Abmahnwelle der iParts GmbH
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Einige Rechtsanwälte machen immer wieder mit Abmahnwellen auf sich aufmerksam. Dazu gehört auch Herr Gereon Sandhage. Seit über einem halben Jahr bombardiert er in Vertretung der „iOcean UG“ Händler mit Abmahnungen, die seines Erachtens Wettbewerbsverstöße durch fehlende Hinweise auf den Jugendschutzbeauftragten bzw. auf die OS-Plattform oder durch falsche UVP-Angaben darstellen. Viele Händler sind verunsichert und fragen sich, was nun zu tun ist.
Herr Sandhage vertritt das Unternehmen iOcean, welches mit Tabakwaren, Handys sowie Zubehör und wohl auch Modeschmuck und Schuhen handelt. Komische Mischung, denkt sich wohl der ein oder andere. Hintergrund dafür könnte sein, dass es rechtlich gesehen nur möglich ist, Mitbewerber, die gleichartige Waren anbieten, wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Und je breiter das eigene Sortiment, desto mehr potenziell abmahnbare Verkäufer gibt es. Ob dem wirklich so ist, sei dahingestellt, aber es ist auffällig, wie viele Abmahnungen Herr Sandhage im Namen der iOcean UG verschickt. Betroffen sind die oben genannten Branchen rund um Tabakwaren, Schmuck und Schuhe von Verkäufern auf den Plattformen eBay und Amazon. Gefordert werden immer eine strafbewährte Unterlassung sowie die Zahlung der Abmahnkosten. Betroffene Händler sollen also versprechen, die vorgeworfenen Handlungen nicht zu wiederholen und entstandene Kosten zu ersetzen.
Den Händlern werden verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgeworfen. Zunächst wirft Herr Sandhage einigen vor, dass das Fehlen von Abgaben zum Jugendschutzbeauftragten in Ihren eBay-Verkaufsangeboten eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche darstelle und daher ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vorliege.
Außerdem bemängelt er, dass Händler keinen anklickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) angegeben hätten. Dahinter steckt eine Vorgabe der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die verlangt, dass der entsprechende Link den Verbrauchern leicht zugänglich gemacht werden muss. Sie soll eine unabhängige und schnelle außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern ermöglichen. Herr Sandhage sieht darin nun einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 3 UWG, woraus ein Unterlassungsanspruch abgeleitet wird.
Schließlich sind auch Fälle bekannt geworden, in denen er darauf hinwies, dass Händler eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) angegeben würden, die es aber gar nicht mehr gebe, weil das Produkt vom Hersteller selbst nicht mehr verkauft würde. Dadurch würden Verbraucher getäuscht werden und der Tatbestand der strafbaren Werbung aus § 16 Abs. 1 UWG erfüllt.
Grundsätzlich sind alle drei vorgeworfenen Verstöße möglich und eine Abmahnung wegen dieser ebenso. Allerdings wäre es nicht das erste Mal, dass Herr Sandhage wegen Rechtsmissbrauchs auffällt. Es gibt verschiedene Indizien dafür, dass die eklatante Anzahl der Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein könnte, was in der Verteidigung gegen eine erhaltene Abmahnung von ihm berücksichtigt werden sollte.
Händler, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten diese ernst nehmen und die angegebenen Fristen im Auge behalten. Andererseits sollte nicht vorschnell Kontakt zum Abmahnenden aufgenommen werden oder gar die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Vielmehr sollte ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden, der die Plausibilität der Vorwürfe prüft und mit den Betroffenen eine Verteidigungsstrategie entwickelt.
Prüfen sollten die Händler außerdem, ob Sie die Vorgaben des JMStV zum Jugendschutz bzw. jene der EU-Verordnung Nr. 524/2013 zur Online-Streitbeilegung erfüllen und im Zweifelsfall nachbessern bzw. diesbezüglich Ihren Anwalt zu Rate ziehen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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