DSGVO-Verstöße und Wettbewerbsrecht

Guido Kluck, LL.M. | 4. Januar 2020

Wann DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant und verfolgbar sind, ist nach wie vor noch eine umstrittene und ungeklärte Frage, die seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 entstanden ist.

Umstrittenes Thema

Nicht nur in der juristischen Fachliteratur wird darüber debattiert. Vielmehr beschäftigt diese Frage die deutsche Rechtsprechung regelmäßig Zuletzt musste sich das OLG Naumburg mit der Thematik auseinandersetzen. In zwei aktuellen Verfahren hat es entschieden, dass es für die Frage nach der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen immer darauf ankommt, ob die verletze Vorschrift als Marktregelung anzusehen ist.

Wann sind DSGVO-Verstöße abmahnbar?

Die Frage, ob Datenschutzbestimmungen der DSGVO auch gleichzeitig Marktverhaltensregeln darstellen und damit wettbewerbsrechtlich relevant sind, ist bisher nicht abschließend entschieden.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen sollen. Folge dieser Ansicht ist, dass Verstöße dagegen nicht abmahnbar im Sinne des UWG sind.

Allerdings handelt es sich bei dieser Ansicht nicht um eine allseits anerkannte Meinung. Das OLG Hamburg beispielsweise ist der Ansicht, dass derartige Verstöße abmahnbar sein können (vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17).

Was war geschehen?

Das OLG Naumburg hatte sich in diesem Jahr gleich mit zwei ähnlich gelagerten Fällen auseinanderzusetzen und über die Frage zu entscheiden, wann DSGVO-Verstöße nach wettbewerbsrechtlichen Regeln abmahnbar sind.

Erster Fall

Im ersten Fall (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19) klagte ein Apotheker gegen einen Mitbewerber und machte Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon-Marketplace geltend.

Der Kläger beklagte Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch den beklagten Apotheker. Konkret ging es darum, dass der Beklagte keine wirksame Einwilligung seiner Kunden im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beim Bestellvorgang eingeholt haben soll. Diese Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben konnten dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Der Beklagte wurde daraufhin zunächst abgemahnt und dazu aufgefordert, strafbewehrten Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Zweiter Fall

Der zweite Fall, mit dem sich das OLG Naumburg zu beschäftigten hatte, war ähnlich gelagert (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 39/18). Der Kläger ging auch in diesem Fall gegen einen Mitbewerber vor, der seine Produkte über die Internet-Plattform Amazon-Marketplace anbot. Es fehlte auch hier an einer vorherigen schriftlichen Einwilligung zur Datenverarbeitung, die auch beim Bestellprozess durch den beklagten Apotheker nicht eingeholt wurde.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem enthalte. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien bei Verstößen gegen die DSGVO aus der DSGVO nicht ableitbar.

Entscheidungen des OLG Naumburg

Das OLG Naumburg entschied in beiden Fällen, dass die Vorschriften der DSGVO als sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG aufzufassen sind. Das OLG Naumburg bejahte damit die Möglichkeit, DSGVO-Verstöße gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch unter Zuhilfenahme des Wettbewerbsrechts zu verfolgen.

Allerdings ist auch hier die Voraussetzung für die Verfolgung nach Wettbewerbsrecht, dass die verletzte Regelung als Regelung für das Marktverhalten anzusehen ist.

Wann ist eine Norm als Regelungsnorm des Markverhaltens anzusehen?

Eine Norm regelt dann das Marktverhalten, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt.

Damit ist jede Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, als eine Marktverhaltensregelung anzusehen. Im Vordergrund muss  das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme stehen.

Spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion nicht notwendig

Nicht erforderlich ist hingegen eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion. Die Regelung muss demnach nicht speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung des Marktverhaltens schützen. Vielmehr ist die Mindestanforderung darin zu sehen,  dass der Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer durch die Regelung bezweckt werden soll.

Das Gericht machte deutlich, dass Datenschutzregeln zwar in erster in erster Linie auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen abzielen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die DSGVO auch andere Zielsetzungen verfolge. Dies wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, dass bereits vor Inkrafttreten der DSGVO es in der Rechtsprechung bereits Tenorgewesen ist, dass die Nutzung von Daten zu Werbezwecken nach § 28 Abs. 3 BDSG a.F. als Marktverhaltensregel anzusehen ist.

Hier berichteten wir darüber, wie mit DSGVO-Verstößen umzugehen ist.

Fazit

Bisher haben sich jeweils vier Instanzgerichte sich für bzw. gegen eine solche Abmahnbarkeit ausgesprochen. Das OLG Naumburg reiht sich ein in die Entscheidungen des LG Würzburg (Beschl. V. 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18), LG Berlin (Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 97 O 105/18) und die bereits erwähnte Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) ein.

Eine Revision zum BGH wurde zugelassen, sodass die höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob die Regeln der DSGVO als Marktverhaltensregeln anzusehen und wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind, abzuwarten ist.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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