Die Risiken des Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer

Guido Kluck, LL.M. | 16. Juni 2021

In manchen Lebenssituationen will man schnell aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dafür bietet der Aufhebungsvertrag die beste Möglichkeit. Doch hierbei muss unbedingt aufgepasst werden, da dieser viele Risiken mit sich bringt.

Alles was Sie zum Thema Aufhebungsvertrag wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Was ist ein Aufhebungsvertrag und was sind die Vor- und Nachteile?

Im Gegensatz zu einer Kündigung kommt ein Aufhebungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die in Bezug aufeinander abgegeben werden. Genauer gesagt ist ein Aufhebungsvertrag ein Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen. 

Rechtstipp: Da es ein Vertrag ist, gelten hier keine Kündigungsfristen. Man legt vielmehr den Zeitpunkt der Vertragsauflösung einvernehmlich fest. Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spiegelt also grundsätzlich das gute Verhältnis wieder, denn eine Einigung ist hier notwenig.

Vorteile sind u.a., dass man in dem Aufhebungsvertrag, anders als bei einer Kündigung keinen Grund angeben muss. Auch muss der Betriebsrat nicht vorher angehört werden. Das ist vor allem für den Arbeitgeber vorteilhaft. Für den Arbeitnehmer ist es von Vorteil, dass man im Aufhebungsvertrag die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses vertraglich vereinbaren kann, oder auch eine Abfindung

Nachteilhaft kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitslosengeldes sein. Hier sollte sich der Arbeitnehmer genauestens erkundigen, ob eine Kündigung nicht finanzielle Vorteile mit sich bringen könnte!

Form und Inhalt 

Der Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. 

Rechtstipp: Das Schriftformerfordernis kann nicht durch Berufung auf Zeugen einer vermeintlich mündlichen Vereinbarung umgangen werden!

Das Arbeitsrecht schreibt das Beenden von Arbeitsverträgen genauestens vor, um Rechtssicherheit zu schaffen, aber auch um den Arbeitnehmer zu schützen. Denn der Arbeitnehmer ist, wie auch der Verbraucher, grundsätzlich schutzbedürftiger. 

Abfindung 

Aufhebungsverträge sehen grundsätzlich eine Abfindung vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu bewegen möchte, den Arbeitsplatz freiwillig aufzugeben. Hierbei sollten Sie sich nicht mit einer zu niedrigen Abfindung abspeisen lassen! Die Höhe der Abfindung hängt dabei vom Kündigungsschutz ab. Ist dieser in Ihrem Fall sehr stark, können Sie eine höhere Abfindung aushandeln. Lassen Sie sich hierzu von unserem Team beraten!

Natürlich sollte eine Abfindung niemals zu hoch angesetzt werden, da sich der Arbeitgeber weiteren Verhandlungen verschließen könnte. Daher geben wir Ihnen hiermit eine grobe Orientierung: 0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Jahre im Betrieb.

Bedingte Aufhebungsverträge

Aufhebungsverträge können unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung iSv § 158 BGB abgeschlossen werden. Jedoch darf dadurch nicht der allgemeine oder besondere Kündigungsschutz umgangen werden, da mit Eintritt der Bedingung das Arbeitsverhältnis ohne weiteres beendet ist. Demnach kann ein bedingter Aufhebungsvertrag in seiner Wirkung dem unabdingbaren § 626 BGB gleich kommen.

Fazit

Ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann er nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!

Die sozialrechtlichen Risiken eines Aufhebungsvertrags sind absolut nicht zu unterschätzen. Aufhebungsverträge sollte daher niemals leichtfertig unterzeichnet werden, da eine Anfechtung nur schwer möglich ist. 

Jedoch stellen Aufhebungsverträge auch adäquate Mittel zur kurzfristigen Arbeitsvertragbeendigung dar und eröffnet auch den Weg für die vertragliche Vereinbarung einer Abfindung. Auf Arbeitgeberseite sind die Risiken aus unserer Sicht überschaubar, daher sollten sich Arbeitnehmer gerade besonders zu diesem Thema beraten lasen, wenn ein Aufhebungsvertrag im Raum steht. 

Der Arbeitgeber vermeidet neben den Risiken eines Kündigungsschutzverfahrens, auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder die behördlichen Zustimmung beim Sonderkündigungsschutz. Bei der Anzeige nach § 17 KSchG sind allerdings auch Aufhebungsverträge zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer erspart sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein ggfs. sehr aufwendiges Kündigungsschutzverfahren und hat Klarheit z. B. über die restliche Vertragsdauer, eine frühzeitige Freistellung und die Höhe einer Abfindung.

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Hier ist rechtzeitige anwaltliche Hilfe gefragt. Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen, egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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