie eBay, mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus.
Verfügt der klagende Verband auf dem einschlägigen Markt über eine Mitgliederstruktur, die ganz überwiegend aus Betreibern solcher Online-Shops besteht, dann kommt der reinen Zahl an Mitgliedern nach dem Vorstehenden keine gewichtige Bedeutung für Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung mehr zu, sodass eine Abmahnung keine rechtliche Bedeutung entfaltet.
Sie können auch auch gegen eine Abmahnung auf andere Weise vorgehen, beispielsweise durch eine Modifikation der Unterlassungserklärung, Herabsetzen der Kosten, Zurückweisen wegen Rechtsmissbrauchs, Ergehenlassen einer einstweiligen Verfügung mit Abschlusserklärung, Widerspruch und Hauptsacheverfahren, weitere Instanzen, Gegenabmahnung und verschiedene Kombinationen aus diesen Möglichkeiten.
Unterschreiben Sie auf keinen Fall eine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung eines evtl. Verstoßes des Abmahners.
Eine Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also genauso wirksam per Mail oder Fax ergehen und sogar mündlich ausgesprochen werden. Der Abmahner könnte sogar gleich vor Gericht ziehen. Die Abmahnung dient also mehr dazu eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich zu erledigen, falls die oder der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch vor Gericht direkt anerkennt. Diesen Vorschlag sollten Sie aber immer gründlich prüfen lassen, da sich Widerstand auf die ein oder andere Art meist auszahlt. Melden Sie sich bei uns!
Wenn Sie eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhalten haben, sollten Sie die von der Gegnerin oder dem Gegner gesetzte Frist nur nach Rücksprache mit einem Fachanwalt bewusst verstreichen lassen. Ein Verstreichenlassen einer gesetzten Frist, ob berechtigt oder unberechtigt, sollte nur aus rechtlichen Strategiegründen ergehen, da anderenfalls vermeidbare Kosten anfallen könnten. In keinem Fall dürfen Sie, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Erhalt einer einstweiligen Verfügung, die Frist zur Umsetzung der Änderungen versäumt werden, da sonst hohe Strafzahlungen und weitere Abmahnungen drohen.
Durch die Flut an immer neuen Informationspflichten im Online-Handel, die auch durch die EU-Vorgaben geschaffen worden sind, wird es für Händler und juristische Laien immer schwieriger den Überblick über die rechtlichen Vorgaben zu behalten. Desweiteren gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen des deutschen Abmahnungswesens, so dass es einer Vielzahl von Abmahnern erlaubt ist, schnell passierte Rechtsverstöße kostenpflichtig anzugreifen.
Daher bleibt nur ein sicherer Weg: Verlagern Sie das Abmahnungsrisiko zu einem hoch spezialisierten Anbieter minimieren dadurch Ihr Abmahnrisiko zuverlässig und dauerhaft. Wir stehen Ihnen dabei gern zur Seite!
Sie haben eine Abmahnung der IDO erhalten und wissen nicht wie Sie damit umgehen sollen? Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen. Melden Sie sich bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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