Eine einzige Löschungsaufforderung muss reichen 

Guido Kluck, LL.M. | 3. November 2022

Wir haben gute Neuigkeiten für Sie! Der Europäische Gerichtshof hat am 27.10.2022 entschieden, dass das Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen, wie Telefonbüchern o.ä., in Zukunft wesentlich einfacher ablaufen soll (Rechtssache C-129/21). Eine einzige Löschungsauffordeurng des Kunden muss daher reichen!

Auf unserem Blog fassen wir die Entscheidung für Sie zusammen!

Sachverhalt 

Ein belgischer Telefonanbieter, der auch Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste anbietet, erhält Kontaktdaten (Name, Adresse und Telefonnummer) von anderen Telekommunikationsanbietern. Nur, wenn der jeweilige Teilnehmer den Wunsch äußert, nicht in die Verzeichnisse aufgenommen zu werden, werden die Daten nicht weitergeleitet.

Erhaltene Daten übermittelt der Anbieter außerdem an einen weiteren Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen. 

Im konkreten Fall forderte ein Teilnehmer den Telekommunikationsanbieter auf, seine Kontaktdaten in den Teilnehmerverzeichnissen nicht zu veröffentlichen. Daraufhin änderte der Anbieter den Status des Teilnehmers. 

Dennoch erhielt der Telekommunikationsanbieter von einem anderen Anbieter aktualisierte Daten des Teilnehmers, die nicht als vertraulich ausgewiesen waren und somit erneut in ihren Teilnehmerverzeichnissen erschienen. Darum erneuerte der Teilnehmer seine Forderung nicht in das Verzeichnis aufgenommen zu werden und legte zugleich Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein. 

Datenschutzbehörde verhängt Geldbuße von 20.000 EUR

Die Datenschutzbehörde verhängte gegen das Unternehmen eine hohe Geldbuße von 20.000 EUR und verpflichtete den Telekommunikationsanbieter zur Abhilfe. Mit dieser Entscheidung war das Unternehmen aber nicht einverstanden und rief den Appellationsgerichtshof in Brüssel an. 

Ist eine Einwilligung des Teilnehmers nicht erforderlich? 

Der Telefonanbieter argumentierte, dass die Einwilligung des Teilnehmers für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich ist. Nach Auffassung des Unternehmens müssten die Teilnehmer nach einem „Opt-out“-System selbst beantragen, in den Verzeichnissen nicht aufgeführt zu werden. Das sieht die Datenschutzbehörde jedoch anders und auch der Europäische Gerichtshof: 

Kontaktdatenveröffentlichung nur mit Einwilligung  

Der EuGH urteilte, dass die Einwilligung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis unter jeden Umständen erforderlich ist. Damit wird der EuGH absout deutlich. Die zuständigen Richter fügten auch hinzu, dass die Einwilligung sich auf jede weitere Verarbeitung der Daten durch dritte Unternehmen erstreckt, die auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt. 

Rechtliche Erfordernisse an die Einwilligung

Der EuGH setzt an die Einwilligung hohe rechtliche Erfordernisse. So muss die Einwilligung eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene“ Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen „eindeutigen bestätigenden Handlung“, mit der die betroffene Person zu verstehen gebe, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. 

Rechtstipp: Die Einwilligung setzt nicht voraus, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Identität aller Anbieter von Verzeichnissen kennt, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten werden.

Fazit 

Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonverzeichnis) ist die vorherige Einwilligung des betreffenden Teilnehmers unbedingt erforderlich. Wenn Anbieter die Daten an andere Anbieter weitergeleitet haben, genügt es zur Datenlöschung, wenn sich der Teilnehmer an einen der „Verantwortlichen“ wendet. Diese sind sodann in der Pflicht, die anderen Suchmaschinenbetreiber zu informieren.

Die DSGVO kennt ein „Recht auf Löschung“, dem die Anbieter nachkommen müssen. Deshalb müssen Unternehmen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Beispielsweise müssen Unternehmen, die ein Löschungsbegehren erreicht hat, auf andere Unternehmen zugehen, wenn die Daten mit diesem Unternehmen geteilt wurden. Auch hier muss eine Löschung stattfinden. 

Sie haben Fragen zum Thema Datenlöschung und personenbezogene Daten? Sie begehren die Löschung ihrer Daten und kommen nicht weiter? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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