Die App-Informationspflichten

Guido Kluck, LL.M. | 14. September 2010

Eine aktuelle Studie, welche das Marktforschungsinstitut research2guidance, im Auftrag der BITKOM durchgeführt hat, hat sich mit dem Thema Apps beschäftigt, von denen aktuell ca. 500.000 Stück angeboten werden. Die Studie hat festgestellt, dass im Jahre 2009 international rund 3,1 Milliarden Apps für Smartphones und das iPhone von Nutzern heruntergeladen wurde. Im ersten Halbjahr 2010 stieg die Anzahl der heruntergeladenen Apps auf rund 3,9 Milliarden heruntergeladene Apps. Hieran trägt Deutschland ein Anteil von insgesamt 346 Millionen Apps im ersten Halbjahr 2010.

Hierbei wurde alleine in Deutschland im ersten Halbjahr 2010 ein Umsatz von rund 157 Millionen Euro erzielt und es wird ein Umsatzanstieg um 81% für das Jahr 2010 auf insgesamt 343 Millionen Euro alleine in Deutschland erwartet.

Aufgrund der steigenden Beliebtheit und der immer stärker werdenden Bedeutung im täglichen Leben, stellen sich natürlich auch Fragen, welche Pflichten bei der Verwendung einer App einzuhalten sind.

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, AZ: I-4 U 225/09) beschäftigt und festgestellt, dass auch Anbieter von Apps die im E-Commerce einschlägigen Informationspflichten erfüllen müssen. Nach diesem Urteil liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Endverbraucher bei über Apps angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist. Die dem Anbieter lediglich eingeschränkte Möglichkeit zur Darstellung der Verkaufsangebote entbinde, nach der Ansicht des Gerichts, den Anbieter nicht von den regelmäßig im Fernabsatz geltenden Informationspflichten.

Auch reiche lediglich ein unbeschriftetes Symbol in der App als Link auf ein Impressum auf der Website des Anbieters nicht aus.

Nach der Ansicht des Gerichts müssen beim Vertrieb von Waren über Apps in jedem Fall die nachfolgenden notwendigen Informationen vorgehalten werden:

  1. Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB
  2. Anbieterkennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV (Vorschrift inzwischen aufgehoben)
  3. Preisangabe im Einklang mit § 1 Abs. 2 PAngV

Anbietern von Apps ist damit anzuraten, die angebotenen Apps auf die Vorhaltung der notwendigen rechtlichen Informationspflichten zu überprüfen und diese ggf. unverzüglich zu integrieren. Denn aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Marktes ist auch mit einem Anstieg der Überprüfung und Verfolgung von Verstößen gegen Informationspflichten durch die Wettbewerber zu rechnen.

Anbietern, welche die gesetzlichen Informationspflichten in ihren Apps nicht vorhalten, droht ggf. die Abmahnung durch einen Wettbewerber, da die nicht vorgehaltene gesetzliche Informationspflicht einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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