Coronavirus und Urlaubsansprüche
Kann ich als Arbeitnehmer meine Urlaubsansprüche mit ins nächste Jahr nehmen […]
Aufgrund der niedrigen Inzidenzzahlen, gilt seit dem 1. Juli 2021 keine Homeoffice Pflicht mehr. Muss jetzt wieder jeder ins Büro? Wie ist es, wenn man nicht geimpft ist?
Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Seit dem 1. Juli 2021 besteht die gesetzliche Homeoffice-Pflicht nicht mehr, die Ende April 2021 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) übertragen wurde.
Arbeitgeber müssen jetzt eine sog. „Gefährdungsbeurteilung“ vornehmen, weil auf dieser Grundlage ein Hygienekonzept zu entwickeln ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich an den Infektionsschutz zu halten! Wenn die nötigen Abstände nicht eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber beispielsweise die Arbeit im Homeoffice ermöglichen.
Bei der Erstellung oder Abänderung von Arbeitsverträgen in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice sind wir Ihnen gern behilflich. Unser Team ist im Arbeitsrecht spezialisiert und wir können Ihnen vertragliche Vereinbarungen oder auch ganze Verträge zur Verfügung stellen. Sprechen Sie uns hierauf gerne an!
Rechtstipp: Die notwendigen Abstände zu anderen Menschen (in der Regel mindestens 1,5 Meter) müssen bei der Arbeit eingehalten werden können oder es muss Schutzeinrichtungen wie etwa Trennwände geben. Außerdem muss der Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Woche zwei Schnelltests zur Verfügung stellen. Medizinische Masken müsste er zusätzlich zur Verfügung stellen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht greifen.
Beschäftigte müssen der Anweisung, wieder ins Büro zurückzukehren, jedenfalls dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die weiterhin bestehenden Anforderungen an den Arbeitsschutz in der Pandemie, insbesondere das Abstandsgebot, im Betrieb einhalten kann.
Rechtstipp: Es gilt weiterhin das Gebot, dass Arbeitgeber Kontakte im Betrieb auf ein Minimum beschränken muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und an sich kein Homeoffice vereinbart ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Mitarbeiter jetzt wieder ins Büro kommen.
Der Arbeitgeber ist natürlich angehalten zuerst die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes zu erfüllen, bevor er die Rückkehr der Angestellten ins Büro anordnen kann.
Rechtstipp: Sind die Anforderungen an das IfSG erfüllt, kann er aber die Präsenz im Büro anordnen, da der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat.
Auch für Eltern gilt grundsätzlich das Gleiche. Sie müssen wieder ins Büro, soweit die Betreuung der Kinder gesichert ist. Ist das nicht der Fall, können sie sich für die Kinderbetreuung von der Arbeit freistellen lassen und für das entfallene Gehalt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Sind die Kinderkrankentage noch nicht Anspruch genommen worden, könnten sie noch für die Betreuung im Falle einer geschlossenen Kita oder Schule verwendet werden.
Geimpfte müssen nicht früher ins Büro kommen, als ungeimpfte Angestellte. Der Gesetzgeber macht hierzu keine Entscheidung. Die Homeoffice-Pflicht läuft für alle gleichermaßen aus.
Da der Arbeitgeber keine Impfpflicht verlangen kann, bleibt das Homeoffice im Arbeitsalltag weiterhin trotz der Aufhebung der Pflicht sehr präsent. Wir raten Arbeitgebern, aber auch auch Arbeitnehmern, weiterhin sehr flexibel zu bleiben, da die Pandemie noch nicht vorbei ist.
Die Arbeit im Homeoffice hat die Arbeitswelt in gewisser Weise revolutioniert und auch einen Schritt näher in Richtung Zukunft gebracht. Arbeitgeber müssen dann z.B. keine großen Büros anmieten und unterhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet es mehr Flexibilität und auch unter Umständen viel Zeitersparnis durch die eingesparten Fahrtwege zur Arbeit.
Da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, empfiehlt es sich die Arbeit im Homeoffice vertraglich zu regeln. Hierbei sind wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert behilflich. Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team stellt solche Verträge gerne bereit und geht dabei individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens ein. Melden Sie sich bei uns!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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