BGH: Markennamen müssen Unterscheidungskraft besitzen
Neuer Beschluss des Bundesgerichtshof im Markenrecht. Der Markenname „HUQQA“ ist nicht […]
Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers eines W-LAN Netzwerkes haben sich am vergangenen Mittwoch überschlagen. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde in einer Vielzahl von juristischen Blogs wiedergegeben. Darüber hinaus wurde freudig darüber berichtet, dass dieses Urteil die sog. Massenabmahnungen aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog / PaLAWa), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der Blogbetreiber nicht in der genannten Form teilen.
Doch wie ist die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Detail zu verstehen und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Betroffene von sog. Massenabmahnungen? Dort heißt es:
Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,00 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall gefehlt habe.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesgerichtshof – so wie es die meisten gerne verstehen möchten – tatsächlich dazu Stellung genommen hat, dass die Abmahnkosten im Falle einer sog. Massenabmahnung bei Filesharing-Fällen auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,- zu begrenzen seien. Ein derartiger Zirkelschluss könnte sich aus der Pressemitteilung – vorausgesetzt die Entscheidungsgründe bestätigen diese Interpretation – ergeben, da die sog. Massenabmahnungen regelmäßig so aufgebaut sind, dass eine Täterschaft unterstellt, aber nicht nachgewiesen werden kann, aber in jedem Fall auf die Haftung als Anschlussinhaber zurückgegriffen wird.
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeschlossen, da dieser sich im Urlaub befand. Da er darüber hinaus keinen Vorsatz hatte, konnte er auch nicht als Gehilfe in Anspruch genommen werden. Es blieb daher ausschließlich die Störerhaftung für den Betrieb des W-LAN Netzes. Dogmatisch zutreffend wurde dann eine Schadensersatzpflicht in derartigen Fällen ausgeschlossen.
Doch was ist mit den Abmahnkosten, die regelmäßig erstattet verlangt werden? An dieser Stelle treten nun die Fragestellungen aufgrund des heutigen BGH Urteils auf.
Um eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß §97a Abs.2 UrhG zu ermöglichen, bedarf es verschiedener Voraussetzungen.
Die Regelung des §97a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind.
Diesbezüglich ist insbesondere die dritte Tatbestandsvoraussetzung von besonderem Interesse.
Die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung bezieht sich regelmäßig auf den Grad der Urheberrechtsverletzung und nicht auf eine Verletzung im sonstigen Rechtsverkehr. Die Urheberrechtsverletzung trat jedoch in diesem Fall, und auch in den regelmäßig bekannt werdenden Fällen, nicht durch den Betrieb eines W-LAN Netzes ein, sondern durch das Anbieten eines Musikwerkes.
Aus diesem Grunde könnten sich die Jubelstürme als Trugschluss erweisen. Dem Urteil müsste, um eine grundsätzliche Anwendbarkeit bejahen zu können, insoweit zu entnehmen sein, dass die Regelung des §97a Abs.2 UrhG immer Anwendung finde auf Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, da eine tatsächliche Täterschaft wohl regelmäßig einem wirklichen Beweis nicht zugänglich sein dürfte, sondern ausschließlich die Anschlussinhaberschaft.
In diesem Fall würde sich dann die weitere Frage nach den Anforderungen an den Ausschluss der Täterschaft stellen. Im entschiedenen Fall war der Anschlussinhaber im Urlaub, so dass es rein tatsächlich keinen unmittelbaren Zugriff auf das W-LAN Netzwerk hatte, sofern man nicht von einem externen Zugriff mittels Remote-Desktop/VPN/etc. ausgeht . Es fragt sich jedoch, ab welchem Zeitpunkt zukünftig eine Täterschaft auszuschließen ist. Könnte beispielsweise der Nachweis durch einen Arbeitgeber reichen, dass man sich während des Feststellungszeitpunktes des Verstoßes an seinem Arbeitsplatz befunden habe?
Die Ausführungen in der Pressemitteilung lassen darüber hinaus nicht darauf schließen, ob §97a Abs. 2 UrhG auch dann anwendbar sei, wenn mehr als ein einzelner Titel in Internettauschbörsen angeboten worden wäre und keine Täterschaft oder Gehilfenstellung vorlag. In diesem Fall würde wiederum das Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ in den Mittelpunkt der Diskussion stellen.
Letztendlich ist die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit besonderem Interesse abzuwarten, um weitere offene Fragen klären zu können bzw. um nachvollziehen zu könne, ob der Bundesgerichtshof die Fragen zu Massenabmahnungen und der Deckelung auf Abmahnkosten in Höhe von maximal EUR 100,- überhaupt geklärt hat.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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