Eigenmächtiger Urlaub des Arbeitnehmers – Kündigungsgrund?

Guido Kluck, LL.M. | 18. Januar 2021


Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. In einem solchen Fall liegt eine beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.07.2018 entschieden (Az. 8 Sa 87/18).

Sachverhalt 

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als „Junior Business Excellence Manager“ mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung “Online Performance Management“ eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium “BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017, genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017, erschien sie nicht im Betrieb, schickte aber im Laufe des Tages eine E-Mail mit dem Betreff “Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte entschuldigend mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Der Vorgesetzte teilte per E-Mail mit, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. 

Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. 

Es führt aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Laut Richter lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe.

Rechtstipp: Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht zu wahren. Das Fernbleiben von der Arbeit zu Urlaubszwecken verstößt gegen diese Rücksichtnahmepflicht.

Abmahnpflicht?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt werden (vgl. § 314 Abs. 1 BGB). 

Einer Abmahnung hat es in diesem Fall aber nicht bedurft. Die Interessenabwägung fällt im Ergebnis, in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer, zulasten der Klägerin aus. 

Rechtstipp: Lediglich in formeller Hinsicht wäre hier zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. § 102 BetrVG).

Übrigens, dass wegen einer verhaltensbedingten Kündigung dreimal abgemahnt werden muss, ist ein weit verbreiteter Irrglaube!

Arbeitsrechtliche „Irrglauben“

Nun noch kurz zu einigen arbeitsrechtlichen Irrglauben. Viele denken, dass eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden kann. So ist das aber nicht! Nach § 623 BGB muss eine Kündigung zwingend schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis ist nicht mittels E-Mail, SMS oder Fax gewahrt!

Auch stimmt es nicht, dass Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Einer verhaltensbedingten Kündigung müsste aber eine wirksame Abmahnung mit einem gleichartigen Fehlverhalten vorangehen. Bei schwerwiegenden Fehlverhalten ist es dem Arbeitgeber sogar möglich fristlos, ohne vorherige Abmahnung zu kündigen!

Kündigungsschutz genießen übrigens auch, anders als viele denken, Minijobber und Mitarbeiter in Kleinbetrieben. Der gesetzliche Kündigungsschutz hat nämlich nichts mit der Stundenanzahl der Arbeit zu tun oder mit der Größe des Betriebes. In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ist jedoch nicht zu prüfen, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Es greift aber u.a. der sog. Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit. 

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass eine eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub unter gewissen Umständen eine (fristlose) Kündigung zur Folge haben kann. Wir raten Ihnen daher Urlaub immer nur gemäß einer Absprache mit dem Arbeitgeber zu nehmen. Treten Sie Ihren Urlaub also niemals eigenmächtig an!

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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Kündigungsschutz während der Corona-Krise

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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