Die fristlose Kündigung – Ein Auslaufmodell?
Nach den vergangenen und noch andauernden medialen Schlachten um die Rechtmäßigkeit […]
Der gestohlene Dienstwagen der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat in den vergangenen Tagen die Gemüter in Deutschland erhitzt. Nach aktuellen Meldungen ist der 100.000,- Euro teure Dienstwagen Dienstwagen der Gesundheitsministerin wieder aufgetaucht.
Die Gelegenheit der intensiven Diskussion hat der Autoverleiher SIXT auch direkt für eine neue Werbeaktion genutzt. So wirbt SIXT aktuell mit den Slogans:
Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt SIXT doch auch in Alicante!
"Versprochen. Nächstes mal miete ich bei SIXT."
Es stellt sich jedoch die Frage, ob hierauf juristisch geantwortet werden wird. SIXT war in der Vergangenheit mehrfach wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgemahnt worden, weil sie Bilder von Politikern für ihre Werbung verwendet hatten.
Und für den Fall, dass juristische Schritte gegen diese Werbung eingeleitet werden, dürfte mit Spannung zu erwarten sein, wie die Gerichte diesen Fall bewerten.
So hatte sich vor einiger Zeit der Politiker Oskar Lafontaine versucht gegen eine Werbeanzeige von SIXT zu wehren, die kurz nach seinem Rücktritt als damaliger SPD-Finanzminister erschien und ihn neben den übrigen Kabinettsmitgliedern zeigte. Das Bild von Oskar Lafontaine war dabei durchgestrichen worden. Die gesamte Werbung wurde dann mit dem Spruch kommentiert: „Sixt verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit“.
Die Instanzgerichte sahen darin aufgrund dieser nicht gewollten Kommerzialisierung der Person des Klägers zu Werbezwecken eine Verletzung der vermögensrechtlichen Bestandteile seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und sprachen ihm 100.000 EUR zu. Der Bundesgerichtshof wies auf die Revision der Beklagten die Klage mit Datum 26. Oktober 2006 (AZ. I ZR 182/04) ab.
Die Mitglieder des I. Zivilsenats waren der Ansicht, dass entscheidend sei, dass der Kläger über die Verwendung seines Bildnisses zu Werbezwecken zu entscheiden allein befugt sei. Jedoch trete das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Rahmen einer Abwägung mit dem auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung des Beklagten zurück: „Die Verwendung des Bildnisses erweckt nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt“, der Werbewert des Klägers werde nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen. Vielmehr sei die Werbung „Teil einer satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Rücktritt des Klägers als einem aktuellen politischen Tagesereignis“. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden, in Größe und Anordnung gleich denen der anderen Kabinettsmitglieder.
Dies setzt jedoch voraus, dass die aktuelle Werbung von SIXT als satirische Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Tagesereignissen angesehen werden müsste.
Würde diese Werbung nicht als solche angesehen werden, dürfte eine Entscheidung wie im Fall des früheren Außenministers Joschka Fischer gegen den Axel Springer Verlag zu erwarten sein. Fischer wandte sich gegen eine Einführungskampagne für eine Kompaktausgabe einer Zeitung, die Anzeigen mit Abbildungen bekannter Persönlichkeiten zeigte, denen sie die Gesichtszüge jüngerer Kinder gab.
Das Landgericht Hamburg (AZ: 324 O 381/06) entschied am 27.10.2006 hierzu, dass der Verlag durch diese Kampagne rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild und zugleich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen habe. Angesichts der damit einhergehenden werblichen Vereinnahmung des Klägers sei sie ihm zum Bereicherungsausgleich bzw. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger könne diesen Ersatz in Höhe des Betrages verlangen, den die Beklagte als Entgelt hätte entrichten müssen, wenn der Kläger ihr die Benutzung seines Bildnisses gestattet hätte. Hierbei handele es sich um die so genannte fiktive Lizenz. Maßgeblich für deren Bemessung sei das, was vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als angemessenes Honorar vereinbart hätten. Bei der hier zu treffenden Entscheidung seien insbesondere die Bekanntheit des Klägers, sein Sympathie- bzw. sein Imagewert entscheidend gewesen sowie der besonders hohe Aufmerksamkeitswert und der Verbreitungsgrad der Werbung. Dies zugrunde gelegt halte die Kammer eine fiktive Lizenz von EUR 200.000,- in diesem Fall für angemessen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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