Datenschutz und IT-Sicherheit – Für Unternehmen mehr als nur ein lästiges Übel!
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Drohnen sind beliebte Spielgeräte. Doch nicht für jeden ist das nur Spaß. Es gibt inzwischen sogar Weltmeisterschaften und immer mehr Personen nutzen Drohnen auch beruflich. Leider gibt es aber auch immer mehr Zwischenfälle mit Drohnen. Immer wieder hört man in den Medien von abgeriegelten Flughäfen aufgrund von Drohnensichtungen. Nun kommt eine EU-Verordnung zu unbemannten Luftfahrtzeugen. Was sollten Drohnenpiloten wissen?
In Deutschland gibt es verschiedene Regeln, die von jedem Drohnenpiloten eingehalten werden müssen. Diese ergeben sich aus der Drohnenverordnung.
Wer Drohnen fliegen lassen möchte, muss so einige Regeln befolgen. Zum Beispiel muss ein Abstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen eingehalten werden und eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschreiten. Außerdem darf unter anderem nicht über Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten und Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte geflogen werden.
Die schnellste Drohne schafft fast 300 km/h. Dürfte ich die auch fliegen? Ja! In Deutschland gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzungen für Drohnen. Ab Geltung der EU-Verordnung gilt in der Klasse C1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 19 Metern pro Sekunde und ab Klasse C2 müssen die Drohnen einen Low-Speed-Modus haben. Da aber schnelle Drohnen meist mehr als 0,25 Kilogramm wiegen, sind auch unter Geltung des momentan Rechts die folgenden weiteren Regeln einzuhalten:
Kennzeichnungspflicht: Ab einem Gewicht von 250 Gramm müssen Drohnen mit einer Plakette versehen werden, die ihren Eigentümer und dessen Anschrift ausweist.
Kenntnisnachweis: Ab einem Gewicht von 2 Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis erforderlich. Diese erfolgt durch eine Pilotenlizenz oder Prüfung des Luftfahrt-Bundesamts oder Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband. Den Test kann man online zum Beispiel hierablegen.
Erlaubnispflicht:Ab einem Gewicht von 5 Kilogramm braucht man eine Erlaubnis des Landesluftfahrtbehörde.
Drohnenpiloten brauchen wegen § 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung. Dabei ist aber keine spezielle Versicherung notwendig, sondern nur eine Haftpflichtversicherung, die Drohnen inkludiert. Ist dies bei der eigenen Versicherung nicht der Fall, kann auch eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Das Fotografieren und Filmen mit Drohnen unterliegt verschiedenen Regeln und Gesetzen, die eingehalten werden müssen.
Zunächst ist das Datenschutzrecht einzuhalten. Sobald Personen auf den Aufnahmen zu sehen sind, bedarf ihre Ablichtung grundsätzlich deren Einwilligung. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung und gewerbliche Nutzung der Bilder. Liegt keine Einwilligung oder ein vertragliches Verhältnis vor, kann noch ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO als Ausnahme von der Einwilligungspflicht in Betracht kommen. Das jeweilige Interesse ist mit den Interessen und Grundrechten der abgelichteten Personen wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Eine große Anzahl von Personen als Beiwerk zu einem Motiv im öffentlichen Raum ist meist in Ordnung, das Filmen der Nachbarterrasse hingegen nicht. Über das Zusammentreffen von Fotografie berichteten wir erst kürzlich hier.
Außerdem ist das Urheberrecht zu beachten. Der urheberrechtliche Schutz gilt nicht nur für Bilder, Texte und Lieder, sondern auch für Bauwerke und Baukunst. Allerdings gilt gem. § 59 UrhG die sogenannte Panoramafreiheit. Diese besagt, dass Werke, die auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen stehen, zulässigerweise aufgenommen dürfen und die Aufnahmen auch kommerziell verwendet werden dürfen.
Die Anfertigung von Bildern und Videos kann außerdem strafrechtlich relevant sein, wenn sie gem. § 210a StGB den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.
Verstöße gegen die oben genannten Regeln kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.
Die betroffenen Personen, deren Rechte verletzt wurden, können Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Außerdem drohen hohe Geld- und sogar Freiheitsstrafen für den Drohnenpiloten.
Dass die Verwendung von Drohnen eine strafrechtliche Relevanz haben kann, wurde bei den Bildaufnahmen bereits gezeigt. Darüber hinaus sind zum Beispiel aber auch gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr (§ 315 StGB) sowie die Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315a StGB) denkbar. Wer eine Person mit einer Drohne verletzt, kann außerdem wegen (fahrlässiger) Körperverletzung belangt werden.
Die EU hat für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) eine Verordnung am 24. Mai 2019 erlassen. Sie soll EU-weit einheitliche Regelungen herbeiführen und muss nun auch im deutschen Recht umgesetzt werden.
Die Verordnung sieht die Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ vor. Dies beschreibt die Risiken, die mit dem Drohnenflug einhergehen. Die Drohnen selbst sind wiederum in verschiedene Klassen eingeteilt. Wer also wissen will, ob er eine Drohne genehmigungsfrei fliegen kann, muss die richtige Kategorie und Klasse bestimmen.
In der Kategorie offen wird es ähnliche Regeln wie schon jetzt im deutschen Recht geben: maximal 120 Meter hoch, Flug nur in Sichtweite, Versicherungspflicht, Abstand zu Flugplätzen etc.
Die Drohnenklassen unterscheiden sich unter anderem nach Gewicht: unter 250 Gramm (C0), unter 900 Gramm (C1), unter 4 Kilogramm (C2), unter 25 Kilogramm (C3 und C4). Ab Klasse C1 muss zum Beispiel eine Plakette mit den Eigentümerdaten angebracht und ein Drohnenführerschein absolviert werden.
Wer Drohnen fliegen lassen will, sollte sich von Orten wie Flughäfen fernhalten und nur in Sichtweite fliegen. Bei Bildern und Videos muss man die Rechte der Personen, die auf den Bildern zu sehen sind, respektieren. Ab dem 01.07.2020 gilt die EU-Verordnung, sodass ab dann ihre Vorgaben einzuhalten sind.
Sie haben Fragen zur Verwendung von Drohnen, insbesondere zum Thema Datenschutz- und Urheberrecht? Dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir beraten Sie gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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