Ehemaliger Content-Manager verklagt Youtube

Guido Kluck, LL.M. | 16. Oktober 2020

In den USA hat eine ehemalige Content-Managerin des Unternehmens Collabera, Youtube auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was das auch für das deutsche Arbeitsrecht bedeuten könnte.

Was war geschehen?

Sie gab an innerhalb ihrer zweijährigen Tätigkeit von 2018 bis 2019 für das googleangehörige Unternehmen schwere psychische Störungen entwickelt zu haben. Ihre Tätigkeit bestand nämlich darin, alle hochgeladenen Videos die nicht den Richtlinien von Youtube entsprachen, auszusortieren. Dabei habe sie grausame Videos ansehen müssen, etwa über Vergewaltigungen, Selbstmorde, Tierquälerei, Schießereien und selbst kannibalistische Handlungen.

Hinzu kam, dass diese Tätigkeit auf einen maximalen Zeitrahmen von vier Stunden am Tag angelegt war. Effektiv habe sie sich diese Videos aber bis zu acht Stunden am Tag ansehen müssen, um sie zu einzuschätzen. In der Folge habe sich bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Diese wurde von extremeN Schlafproblemen begleitet, da ihr beim Einschlafen die Videos nicht mehr aus dem Kopf gehen.

Auch klagte sie darüber, sich nicht mehr an öffentliche Orte mit Menschenansammlungen begeben zu können, da sie eine Angst vor Schießereien entwickelt hat. Auch das war eine Folge der Videos auf ihrer Arbeit. Vertreten wird sie dabei von der Joseph SaveriKanzlei, die erst kürzlich gegen Facebook in einem ähnlichen Fall eine Einigung gegen Zahlung von 52 Millionen für den Kläger erreichen konnte.

Youtube wandte sich an Subunternehmen Collabera

Für diese „ungeliebten Aufgaben“ des Aussortierens, wandte sich Youtube in Form des „outsourcing“ an das Subunternehmen Collabera. Dies ist in manchen Branchen üblich, um Gehälter einzusparen und Kurzzeitverträge aufzusetzen. Hierdurch wollte YouTube erreichen, dass nur das gesetzliche Minimum an amerikanischem Krankenkassenleistungen abzuführen ist. Den Angestellten wurden dann vertragliche Schweigepflichten auferlegt, um den Inhalt der Tätigkeiten nicht nach außen dringen zu lassen. 

Nachdem die Problematik der psychischen Belastung der Mitarbeiter dennoch vermehrt nach außen drang, wurde von den Mitarbeitern verlangt eine Erklärung zu unterzeichnen. Damit sollte die Mitarbeiter sich ausdrücklich einverstanden geben, dass infolge ihrer Tätigkeit eine posttraumatischen Belastungsstörung auftreten kann.

Was wirft die Kanzlei dem Unternehmen Youtube im Einzelnen vor?

 Laut der vertretenden Kanzlei, sei die ohnehin kurze Ausbildung für das Aussortieren der Videos ohne eine entsprechende Einführung oder Vorbereitung abgelaufen.  Wer mit dem schwer verdaulichen Inhalt der Videos nicht klar kam, hätte zwar stets den Raum verlassen können. Dies stünde jedoch effektiv einer Kündigung gleich! Aus Angst davor hat die Klägerin, sowie auch weitere Mitarbeiter diesen Schritt nicht gewagt.

 Zu Beginn der Tätigkeit, wurden den Mitarbeitern ausreichend Pausen und Ruhephasen in Aussicht gestellt. Nach einer gewissen Zeit, wurde jedoch klar, dass dies illusorisch sei.

Wie oben bereits angesprochen, wurde den Mitarbeitern eine Höchstarbeitszeit von vier Stunden mit solchen Videos erklärt. Effektiv kam es aber durch Unterbesetzung regelmäßig zu bis zu acht Stunden.

Außerdem wurde den Mitarbeitern pychologischerBeistand durch eigens dafür eingestellte „Wellness-Coaches“ versprochen. Diesen entpuppten sich jedoch als nicht bzw. schlecht qualifiziert und rieten der Klägerin unter anderem zu illegalen Drogen, oder schlicht zum Beten um mit den Symptomen fertig zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mitarbeiter den Wellness-Coaches ihre Probleme nicht frei schildern konnten, aus Angst, dass diese an die Führungsetage weitergeleitet würden und somit zu einer Kündigung führen könnten.

Das posttraumatische Belastungssysndrom als Berufskrankheit in Deutschland?

Die Verhandlung findet im fernen Kalifornien statt. Jedoch stellt sich die Frage, ob der deutsche Arbeitnehmer gegen solches Vorgehen großer Unternehmen besser geschützt ist?

 In Deutschland sind Berufskrankheiten laut SGB VII solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Hierunter fällt das posttraumatische Belastungssyndrom jedoch nicht.

Aber nach § 9 Abs. 2 SGB VII können die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, wie eine Berufskrankheit anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Posttraumatisches Belastungssyndrom könnte eine Wie-Berufskranheit sein

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts enthalte die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (BSG, Urt. v. 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R). Die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit dürfe danach nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten erfüllt seien. Es kommt also darauf an, ob der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die Berufskrankheitenverordnung(BKV) einfügen dürfte, aber noch nicht eingefügt hat.

Dafür muss unter anderem eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein. Des Weiteren müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkung- und Verursachungsbeziehung vorliegen. Ob diese Voraussetzungen bei einem ähnlichen Fall in Deutschland erfüllt wären, ist letztlich vom Gericht zu entscheiden. In Anbetracht der Voraussetzungen und der tatsächlichen Tätigkeit eines content managers, ist unseres Erachtens jedoch davon auszugehen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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