Abschlepp-Abzocke – Betroffene können sich wehren
Keine Zeit und kein Parkplatz. Diese Situation ereilt über kurz oder […]
Das Amtsgericht Freiburg hat sich eindeutig uneinig gezeigt. Das Gericht verurteilte bezüglich der gleichen Aktion durch zwei verschiedene Einzelrichter jeweils anders: Einer bekam einen Freispruch, der andere eine Geldstrafe!
Wir fassen für Sie alles darüber auf unserem Blog zusammen!
Das Gericht hatte über die Strafbarkeit von einer Sitzblockade der sog. „Letzten Generation“ zu urteilen. So wurde im ersten Urteil ein Aktivist freigesprochen, während im zweiten Urteil ein anderer Teilnehmer der gleichen Blockade eine Geldstrafe erhielt.
Die Blockade: Am 7. Februar 2022 setzten sich morgens im Berufsverkehr 13 Aktivisten und Aktivistinnen auf eine Brücke und blockierten den freiburger Verkehr für mehr als eine Stunde. Die Blockade blieb aber soweit friedlich, die Teilnehmer wurden von der Polizei als „kooperativ“ eingestuft. Und nur jeder Vierte der Teilnehmenden klebte sich auf der Straße an, so dass bei Bedarf sofort eine Rettungsgasse hätte gebildet werden können.
Am 21. November 2022 wurde ein heute 31-jähriger NGO-Mitarbeiter freigesprochen (24 Cs 450 Js 18098/22). Das Urteil sorgte bundesweit für Aufsehen, da die Kritik an den Demonstranten hoch ist. Nur einen Tag später bekam ein 29-jähriger Lehramtsstudent eine Geldstrafe wegen Nötigung in Höhe von 40 Tagessätzen à 10 Euro aufgebrummt (Urteil vom 22. November 2022, Az.: 28 Cs 450 Js 23773/22). Kurios ist, dass es jeweils die gleiche Blockade war.
Natürlich fragt man sich, wie es sein kann, dass es zu zwei so unterschiedlichen Urteilen kommt. Jedoch ist es so, dass auch zwei unterschiedliche Einzelrichter über die Strafbarkeit der jeweiligen Angeklagten geurteilt haben. Nach § 261 StPO gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das umfasst auch unterschiedliche Rechtsansichten und geht sehr weit. Der Richter, der den Freispruch für Recht erkannte, vertritt nach eigener Aussage die sogenannte „Minderheitsansicht“.
Wie verwerflich ist es sich mit anderen auf eine Straße zu kleben, um gegen die aktuelle Klimapolitik zu demonstrieren? Es gäbe doch sicherlich mildere Mittel, schließlich halten sich andere Demonstranten auch an Recht und Gesetz und erfüllen nicht den Tatbestand des § 240 StGB. Einig waren sich die Richter allerdings in einem Punkt: Bewertet wird nur, ob der Versammlungszweck und die ausgelöste Behinderung durch die Blockade in einem stimmigen Verhältnis der Rechte der Demonstranten und der unbeteiligten Allgemeinheit stehen.
In den maßstabsgebenden Worten des Bundesverfassungsgerichts heißt das: „Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist.“
Wie verwerflich eine solche Blockade auf der Straße ist, wird nicht eindeutig beantwortet werden können. So hängt die Beurteilung doch von der Bewertung der Ziele der Aktivisten, die für manche altruistisch sein mögen und den Rechten der Bürger ab, die vorsätzlich im Stau landen. Auf den rechtfertigen Notstand nach § 34 StGB können sich die Aktivisten jedenfalls nicht berufen, da es kein Recht des Einzelnen gibt, aus seinen persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder Rechtsgüter durchzusetzen. Hier besteht also Einigkeit in der Rechtsprechung.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gern. Lesen Sie auch unseren Artikel: „Wer sich festklebt, haftet!“ – Hier erklären wir die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Aktivisten.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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