Diebstahl von und aus dem Müll

Guido Kluck, LL.M. | 10. Mai 2020

Ja, richtig gelesen: Wer Müll mitnimmt, macht sich des Diebstahls strafbar. So entschied es aktuell das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 21.4.2020, Az. III.1 RVs 78/20).

Worum ging es im Fall des OLG Köln?

Skizzen eines Künstlers aus dem Müll fischen und dann von diesem signieren lassen wollen, um sie für einen guten Preis weiterverkaufen zu können? Keine gute Idee! Ein Mann wurde wegen Diebstahls verurteilt, weil er aus dem Papiermüll des berühmten Künstlers Gerhard Richter fischte. Er dachte, dass er Müll mitnehmen dürfe, das LG und OLG Köln sehen das aber anders.

Warum darf man Müll nicht mitnehmen?

Wegen Diebstahls nach § 242 StGB macht sich strafbar, wer den Gewahrsam an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers bricht. Auf Deutsch: Wer eine Sache von einem anderen wegnimmt, ohne dass er einverstanden ist, begeht einen Diebstahl. Das gilt auch für Müll, weil der Gewahrsamsinhaber, hier der Künstler Gerhard Richter, nicht damit einverstanden ist, dass der Müll von seinem Grundstück entfernt wird. Wenn überhaupt darf nur die Müllabfuhr den auf die Straße gestellten Müll mitnehmen und entsorgen – weiterverkaufen darf auch sie die Skizzen nicht.

Was passiert mit Bildern, die jahrelang beim Dieb lagen? Erwirbt er dann Eigentum? Diese spannende Frage beantworten wir hier.

Was, wenn ich nicht wusste, dass Müll immer noch im Gewahrsam eines anderen steht?

Die Ausrede, gedacht zu haben, dass man Müll mitnehmen darf, ändert an der Strafbarkeit wegen Diebstahls nicht. Hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Der Herr im Fall des OLG Köln hat aber eine Milderung wegen eines „vermeidbaren Verbotsirrtums“ bekommen. Das Gericht meint, dass der Herr hätte erkennen müssen, dass er die Skizzen nicht mitnehmen durfte, berücksichtigt aber den Irrglauben zu seinen Gunsten, sodass die Strafe nicht ganz so hoch ausfällt. Er muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Fazit

Wer Müll mitnimmt, macht sich strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Sperrmüll auf der Straße handelt oder die heimische Papiertonne. Beim Betreten fremder Grundstücke kommt aber noch erschwerend der Hausfriedensbruch hinzu, wenn man dieses nicht betreten durfte. Wer daher in fremdem Abfall ein kleines Schätzchen entdeckt, sollte unbedingt den Eigentümer fragen, ob er es mitnehmen darf. Sonst gilt: Finger weg!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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