BGH zum ÖKO-TEST Siegel
Der BGH hat in seinen jüngsten Entscheidungen über das ÖKO-TEST Siegel […]
Hunderttausende haben sich für die Musterfeststellungsklage gegen VW registriert. Wie ist der aktuelle Stand? Und welche Erfolgsaussichten hat die Klage? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Musterfeststellungsklage und nennen sinnvolle Alternativen.
Mit der Musterfeststellungsklage sollen offene rechtliche Fragen über den Abgasskandal geklärt werden – z.B., ob VW schadensersatzpflichtig ist, weil der Konzern seine Kunden vorsätzlich geschädigt hat. Wir berichteten bereits über diese Art der Klage.
Das Problem ist, dass in dem Verfahren nur grundsätzliche Fragen zum Abgasskandal geklärt werden, und alle betroffenen VW-Kunden, die sich in das Klageregister eingetragen haben, im Anschluss selbst noch mal klagen müssen, um ihren individuellen Schadensersatz von VW einzufordern. Individuell im Rahmen eines „normalen Klageverfahrens“ zu berücksichtigende Besonderheiten werden bei der Musterfeststellungsklage nicht berücksichtigt.
Außerdem ist die Entscheidung des Gerichts, hier das OLG Braunschweig bindend. Entscheidet es also im Sinne von VW, unterliegen die Kunden und können dann keine Einzelklage mehr anstreben. Und wie das Gericht entscheiden wird, ist offen. Es gab zwar einen Hinweisbeschluss des BGH, über den wir auch berichteten, aber erst im Februar wies das Gericht die Schadensersatzklage eines VW-Kunden ab. Im Endeffekt wird es aber egal sein, wie das OLG Braunschweig entscheidet, da die unterlegene Partei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Berufung einlegen wird und dann der BGH über die Sache entscheiden wird. Dies wiederum bedeutet aber auch, dass sich das Verfahren noch über Jahr hinziehen wird.
Momentan ist es so, dass noch nicht mal alle schriftlichen Bestätigungen über die Anmeldung für die Klage versendet wurden. Wann das Gerichtsverfahren überhaupt beginnen wird, ist ungewiss.
Die schnellere und womöglich erfolgversprechendere Möglichkeit ist die Einzelklage. Mithilfe eines erfahrenen Anwalts wird der individuelle Anspruch der VW-Kunden (gerichtlich) durchgesetzt. Dabei gibt es vier Alternativen: den Rücktritt, die Anfechtung, den Schadensersatz und Widerruf.
Zunächst besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Beim Rücktritt wird der Vertrag komplett rückabgewickelt. Dafür wird ein Rücktrittsrecht benötigt. Diese besteht gem. §§ 433, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB, wenn der Verkäufer, hier VW, seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Das ist der Fall, weil die manipulierten Fahrzeuge mit Abschalteinrichtung ausgestattet sind, die einen Sachmangel darstellt.
Bevor der Rücktritt erklärt werden kann, muss VW die Chance einer Nacherfüllung also Nachbesserung gegeben werden. Nur wenn diese scheitert, darf vom Vertrag zurückgetreten werden. Der Rücktritt ist aber sogar noch nach dem Software-Update möglich. Das entschied das OLG Köln letztes Jahr (Urt. v. 27.03.2018 – 18 U 134/17). Auch in diesem Artikel berichteten wir über aktuelle Urteile zum Rücktritt.
Der Nachteil an dieser Variante ist, dass die Gerichte VW meist eine Nutzungsentschädigung zusprechen. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt also gegen eine um diese Summe reduzierte Kaufpreisrückzahlung. Diese Entschädigung wird anhand der gefahrenen Kilometer berechnet und beträgt schnell mal mehrere tausend Euro. Im Fall des OLG Köln stolze 4935 Euro.
Eine andere Möglichkeit ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB. Auch hier wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Bei dieser Option muss VW nachgewiesen werden, dass der Konzern den Kunden arglistig getäuscht hat, was beim Einbau der Schummelsoftware wohl der Fall sein dürfte. Allerdings gibt es hier, genauso wie auch beim Rücktritt, auch immer wieder Gerichte, die anders entscheiden. Gerade bei der Anfechtung gibt es viele Gerichte, die die Klagen als unbegründet ansehen, weil sich diese gegen den Händler richten und dieser gar nicht selbst arglistig getäuscht hat, sondern VW (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 – 1 U 302/17 und OLG München, Urt. v. 03. 7.2017 – 21 U 4818/16). Von einer Klage gegen den Händler wegen arglistiger Täuschung ist also abzuraten.
Darüber hinaus kann von VW Schadensersatz verlangt werden: entweder nur der Wertverlust durch die Schummelsoftware oder den kompletten Kaufpreis dann aber gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Vor allem wird § 826 BGB herangezogen, der einen Schadensersatz wegen unerlaubter sittenwidriger Schädigung zulässt. Darüber berichteten wir bereits hier. Auch hier wird von vielen Gerichten eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Allerdings sprach das LG Stuttgart einem enttäuschten Mercedes-Kunden im Abgasskandal eine Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ab Kauf zu, was eine fünfstellige Summe ergab.
Schließlich ist noch der Widerruf zu nennen. Auch nach einem erklärten Widerruf wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Dieser ist grundsätzlich nur 14 Tage ab Kauf möglich. Ein Schlupfloch, um auch Jahre später noch vom Vertrag loszukommen und den Widerruf erklären zu können, sind die falschen Widerrufsbelehrungen oder unzulässigen Klauseln der Banken. Sehr viele Autokäufer finanzieren den Kauf des Fahrzeugs über einen Kredit. Wir berichteten darüber bereits hier und hier. Außerdem finden Sie auf unserer Themenseite alle notwendigen Informationen zur Möglichkeit des Widerrufs. Der große Vorteil ist, dass im Falle eines Widerrufs keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss und sich diese Variante also besonders rentiert.
Die Musterfeststellungsklage ist ein riskantes und langfristiges Unterfangen. Einzelklagen, vor allem durch einen Widerruf oder alternativ Rücktritt sind deshalb gute Alternativen. Welche Variante die beste ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte zusammen mit einem Anwalt analysiert werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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