Eigenmächtiger Urlaub des Arbeitnehmers – Kündigungsgrund?
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Das Landgericht München hat mit Urteil vom 19.03.2021 (Az. 22 O 14761/19) entschieden, dass ein sog. „Duplicate Content“ als außerordentlicher Kündigungsgrund anzusehen ist.
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In diesem Rechtsstreit stritt eine Online-Marketing-Agentur, die ihren Schwerpunkt auf Suchmaschinenoptimierung ihrer Kunden legte, mit einem Kunden. Konkret ging es um ausstehende Entgelte aus einem Online-Marketingvertrag. Das Ziel sollte es sein, die Auffindbarkeit des Kunden bei Google zu verbessern.
Der Kunde kündigte den Vertrag mit der Begründung des sogenannten Duplicate Contents und Textplagiaten außerordentlich. Die Marketing-Agentur forderte daraufhin bei Klageerhebung eine angemessene Vergütung. Das Landgericht wies die Klage ab!
Nach § 626 Abs. 1 BGB steht dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
§ 626 Abs. 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Damit ist eine außerordentliche Kündigung als sog. ultima ratio möglich, unabhängig von der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Als „Duplicate Content“ bezeichnet man die Darstellung von gleichem Inhalt auf verschiedenen Webseiten. Dies gilt sowohl für Websites der gleichen, als auch unterschiedlichen Domains.
In diesem Fall kopierte die Werbeagentur, bis auf wenige Abweichungen, Texte. Damit ist auf den Seiten der Online-Marketing-Agentur von keiner eigenen geistigen Leistung mehr zu sprechen.
„Probleme können sich dahingehend insbesondere im Hinblick auf den eigentlichen Vertragszweck, nämlich die Suchmaschinenoptimierung (SEO), ergeben. Möglicherweise führt Duplicate Content zu Verschlechterungen des Suchmaschinenrankings; dies kann im Einzelfall aber kaum nachgewiesen werden.“
Das LG München urteilte, dass in diesem Fall, bei der Verwendung von Duplicate Content, ein außerordentliches Kündigungsrecht vorliegt. Demnach erging die außerordentliche Kündigung des SEO-Vertrags durch den Kunden in zulässiger Weise.
„Vertragliche Pflichten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Online-Marketing-Agenturen und deren Kunden – mit dem Ziel, deren Auffindbarkeit bei Google zu verbessern – seien dadurch im erheblichen Umfang verletzt, dass bestehende Textpassagen vorsätzlich kopiert und entsprechend an die Kunden weitergeleitet werden.“
Nach Ansicht der zuständigen Richter, ist es lebensfremd, von einem zufälligen Verfassen des gleichlaufenden Textes auszugehen.
Die Richter führten weiter aus: „Auffällig ist, dass der Text bis auf wenige Einfügungen komplett kopiert worden ist, also keine eigene geistige Leistung der Klägerin voraussetzt. […] Berücksichtigt werden muss zum einen, dass nach der Überzeugung des Gerichts die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin vorsätzlich gehandelt haben müssen. Bei einer Kopie dieses Ausmaßes erscheint es lebensfremd, dass die Mitarbeiter der Klägerin zufällig einen Text desselben (wortgleichen) Inhalts verfasst haben. Zum anderen ist entscheidend, dass der Beklagte die Klägerin wegen ihrer Kenntnisse bei der Suchmaschinenoptimierung beauftragt hat. In einem bloßen Plagiat eines Textes schlägt sich indes kein spezielles Know-How oder ein besonderes Können der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter nieder.“
Im vorliegenden Rechtsstreit kopierte die Werbeagentur vorsätzlich Textpassagen mit gleichlautendem Inhalt. Damit hat die Agentur das Vertrauen des Kunden missbraucht, was eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Da sich in so einem Duplicate Content kein spezielles Know-How der Agentur widerspiegelt, liegt also eine vorsätzliche Verwendung des Duplicate Content vor, womit eine vertragliche Pflichtverletzung begründet wird. Bereits die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung des Suchmaschinenrankings reicht demnach aus, um eine Vertragsverletzung seitens der Online-Marketing-Agenturen anzunehmen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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