Eine einzige Löschungsaufforderung muss reichen
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Ein Urteil des Landgerichts München bestätigt, dass die Einbindung von dynamischen Webinhalten wie Google Fonts, von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig ist (Az. 3 O 17493/20).
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist kurz, da vieles unstreitig ist: Dem Kläger wurde Schadensersatz zugesprochen, da beim Aufruf der Website der Beklagten seine IP-Adresse durch die eingebundenen Google Fonts an das US-Unternehmen weitergegeben wurde.
So auch das Gericht: “Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar.“
Eine dynamische IP-Adresse ist eine Kennung, durch die sich Computer mit dem Internet verbinden können und die sich theoretisch alle 24 Stunden ändert. Mit einer IP-Adresse ist die Identifizierung der Benutzer möglich. Art. 4 Nr. 1 DSGVO stellt klar, dass eine dynamische IP-Adresse als personenbezogene Daten zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13).
Google Fonts sind die Auswahl an verschiedenen Schriftarten, deren Nutzung grundsätzlich kostenlos ist. Google stellt sie unter der Internetadresse https://fonts.google.com/ zur Verfügung.
Das LG München gab der Klage statt und bestätigte einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Weitergabe der IP-Adresse an Google gerichtet und folgt aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog. Darüber hinaus liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) vor.
In diesem Urteil kam es bezüglich des Schadensersatzanspruch nicht auf eine gewisse Erheblichkeit an, die die Gerichte teilweise in anderen Fällen fordern, bei denen es zu einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten kam. Im vorliegenden Fall reichte der Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten vollkommen aus.
Wir raten Betreibern alle Inhalte immer selbst zu hosten und eine Einwilligung zur Weitergabe der IP-Adresse durch einen Consent-Banner einzuholen.
Ein Cookie-Banner ist als Element zu beschreiben, welches auf einer Webseite vorgeschaltet wird, mit dem Besucher persönliche Einstellungen treffen können, welche Dienste Sie auf dieser Webseite erlauben möchten und welche nicht. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, um die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten. Durch das seit dem 01.12.2021 geltende TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) soll der Schutz personenbezogener Daten noch einmal verstärkt werden.
Werbetreibende können also schadensersatzpflichtig sein und auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie dynamische Werbeinhalte von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Nutzer einbinden. Nutzer einer Website sind auch nicht verpflichtet ihre eigene IP-Adresse u verschleiern. Das wäre zB. mittels VPN möglich. Das LG Dresden lehnt so eine Pflichtet deutlich ab (Urt. v. 11.01.2019, Az. 1 AO 1582/18).
Das Urteil gilt für aus den USA stammende Webdienste, also jeder US-Dienst, der dynamisch auf eine Internetseite eingebunden wird. Betreiber einer Internetseite, die einen korrekt funktionieren Cookie-Banner haben, der den rechtlichen Anforderungen genügt, hat aus diesem Urteil nichts zu befürchten. Das Urteil trifft aber alle die, die US-Dienste ohne Einwilligung der User einbinden. Das machen in Deutschland viele Websitebetreiber und hier raten wir dringend zur Vorsicht! Rechtlich gesehen machen sich Betreiber definitiv schadensersatzpflichtig und sind zur Unterlassung der schädigenden Handlung verpflichtet.
Sie haben Fragen zum Thema Cookie-Banner und die Einholung von Einwilligungen der User? Sie wurden auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder auf Unterlassung verklagt? Melden Sie sich bei uns! Unser im IT-Recht und Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!
Das LG Frankfurt a.M. entschied Ende Dezember 2021 in einem interessanten Fall (Urt. v. 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21), dass das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Website ohne Einwilligung des Betroffenen eine Wettbewerbsverletzung darstellt. Lesen Sie daher auch unseren Beitrag: „Website-Betreiber haftet für fehlerhaftes Cookie-Banner“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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