Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines „Urlaubslottos“
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 207/19) […]
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 33 O 7646/20) entschieden, dass ein chinesischer Hersteller von Taschenmessern seine Produkte nicht mit der Schweizer Flagge oder der Angabe „Switzerland“ versehen darf.
Die Entscheidungsgründe für dieses Urteil, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Der chinesische Hersteller hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ oder „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem auch in der typischen roten Farbe. Jedoch werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert. Die Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers, begehrte daraufhin Unterlassung. Das LG München I gab ihr Recht.
Die zuständigen Richter urteilten, dass die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben darstellen. Diese würden den guten Ruf in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen.
Rechtstipp: Für die Annahme einer Rufausbeutung ist dabei ausschlaggebend, dass sich ein anderes Unternehmen mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die des „originalen“ Unternehmens anlehnt.
In diesem Fall lehnte sich der chinesische Hersteller zu nah an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ an. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei, was der chinesische Hersteller in unlauterer Weise ausnutze.
Ob durch die Nutzung der Schweizer Flagge etc. Verbraucher in die Irre geführt werden, ließ das LG München I in seinem Urteil offen. „Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.“
Das LG München I sah in diesem Fall einen klaren Verstoß gegen das UWG. Dem konnte der chinesischer Hersteller auch nicht entgegen halten, dass es sich ja lediglich um „Souvenirartikel“ handeln würde und man deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz schließe.
Das konnte so auch nicht die zuständigen Richter überzeugen. Der durchschnittliche Verbraucher darf davon ausgehen dürfen, wenn Taschenmesser, in der Farbe und mit der typischen Schweizer Flagge abgebildet, verkauft werden, man auch mit der Qualität rechnen kann. Das wäre hier nicht der Fall gewesen. Demnach reicht es auch nicht aus, wenn „China“ auf der Verpackung steht, denn ist diese Verpackung einmal weggeworfen, bleibt das ähnliche Produkt übrig.
Der chinesische Hersteller muss von nun an eine derartige Kennzeichnung unterlassen.
Rechtstipp: Wer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht (§ 8 UWG).
Dieser Unterlassungsanspruch steht jedem Mitbewerber zu, aber auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Jedoch nur soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das gilt wiederum nur, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Der Anspruch nach § 8 UWG für rechtsfähige Verbände erscheint auf den ersten Blick sehr kompliziert. Daher wäre hier eine Rechtsberatung angebracht, um auf die Rechtslage im konkreten Fall genauer einzugehen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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